Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan für den Ablauf seiner Leistung im Rahmen der Vertrags- termine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen. 4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung. 4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen. 4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird. 4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet.
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Samples: Construction Contract, Bauvertrag
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen Der AN hat einen nach Auftragsannahme muss Geschossen und Bauabschnitten/Arbeitsabschnitten detaillierten Bauzeiten- plan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen u. a. die Einhaltung der AN Ver- tragsfristen nachgewiesen und AG-seits überwacht werden kann. Der Plan ist dem AG einen detaillierten Detailterminplan spätestens eine Woche nach Auftragserteilung (soweit im Verhandlungsprotokoll nichts Abweichendes verein- bart wurde) in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist vom AN fortzuschreiben. Bei Änderung der Vertragsfristen oder von im Bau- zeitenplan bestimmten Vorgangsfristen und Einzelterminen ist der Plan unverzüglich vom AN zu überarbeiten und erneut in zweifacher Ausfertigung vorzulegen (= Fortschreibungsverpflichtung bezogen auf den Terminplan). Die Leistungen sind ggf. in Etappen oder abschnittsweise entsprechend den Erfordernissen des Gesamtablaufes des Bauvorhabens, insbesondere in Bezug auf den Mieterausbau, nach Weisung der Objektüberwachung des AG auszuführen. Der AN kann keine Ansprüche (z. B. wegen Unter- brechung oder Behinderung seiner Arbeiten) geltend machen, soweit die Beeinträchtigungen üblich oder nicht erheblich sind, auch wenn sie bei Vertragsabschluss für den Ablauf seiner Leistung AN nicht vorhersehbar wa- ren. Soweit Xxxxxx des Objektes Teilleistungen selbst erbringen, sind diese berechtigt, die Arbeiten in terminlicher Abstimmung mit dem AN auszuführen. Der AN ist verpflichtet, in enger Abstimmung mit den Mietern seine Leistungen zu erbringen und alles Erforderliche zu tun, um die Ausführung der Mieter nicht zu behindern, zu beeinträchtigen oder gar unmöglich zu machen. Die Mieter sind befugt, schon vor Schlussabnahme des Bauwerkes Firmenschilder, Schaukästen, Reklametafeln, Marki- sen, Beleuchtungskörper (einschließlich Leuchtschriftbuchstaben) usw. auf eigenes Risiko in ter- minlicher Abstimmung mit dem AN (nach vorheriger Genehmigung durch die Baubehörde) anzubrin- gen. Voraussetzung ist weiterhin, dass der AG dies vorab genehmigt und die Maßnahmen im Rahmen der Vertrags- termine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassenEin- zelnen freigegeben hat. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des ANAlle Terminpläne einschließlich deren Fortschreibung sowie ggf. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan Soll-Ist-Vergleiche sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und durch ein Computerprogramm (soweit im Verhandlungsprotokoll bestimmt) zu erstellen bzw. in Form von Plänen sowie Datenträgern dem AG vor- zulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichtenübergeben. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im RückstandVerzug oder droht ein Verzugseintritt, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält so ist der AN den Termin verpflichtet, dem AG eine schriftliche Auskunft darüber zu Fertigstellung erteilen, − bis wann die verzögerten Leistungen vom AN erbracht werden (= fortgeschriebener Termin- plan) und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet− welche Aufholungsmaßnahmen möglich sind.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge, Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit.
5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist.
5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt.
5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen.
5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Auftragsannahme muss der AN Ablauf einer von dem AG einen detaillierten Detailterminplan für gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den Ablauf seiner Leistung gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt.
5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der Vertrags- termine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplansgesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu detaillieren vertreten ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG ist berechtigtverpflichtet, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat auf Verlangen der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhaltenViridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, die es ermöglichenob er vom Vertrag zurücktritt, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichenXxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss Vertragsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ihre Einhaltung setzt eine rechtzeitige, ungehinderte Arbeitsaufnahme sowie einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan für den Ablauf seiner Leistung im Rahmen Verlegung der Vertrags- termine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich Bewehrung voraus. Änderungen der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplansbautechnischen Unterlagen (Verlegepläne, sind verbindliche Stahllisten u.ä.) berechtigen uns zu einer Anpassung der Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- Sofern durch solche Änderungen andere Pläne, Listen und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergebensonstige Unterlagen ungültig werden, hat der AN Auftraggeber hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Sämtliche Fristen verlängern sich – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – um den AG hierüber unver- züglich schriftlich Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Pflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. 05 | 01 09 VERGÜTUNG, ABRECHNUNG Es gelten die im Angebot / Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Vertragspreise und Sätze, jeweils zzgl. der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer. Die Vertragspreise sind auf der Grundlage der im Angebot / Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Mengen (Vordersätze) kalkuliert. Sie verstehen sich insbesondere unter dem Vorbehalt, dass keine wesentlichen Mengenverschiebungen zwischen den Warengruppen Betonstabstahl, Lager und Listenmatten sowie innerhalb der einzelnen Durchmesser (bei Betonstahl IV S) und Sorten (bei Betonstahl IV M) erfolgen. Änderungen der Vordersätze sowie Mengenverschiebungen berechtigen uns zur Anpassung des Vertragspreises entsprechend unseren kalkulatorischen Stundensätzen bzw. denjenigen unseres Nachunternehmers. Die Vertragspreise sind auf dem Lohnstand des Datums der Ausschreibung. Danach folgende Erhöhungen der bautariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten werden zu unterrichten90% der Erhöhung auf den jeweiligen Vertragspreis vergütet. Das Für Arbeiten im Stundenlohn gilt auch dannder im Angebot / Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegte Satz, in Ermangelung eines solchen der übliche Satz. Solche Arbeiten werden immer dann vergütet, wenn sie entweder von der AN örtlichen Bauleitung angeordnet oder uns bzw. unserem Nachunternehmer angezeigt werden. Bauseits unterschriebene Stunden Tagelohnzettel gelten als Anerkenntnis der Auffassung istLeistung und verpflichten den Auftraggeber zur Leistung. Vereinbarte Stunden- und Tagelohnsätze gelten auf Gegenseitigkeit und umfassen alle Lohn- und Lohnnebenkosten. Für vereinbarte Arbeiten außerhalb der bautariflichen Arbeitszeit, insbesondere für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, gelten die jeweils gültigen Sätze der Bautarifverträge. Entsprechendes gilt für Gefahren-, Schmutz- und Höhenzuschläge. Die Vertragspreise basieren auf einer kontinuierlichen, ganztägigen Besetzung der Baustelle bei gleichmäßigem Arbeitsanfall. Kann aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unser Personal bzw. dasjenige unseres Nachunternehmers nicht wie vereinbart eingesetzt werden, haben wir Anspruch auf Vergütung der auf dieses Personal entfallenden Stillstandzeiten entsprechend den vereinbarten Stundenlohnsätzen. Betonstabstahl wird nach den Stahlplänen und -listen des Statikers nach theoretischem Gewicht abgerechnet. Betonstahlmatten werden zum vollen Mattengewicht abgerechnet, Verschnitt geht zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung in bar ohne Abzug fällig. Für die Schlusszahlung gilt §16 Nr. 3 VOB/B mit der Maßgabe, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliegedie Prüffrist max. vier Wochen beträgt. 06 | 01 07 | 01 Für den Fall eines vereinbarten Sicherungseinbehalts reduziert sich dieser nach Erbringung der Hälfte des Vertragsumfangs auf 50%. Der Einbehalt ist spätestens vier Wochen nach Einreichung der Schlussrechnung für den Gesamtauftrag, deren hindernde Wirkung bei Abrechnung nach Bauteilen vier Wochen nach Einreichung der Zwischenabrechnung ohne Abzug fällig. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen Auftraggeber nur insoweit unberücksichtigtzu, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden gem. §288 BGB. Wir stellen keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hättenVertragserfüllungs- bzw. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtetGewährleistungsbürgschaften. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn Leistungsempfänger ist Schuldner der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet.Umsatzsteuer nach §13b UStG.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen (§ 5)
6.1 Die Anzeige der Behinderung oder Unterbrechung nach Auftragsannahme muss § 5 Nr. 1 S.1 ist Voraussetzung der AN dem AG Verlängerung der vertraglich geltenden Ausführungsfristen. Die schriftliche Behin- derungsanzeige ist in jedem Fall vom Auftragnehmer vorzunehmen, auch in den Fällen einer aus Sicht des Auftragnehmers bestehenden Offenkundigkeit im Sinne von § 5 Nr. 1 S. 2. Mit der Behinderungsanzeige hat der Auftragnehmer soweit wie möglich die Dauer der voraussichtlichen Behinderung und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wie- deraufnahme der Leistungen anzugeben.
6.2 Für den Fall einer behinderungsbedingten Verschiebung oder Verlängerung der ver- traglichen Ausführung verschieben sich die verbindlichen Ausführungs- und Vertrags- termine automatisch um den Zeitraum der Behinderung zzgl. des Zeitraumes, der für die Wiederaufnahme der Leistungen ggf. unvermeidlich ist. Zum Nachweis hat der Auf- tragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Wiederaufnahme der Leistungen einen detaillierten Detailterminplan überarbeiteten Terminplan vorzulegen und die dort berücksichtigten Verzögerungszeit- räume prüfbar darzulegen.
6.3 Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers im Sinne von Ziffer 6.1 und 6.2 die- ser ZVB gelten auch für den Ablauf seiner Leistung die Fälle, in denen infolge Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges durch die Auftraggeberin eine Verlängerung der geltenden Ausfüh- rungsfristen im Rahmen der Vertrags- termine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren Vertragsleistungen unvermeidlich ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen 6.4 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers fortlaufend auf die vertragsgemäße Ausführung Grundlage eines Arbeitspla- nes nach Ziffer 2.2 der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergebenBVB-VOL zu erbringen sind, hat der AN Auftragnehmer über die konkreten Zeitpunkte der Leistungsausführung und den AG hierüber unver- züglich schriftlich diesbezüglich vorgesehenen Einsatz an Personal und Geräten innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Auf- tragserteilung einen solchen Arbeitsplan nach den betrieblichen Vorgaben der Auftrag- geberin zu unterrichtenerstellen. Das gilt auch Der Arbeitsplan bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin. Die Bestätigung der Auftraggeberin führt zu keinerlei Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers, die Leistungen nach den vertraglichen Vorgaben rechtzeitig zu erfül- len, insbesondere dann, wenn sich der AN bestätigte Arbeitsplan als insoweit unzureichend heraus stellt. Gerät der Auffassung istAuftragnehmer mit der Vorlage des Arbeitsplanes in Verzug und liefert er ihn auch nicht in einer angemessenen Nachfrist von nicht länger als 6 Werktagen, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG so ist die Auftraggeberin berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen die entsprechenden Vorgaben für den Auftragnehmer ver- bindlich nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin (§ 315 BGB) zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hatbestimmen. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für Leistungsausführung hat in jedem Fall entsprechend den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug vertraglichen Bedingungen unverzüglich zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnetbegin- nen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss 7.1 Von Oldenburger in Aussicht gestellte Fristen oder Termine zur Erbringung der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan für vertraglich bestimmten Leistungen (Ausführungsfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Ausführungsfristen auf den Ablauf seiner Leistung im Rahmen Zeitpunkt der Vertrags- termine vorlegen und diesen Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem AG bezüglich Transport beauftragten Dritten.
7.2 Die Einhaltung der verbindlichen Einzelfristen abstimmen Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und geneh- migen lassenordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers (Mitwirkungspflichten) voraus, insbesondere, soweit dessen Mitwirkung zur Klärung technischer, organisatorischer oder kaufmännischer Fragen erforderlich ist. Soweit der Auftraggeber hiergegen verstößt und dies zu vertreten hat, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht Einrede des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegennicht erfüllten Vertrages bleibt Oldenburger vorbehalten.
4.2 Ist erkennbar7.3 Ziffer 7.2 Satz 2 gilt auch in dem Fall, dass sich durch Behinderung Xxxxxxxxxxx selbst eine erforderliche Genehmigung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergebenErlaubnis nicht rechtzeitig erhält, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich ohne dass Xxxxxxxxxxx dies zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderungvertreten hat.
4.3 Der AG ist berechtigt7.4 Wird der Gegenstand des Auftrages erweitert oder verändert, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend dem durch die Erweiterung oder Veränderung ausgelösten Mehraufwand sowie hierdurch bedingter Verzögerungen bei der AN im Rah- men Abarbeitung des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichenursprünglichen Auftragsgegenstandes.
4.4 Befindet sich 7.5 Kommt der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im RückstandAuftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, bleiben Behinderun- gen so ist Oldenburger berechtigt den insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wirdentstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
4.5 Hält 7.6 Bei Lagerung des Werkes durch Oldenburger nach Gefahrübergang oder bei Annahmeverzug des Auftraggebers betragen die Lagerkosten pauschal 0,1% des Rechnungsbetrages des zu lagernden Gegenstandes je abgelaufene Woche; die Geltendmachung und der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-AuftragssummeNachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebersoder Rechte bleiben Oldenburger vorbehalten.
7.7 Gerät Oldenburger mit der Leistung in Verzug oder wird ihr diese gleich aus welchem Rechtsgrund unmöglich, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührtso ist die Haftung Oldenburgers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 14. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnetdieser Werkvertragsbedingungen beschränkt.
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Samples: Werkvertrag
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss 5.1 Vertragsfristen sind Arbeitsbeginn, Fertigstellung und, so- weit ausdrücklich als Vertragsfrist vereinbart, Zwischenfristen. Sind die Vertragsfristen kalendermäßig bestimmt, gerät der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan für Auf- tragnehmer bei schuldhafter Überschreitung derselben ohne Mahnung durch den Ablauf seiner Leistung Auftraggeber in Verzug. In diesem Falle ist der Auftraggeber ohne weiteres zur Kündigung des Vertrags ge- mäß Ziffer 8 dieser Einkaufsbedingungen berechtigt. Der Auf- traggeber kann jedoch im Rahmen Falle des Verzuges des Auftragneh- mers anstelle der Vertrags- termine vorlegen Kündigung zur Unterstützung des Auftragneh- mers weitere Auftragnehmer mit der Ausführung von Leistungen an einem oder mehreren in sich abgeschlossenen Teilbereichen beauftragen. Der Auftragnehmer hat in solchen Fällen, auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises, lediglich Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten Teilleistungen. Die dem Auf- traggeber durch solche Unterstützungsmaßnahmen zur Aufho- lung des Verzuges bzw. zur Schadensbegrenzung entstehen- den Mehrkosten sind von dem säumigen Auftragnehmer zu tra- gen und diesen werden von dessen Rechnungen in Abzug gebracht.
5.2 Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich kostenlos einen de- taillierten Arbeitsablaufplan (Bauzeitenplan), der die vereinbar- ten Vertragsfristen und Einzeltermine berücksichtigt, vorzulegen undihn mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegenAuftraggeber abzustimmen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen 5.3 Treten Verzögerungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichenein, die nicht in den Ver- antwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fallen, ver- schieben sich die Vertragsfristen um die Anzahl der Werktage, die der Auftragnehmer als Verlängerungszeitraum beanspruchen kann.
4.4 Befindet sich 5.4 Im Falle des Verzugs haftet der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen Auftragnehmer für alle Schä- den und Nachteile, die dem Auftraggeber entstehen; dies gilt ins- besondere auch im RückstandHinblick auf etwaige Entschädigungszahlun- gen des Auftraggebers an Nachfolgeunternehmer, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort die diese auf- grund der vom Auftragnehmer nicht gearbei- tet wirdrechtzeitig hergestellten Vor- leistung beanspruchen können.
4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan für den Ablauf Ab- lauf seiner Leistung im Rahmen der Vertrags- termine Vertragstermine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen ver- bindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen genehmigen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, Detailterminplans sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- Kapazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend ent- sprechend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- Kapazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-Planungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegenvorzulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten vereinbar- ten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige of- fenkundige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtungUnterrichtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten Ka- pazitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen Störun- gen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichenauszuglei- chen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer ei- ner Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen Behin- derungen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger recht- zeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen Aus- wirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen ausgeschlos- sen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet gearbeitet wird.
4.5 Fertig gestellt im Sinne des Vertrages ist der jewei- lige Teil des Bauvorhabens dann, wenn alle verein- barten Leistungen ohne wesentliche Mängel in allen Teilen erbracht sind, und zwar unabhängig davon, ob bereits Teilabnahmen erfolgt sind oder nicht. Das gleiche gilt auch für die Leistungen aufgrund von Sonderwünschen des AG, soweit hierfür keine ab- weichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Zulässigkeit der Benutzung des Gebäudes nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung muss zum jeweiligen Fertigstellungs- und Abnahmetermin vom AN nachgewiesen werden.
4.6 Hält der AN den Termin zu zur Fertigstellung und Über- gabe oder zur Mängelbeseitigungen sowie zur Übergabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche An- sprüche des AuftraggebersAG, insbesondere Scha- densersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührtunberührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder o- der ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten ge- änderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe ver- wirkte Vertragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten ver- treten hat. Vo- raussetzung Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehältvor- behält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur letzten Schlusszahlung erklärt wer- denwerden. Gezahlte Vertragsstrafen Vertrags- strafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnetSchadensersatzansprüche ange- rechnet.
4.7 Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass, sofern mehrere am Bau und an der Planung des Bauvorhabens Beteiligte Terminüberschreitun- gen verursacht haben oder verursacht haben könn- ten, die Gewichtung der einzelnen Verursachungs- beiträge ("Quoten") durch einen Schiedsgutachter verbindlich vorgenommen werden kann. Die Ent- scheidung über die Einholung eines Schiedsgutach- tens sowie die Auswahl des Schiedsgutachters wer- den die Parteien einvernehmlich treffen. Können sich der AG, der AN sowie ggf. die weiteren Beteiligten nicht auf einen Schiedsgutachter einigen, so be- stimmt auf Antrag des AG die für das Bauvorhaben zuständige IHK den Gutachter, der seinerseits, so- weit für die Bearbeitung die Hinzuziehung von Gut- achtern weiterer Fachrichtungen erforderlich ist, Sub-Gutachter bestellt. Die Kosten des Schiedsgut- achtens werden entsprechend den vom Gutachter ermittelten Quoten verteilt. Die vorstehende Rege- lung gilt auch, wenn die Leistungen des AN nach die- sem Vertrag bereits abgeschlossen sind, aber die Nichteinhaltung von Terminen des Generalüberneh- mervertrages auf eine verspätete Leistungserbrin- gung durch den AN zurückzuführen sein kann.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen 6.1 Der NU ist nach Auftragsannahme muss der AN dem AG Aufforderung durch AS-Bau verpflichtet, unverzüglich einen detaillierten Detailterminplan für den Ablauf seiner Leistung im Rahmen Bauzeitenplan unter Berücksichtigung der Vertrags- termine vorlegen vertraglich vereinbarten Anfangs-, Zwischen- und diesen Endtermine bei AS-Bau einzureichen und mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegenAS-Bau abzustimmen.
4.2 Ist erkennbar6.2 AS-Bau und NU verpflichten sich, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Terminverschiebungen, die Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine ergebenhaben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderungjeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
4.3 Der AG ist berechtigt6.3 Für Terminüberschreitungen wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhaltensoweit nicht anders vereinbart, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 0,25% der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag Nettoauftragssumme pro Tag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfälltTerminüberschreitung, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 jedoch insgesamt maximal 5,00% der Netto-AuftragssummeNettoauftragssumme. Weitergehende Ansprüche des AuftraggebersSofern nicht an anderer Stelle abweichend vereinbart, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht anbei Überschreitung jedes vertraglich vereinbarten Termins (Anfangs-, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehältZwischen- und Endtermine) fällig. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann auch noch bis zur Schlusszahlung Fälligkeit der Schlussrechnung erklärt wer- denwerden. Gezahlte Zeiträume, die AS-Bau bereits bei Erhebung einer Vertragsstrafe für überschrittene Anfangs- oder Zwischenter- mine in Ansatz gebracht hat, werden bei der Ermittlung der Höhe der Vertragsstrafe für die Überschreitung nachfolgender Zwischentermine nicht nochmals berücksichtigt. Bei zusätzlicher Überschreitung des Endtermins und einer hieraus resultierenden Vertragsstrafe wird AS-Bau vom NU entweder die Vertragsstrafe für die über- schrittenen Zwischentermine oder die Vertragsstrafe für den überschrittenen Endtermin fordern. Von AS-Bau wird die höhere der sich ergebenden Vertragsstrafen gefordert werden.
6.4 Erhebt AS-Bau auf Grund der Überschreitung von vertraglich vereinbarten Terminen Schadensersatzanspruch gegen den NU, so wird die sich ergebende Vertragsstrafe auf die Höhe des Schadensersatzanspruches ange- rechnet.
6.5 Der Terminplan kann durch AS-Bau geändert werden. Es werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnetdann neue vertragliche Termine zwischen AS- Bau und NU vereinbart. Für die neu vereinbarten Termine gelten die vereinbarten Vertragsstrafen unverändert. Eine neue Vereinbarung der Vertragsstrafen ist nicht erforderlich. Bereits verwirkte Vertragsstrafen bleiben be- stehen.
6.6 Ist der NU aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Arbeitskräfte- oder Materialmangel nicht in der Lage, die Arbeiten vertragsgerecht weiterzuführen oder ist die Fertigstellung aus den genannten Gründen objektiv gefähr- det, so ist AS-Bau nach vorheriger schriftlicher Androhung auch ohne Teilkündigung berechtigt, solche Teilleis- tungen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, bei denen es zu Verzögerungen kommt. Dem NU stehen für deswegen entzogene Leistungen keine Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche zu.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die AN verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich, unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten, eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach Auftragsannahme muss deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Xxxxxx 3, VOB/B, hat. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind von der AN nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorabeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ablauf seiner Leistung iAusführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen die AN gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Rahmen übrigen haftet die AN nur für ihr nachweislich anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der Vertrags- termine vorlegen nachgewiesene, unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten muss möglichst genau die Schadenursache angegeben und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassendokumentiert werden, um eine ordnungsgemäße Reparatur zu sichern. Gründe des Schadens sind ebenfalls zu nennen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des ANauf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Fristen und Termine des DetailterminplansWiederinstandsetzung beschädigter Leitungen, sind verbindliche Vertragsfristenbzw. Mit dem Detailterminplan hat Schadensersatz werden von der AN einen groben Ka- pazitäts- nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren istBeschädigungen zwangsläufig eintraten. Der Ka- pazitäts- Auftraggeber ist verpflichtet, fertig gestellte und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt ihm angezeigte Arbeiten innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen. Sollte eine Rechnung über die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-fertig gestellten Leistungen erteilt worden sein, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt Zustellung der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis Rechnung als Aufforderung zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnetAbnahme.
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Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 6.1 Die Anzeige der Behinderung oder Unterbrechung nach § 5 Nr. 1 S.1 VOL/B ist Vo- raussetzung der Verlängerung der vertraglich geltenden Ausführungsfristen. Die schriftliche Behinderungsanzeige ist in jedem Fall vom Auftragnehmer vorzunehmen, auch in den Fällen einer aus Sicht des Auftragnehmers bestehenden Offenkundigkeit im Sinne von § 5 Nr. 1 S. 2 Wochen VOL/B. Mit der Behinderungsanzeige hat der Auftrag- nehmer soweit wie möglich die Dauer der voraussichtlichen Behinderung und den vo- raussichtlichen Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungen anzugeben.
6.2 Für den Fall einer behinderungsbedingten Verschiebung oder Verlängerung der ver- traglichen Ausführung verschieben sich die verbindlichen Ausführungs- und Vertrags- termine automatisch um den Zeitraum der Behinderung zzgl. des Zeitraumes, der für die Wiederaufnahme der Leistungen ggf. unvermeidlich ist. Zum Nachweis hat der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Auftragsannahme muss Wiederaufnahme der AN dem AG Leistungen einen detaillierten Detailterminplan überarbeiteten Terminplan vorzulegen und die dort berücksichtigten Verzöge- rungszeiträume prüfbar darzulegen.
6.3 Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers im Sinne von Ziffer 6.1 und 6.2 dieser ZVB gelten auch für die Fälle, in denen infolge Änderungen oder Erweiterun- gen des Leistungsumfanges durch die Auftraggeberin eine Verlängerung der gelten- den Ablauf seiner Leistung Ausführungsfristen im Rahmen der Vertrags- termine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren Vertragsleistungen unvermeidlich ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen 6.4 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers fortlaufend auf die vertragsgemäße Ausführung Grundlage eines Arbeits- planes nach Ziffer 2.2 der Leistungen innerhalb Besonderen Vertragsbedingungen der vereinbarten Termine ergebenGEWOFAG Holding GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (BVB) zu erbringen sind, hat der AN Auftragnehmer über die konkreten Zeitpunkte der Leistungsausführung und den AG hierüber unver- züglich schriftlich diesbezüglich vorgesehenen Einsatz an Personal und Geräten innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Auftragserteilung einen solchen Arbeitsplan nach den be- trieblichen Vorgaben der Auftraggeberin zu unterrichtenerstellen. Das gilt auch Der Arbeitsplan bedarf der Zu- stimmung der Auftraggeberin. Die Bestätigung der Auftraggeberin führt zu keinerlei Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers, die Leistungen nach den ver- traglichen Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere dann, wenn sich der AN bestä- tigte Arbeitsplan als insoweit unzureichend heraus stellt. Gerät der Auffassung istAuftragnehmer mit der Vorlage des Arbeitsplanes in Verzug und liefert er ihn auch nicht in einer angemessenen Nachfrist von nicht länger als 6 Werktagen, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG so ist die Auftraggeberin berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen die entsprechenden Vorgaben für den Auftragneh- mer verbindlich nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin (§ 315 BGB) zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hatbestimmen. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für Leistungs- ausführung hat in jedem Fall entsprechend den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug vertraglichen Bedingungen unverzüg- lich zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnetbeginnen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Gewofag Holding GMBH
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens (§ 5)
3.1 Für Leistungen, die nicht auf der Grundlage eines Zeitvertrages beauftragt werden, bestimmen sich die Fristen für Beginn und Vollendung der Leistungen (= Ausführungsfristen) wie nachfol- gend benannt, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird:
3.1.1 Mit der Ausführung der Leistung ist zu beginnen: am 00.00.202X. spätestens 12 Werktage nach Zugang der Auftragsbestätigung des Auftraggebers zur Ausführung der Maßnahme. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung zum Beginn der Ausfüh- rung der Leistung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Wochen Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung durch den Auftraggeber erfolgt voraussichtlich bis zum DATUM. nach Auftragsannahme muss der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan Vertrag beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ablauf seiner Aus- führungsbeginn.
3.1.2 Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertigzustellen) am 00.00.202X. innerhalb von XX Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausfüh- rungsbeginn. in der XX KW, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
3.1.3 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: die vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn. die vorstehende Frist für die Vollendung der Leistung (abnahmereife Fertigstellung). folgende Einzelfristen: - - die nachfolgenden, aus dem dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan benannten Fris- ten (§ 5 Abs. 1 Satz 2): - - ohne Bezugnahme auf einen Bauzeitenplan die nachfolgend ausdrücklich genannten Fristen: - - Die Vertragsparteien verpflichten sich, weitere anfallende Zwischenfristen bei Erfor- dernis schriftlich im Rahmen Bauherrenbesprechungsprotokoll festzuhalten, welches von bei- den Vertragsparteien zu unterschreiben ist. Die darin enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen.
3.2 Bei Zeitverträgen bestimmen sich die Ausführungsfristen aus den entsprechenden Festlegun- gen in den Einzelaufträgen.
3.2.1 Sofern in der Vertrags- termine vorlegen und diesen Auftragserteilung keine anderen Vorgaben enthalten sind, ist die Leistung inner- halb einer Woche zu erbringen. Die Frist beginnt mit dem AG bezüglich Tag nach Eingang des Auftrages beim Auftragnehmer. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
3.2.2 Soweit die beauftragte Leistung bei Xxxxxxx des AN. Die Fristen und Termine des DetailterminplansAuftraggebers zu erfolgen hat, sind verbindliche Vertragsfristendie termin- lichen Absprachen mit dem Mieter zu treffen. Mit Sollte der Mieter trotz zweimaligen Versuchs nicht angetroffen werden, ist der Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen. Für den dritten Termin wird dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt Mieter die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegenAnfahrt kostenmäßig in Rechnung gestellt.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf 3.3 Erforderliche Aushänge in Vorbereitung der Durchführung der Leistung sowie andere Informa- tionen seitens des Auftragnehmers an die vertragsgemäße Ausführung Mieter des Auftraggebers werden nicht gesondert vergütet.
3.4 Besteht mit dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vereinbarung zur Nutzung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtungHandwer- keranbindung des Serviceportals MAREON, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderungdie darin enthaltenen Fristen zu beachten.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet.
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Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan für den Ablauf seiner Leistung im Rahmen der Vertrags- termine vorlegen (§ 5) und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen.Vertragsstrafe (§ 11)
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten18.1 Ausführungsfristen, die es ermöglichenin den Vergabeunterlagen nach Zeitraum (Werktage bzw. Arbeitstage, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im RückstandWochen, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigtMonate) bemessen sind, als sie werden bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertagewitterungsbedingten Behinderungen um die Werktage, an denen vor Ort aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht gearbei- tet wirderbracht oder bei denen die Ausführung der Bauleistungen spätestens 3 Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder aufgenommen wurden, d.h. um die entsprechenden Ausfalltage verlängert. Diese Unterbre- chung muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer.
4.5 Hält 18.2 Für Ausführungsfristen, die in den Vergabeunterlagen nach Datum festgelegt sind, gilt Nr. 18.1 nicht.
18.3 Die Arbeiten sind kontinuierlich und zügig durchzuführen. Arbeitsunterbrechungen, die durch vom Auftrag- nehmer zu vertretende Umstände verursacht werden, bedürfen - auch wenn dadurch keine Überschreitung der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht einVertragsfristen eintritt - der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers.
18.4 Gerät der Auftragnehmer mit der Einhaltung des nach Nr. 18.1 oder 18.2 verbindlichen Gesamtfertigstel- lungstermins schuldhaft in Verzug, ist zur Zahlung einer so hat er für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme, maximal jedoch in Höhe von 5,00 % der Netto- Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hatzahlen. Die Vertragsstrafe ist begrenzt wird auch verwirkt, wenn es zu einer einvernehmlichen oder behinderungsbedingten Fortschreibung des Gesamtfertigstellungstermins kommt und der Auftragnehmer mit der Einhaltung auch des neuen Gesamtfertigstellungstermins schuldhaft in Verzug gerät. Der An- spruch des Auftraggebers auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche Ersatz des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fallauf diese Ansprüche angerechnet, dass sich die ursprünglichen Termine ändern undkann aber als Mindestbetrag geltend ge- macht werden. Abweichend von § 11 Abs. 4 VOB/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt B kann der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vorbehalt zur Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Fällig- keit der Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnetwerden.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Hamm Für Die Ausführung Von Bauleistungen (Zvb/Vob)
Ausführungsfristen. 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss der AN dem AG einen detaillierten Detailterminplan für den Ablauf seiner Leistung 11.1 Der NU erklärt ausdrücklich, im Rahmen der Vertrags- termine vorlegen Besitz genügender und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen geeigneter Geräte, Arbeitskräfte und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen.
4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf Stoffe für die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten zu sein oder diese rechtzeitig beschaffen zu können. Der HU ist berechtigt sich jederzeit von der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung zu über- zeugen.
11.2 Im Rahmen der zwischen dem HU und dem Bauherrn vereinbarten verbindlichen Zwischen- und Endtermine werden die für die Lieferungen und Leistungen innerhalb des NU geltenden Termine im Auftrags- schreiben bzw. Terminplan festgelegt. Die vereinbarten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind vom NU unter allen Umständen einzuhalten.
11.3 Mehrungen von Mengenansätzen oder geänderte und/oder zusätzliche Leistungen verändern vereinbarte Fertigstellungstermine nicht, soweit die Änderungen und zusätzlichen Leistungen nicht erheblich sind.
11.4 Zeiten der vereinbarten Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sind dem HU unverzüglich schrift- lich anzuzeigen und werden nur dann terminverlängernd angerechnet, wenn sie auch vom Bauherrn des HU gegenüber anerkannt werden. Der NU hat aber alles ihm billigerweise zumutbare zu tun, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Die Erstattung etwaiger durch die terminliche Ver- schiebung beim NU entstehenden Mehrkosten kann nur dann gefordert werden, wenn sie der Bau- herr auch dem HU im Rahmen des Gesamtobjektes vergütet.
11.5 Der NU ist verpflichtet, falls es für die Einhaltung der Termine ergebennotwendig ist, hat auch Überstunden sowie evtl. Nacht- und Sonntagsstunden zu leisten, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung gewährleistet wird.
11.6 Falls der AN NU seine Terminverpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang einhält und die von ihm auf der Baustelle getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, dass mit einer Verbesserung seiner Leistung nicht zu rechnen ist, ist der HU berechtigt, ihm nach Fristsetzung von 3 Arbeitstagen nach seiner Xxxx den AG hierüber unver- züglich schriftlich Auftrag ganz oder den Teil der gesamten Arbeit zu unterrichtenentziehen, mit dem der NU in Verzug ist, ihn selbst auszuführen oder Dritten zu übertragen. Dieses Recht steht dem HU auch dann zu, wenn der NU seine Restarbeiten nicht vertragsgemäß erfüllt. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des NU.
11.7 Darüber hinaus ist der NU verpflichtet, dem HU bzw. dem Bauherrn alle mittelbaren und unmit- telbaren Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstehen, dass er wegen der Minderleistung des NU seine Termine gegenüber dem Bauherrn nicht einhalten kann. Das gilt auch danninsbesondere für etwaige Ver- tragsstrafen, wenn für die der AN der Auffassung istHU gegenüber dem Bauherrn aufzukommen hat. Sind die Terminverzöge- rungen durch mehrere Nachunternehmer verschuldet, so haben sie anteilig, im Verhältnis ihrer Leis- tung zueinander, die Vertragsstrafe zu tragen.
11.8 Die dem NU genannten Termine oder ihre nachfolgenden durch den HU schriftlich erfolgten Abänderungen sind fix.
11.9 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderungandere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden.
4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen.
4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird.
4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf höchs- tens 5 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu vertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet.
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Samples: Bedingungen Für Die Ausführung Von Nachunternehmerleistungen