Common use of Ausführungsfristen Clause in Contracts

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit. 5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten ist. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit. 5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AN dem AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises einen detaillierten Detailterminplan für den Teil der Ablauf seiner Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktretenVertrags- termine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der verbindlichen Einzelfristen abstimmen und geneh- migen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Ka- pazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der entspre- chend der Terminplanung zu vertreten detaillieren ist. Der Ka- pazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Pla- nungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vor- zulegen. 4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unver- züglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine offenkun- dige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unter- richtung, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung. 4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Kapa- zitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störungen im Bauablauf so weit wie möglich auszugleichen. 4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behinderun- gen insoweit unberücksichtigt, als sie bei rechtzeitiger Leistung des AN keine oder geringere Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbei- tet wird. 4.5 Hält der AN den Termin zu Fertigstellung und Über- gabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Terminüberschreitung verpflichtet. Der Vertragsstrafeanspruch entfällt, wenn der AN nach- weist, dass er die Terminüberschreitung nicht zu ver- treten hat. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf Verlangen höchs- tens 5 % der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist Netto-Auftragssumme. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Scha- densersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/oder ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die geänderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits verwirkte Ver- tragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu erklärenvertreten hat. Vo- raussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt dass der Leistung verlangt oder am Vertrag festhältAG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt wer- den. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadens- ersatzansprüche angerechnet.

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Samples: Construction Contract, Bauvertrag

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die Vertragsfristen sind für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit. 5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertretenuns nur verbindlich, wenn sie während von uns schriftlich bestätigt sind. Ihre Einhaltung setzt eine rechtzeitige, ungehinderte Arbeitsaufnahme sowie einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Verlegung der Bewehrung voraus. Änderungen der bautechnischen Unterlagen (Verlegepläne, Stahllisten u.ä.) berechtigen uns zu einer Anpassung der Vertragsfristen. Sofern durch solche Änderungen andere Pläne, Listen und sonstige Unterlagen ungültig werden, hat der Auftraggeber hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Sämtliche Fristen verlängern sich – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Pflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. 05 | 01 09 VERGÜTUNG, ABRECHNUNG Es gelten die im Angebot / Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Vertragspreise und Sätze, jeweils zzgl. der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer. Die Vertragspreise sind auf der Grundlage der im Angebot / Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Mengen (Vordersätze) kalkuliert. Sie verstehen sich insbesondere unter dem Vorbehalt, dass keine wesentlichen Mengenverschiebungen zwischen den Warengruppen Betonstabstahl, Lager und Listenmatten sowie innerhalb der einzelnen Durchmesser (bei Betonstahl IV S) und Sorten (bei Betonstahl IV M) erfolgen. Änderungen der Vordersätze sowie Mengenverschiebungen berechtigen uns zur Anpassung des Vertragspreises entsprechend unseren kalkulatorischen Stundensätzen bzw. denjenigen unseres Nachunternehmers. Die Vertragspreise sind auf dem Lohnstand des Datums der Ausschreibung. Danach folgende Erhöhungen der bautariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten werden zu 90% der Erhöhung auf den jeweiligen Vertragspreis vergütet. Für Arbeiten im Stundenlohn gilt der im Angebot / Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegte Satz, in Ermangelung eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und solchen der übliche Satz. Solche Arbeiten werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur immer dann in Verzugvergütet, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung sie entweder von der örtlichen Bauleitung angeordnet oder uns bzw. unserem Nachunternehmer angezeigt werden. Bauseits unterschriebene Stunden Tagelohnzettel gelten als Anerkenntnis der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen und verpflichten den Auftraggeber zur Leistung. Vereinbarte Stunden- und Tagelohnsätze gelten auf Gegenseitigkeit und umfassen alle Lohn- und Lohnnebenkosten. Für vereinbarte Arbeiten außerhalb der bautariflichen Arbeitszeit, insbesondere für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, gelten die jeweils gültigen Sätze der Bautarifverträge. Entsprechendes gilt für Gefahren-, Schmutz- und Höhenzuschläge. Die Vertragspreise basieren auf einer kontinuierlichen, ganztägigen Besetzung der Baustelle bei gleichmäßigem Arbeitsanfall. Kann aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unser Personal bzw. dasjenige unseres Nachunternehmers nicht wie vereinbart eingesetzt werden, haben wir Anspruch auf Vergütung der auf dieses Personal entfallenden Stillstandzeiten entsprechend den vereinbarten Stundenlohnsätzen. Betonstabstahl wird nach den Stahlplänen und -listen des Statikers nach theoretischem Gewicht abgerechnet. Betonstahlmatten werden zum vollen Mattengewicht abgerechnet, Verschnitt geht zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, kann bar ohne Abzug fällig. Für die Schlusszahlung gilt §16 Nr. 3 VOB/B mit der AG, soweit er nachweistMaßgabe, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche die Prüffrist max. vier Wochen beträgt. 06 | 01 07 | 01 Für den Fall eines vereinbarten Sicherungseinbehalts reduziert sich dieser nach Erbringung der Hälfte des Verzugs in Höhe von 0,6Vertragsumfangs auf 50%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises . Der Einbehalt ist spätestens vier Wochen nach Einreichung der Schlussrechnung für den Teil Gesamtauftrag, bei Abrechnung nach Bauteilen vier Wochen nach Einreichung der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AGZwischenabrechnung ohne Abzug fällig. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, die über die in Nrals seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossenBei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden gem. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird§288 BGB. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztWir stellen keine Vertragserfüllungs- bzw. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten istGewährleistungsbürgschaften. Der AG Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen Schuldner der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.Umsatzsteuer nach §13b UStG.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst Der AN hat einen nach Geschossen und Bauabschnitten/Arbeitsabschnitten detaillierten Bauzeiten- plan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen u. a. die Einhaltung der Ver- tragsfristen nachgewiesen und AG-seits überwacht werden kann. Der Plan ist dem AG spätestens eine Woche nach Auftragserteilung (soweit im Verhandlungsprotokoll nichts Abweichendes verein- bart wurde) in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist vom AN fortzuschreiben. Bei Änderung der Vertragsfristen oder von im Bau- zeitenplan bestimmten Vorgangsfristen und Einzelterminen ist der Plan unverzüglich vom AN zu überarbeiten und erneut in zweifacher Ausfertigung vorzulegen (= Fortschreibungsverpflichtung bezogen auf den Terminplan). Die Leistungen sind ggf. in Etappen oder abschnittsweise entsprechend den Erfordernissen des Gesamtablaufes des Bauvorhabens, insbesondere in Bezug auf den Mieterausbau, nach Weisung der Objektüberwachung des AG auszuführen. Der AN kann keine Ansprüche (z. B. wegen Unter- brechung oder Behinderung seiner Arbeiten) geltend machen, soweit die Beeinträchtigungen üblich oder nicht belieferterheblich sind, obwohl auch wenn sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die Vertragsabschluss für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hatden AN nicht vorhersehbar wa- ren. Soweit Xxxxxx des Objektes Teilleistungen selbst erbringen, verlängert sich die Ausführungsfrist der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit. 5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignissesind diese berechtigt, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegtArbeiten in terminlicher Abstimmung mit dem AN auszuführen. Der AN ist verpflichtet, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 in enger Abstimmung mit den Mietern seine Leistungen zu erbringen und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht alles Erforderliche zu vertretentun, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für um die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen Mieter nicht zu behindern, zu beeinträchtigen oder gar unmöglich zu machen. Die Mieter sind befugt, schon vor Schlussabnahme des Bauwerkes Firmenschilder, Schaukästen, Reklametafeln, Marki- sen, Beleuchtungskörper (einschließlich Leuchtschriftbuchstaben) usw. auf eigenes Risiko in Verzug, kann der AG, soweit er nachweistter- minlicher Abstimmung mit dem AN (nach vorheriger Genehmigung durch die Baubehörde) anzubrin- gen. Voraussetzung ist weiterhin, dass ihm hieraus der AG dies vorab genehmigt und die Maßnahmen im Ein- zelnen freigegeben hat. Alle Terminpläne einschließlich deren Fortschreibung sowie ggf. Soll-Ist-Vergleiche sind vom AN durch ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs Computerprogramm (soweit im Verhandlungsprotokoll bestimmt) zu erstellen bzw. in Höhe Form von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von Plänen sowie Datenträgern dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossenzu übergeben. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder Befindet sich der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist AN mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG seinen Leistungen im Rahmen Verzug oder droht ein Verzugseintritt, so ist der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten ist. Der AG ist AN verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist dem AG eine schriftliche Auskunft darüber zu erklärenerteilen, ob er − bis wann die verzögerten Leistungen vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhältAN erbracht werden (= fortgeschriebener Termin- plan) und − welche Aufholungsmaßnahmen möglich sind.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge, Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist 4.1 Spätestens 2 Wochen nach Auftragsannahme muss der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit. 5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AN dem AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises einen Detailterminplan für den Teil der Ab- lauf seiner Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktretenVertragstermine vorlegen und diesen mit dem AG bezüglich der ver- bindlichen Einzelfristen abstimmen und genehmigen lassen. Die Lieferung dieses Detailterminplans ist vertragliche Leistungspflicht des AN. Die Fristen und Termine des Detailterminplans sind verbindliche Vertragsfristen. Mit dem Detailterminplan hat der AN einen groben Kapazitäts- und Einsatzplan vorzulegen, der ent- sprechend der Terminplanung zu detaillieren ist. Der Kapazitäts- und Einsatzplan hat pro Bauabschnitt die Mindestkontingente der Arbeitskräfte des AN auszu- weisen. Sowohl der Detailterminplan als auch der Planungs-, Kapazitäten- und Einsatzplan sind vom AN kalendermonatlich fortzuschreiben und dem AG vorzulegen. 4.2 Ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Un- terbrechung Auswirkungen auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen innerhalb der vereinbar- ten Termine ergeben, hat der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn der AN der Auffassung ist, dass eine of- fenkundige Behinderung vorliege, deren hindernde Wirkung dem AG bekannt sei. Unterlässt der AN diese Unterrichtung, hat er keinen Anspruch auf Be- rücksichtigung der Behinderung. 4.3 Der AG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Be- schleunigungsmaßnahmen nach billigem Ermessen anzuordnen. Ungeachtet dessen hat der AN im Rah- men des zumutbaren personelle und materielle Ka- pazitäten vorzuhalten, die es ermöglichen, Störun- gen im Bauablauf so weit wie möglich auszuglei- chen. 4.4 Befindet sich der AN zum Zeitpunkt des Eintritts ei- ner Behinderung nach Maßgabe der Terminplanung mit seinen Leistungen im Rückstand, bleiben Behin- derungen insoweit unberücksichtigt, als sie bei recht- zeitiger Leistung des AN keine oder geringere Aus- wirkungen auf den Bauablauf gehabt hätten. Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlos- sen sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage, an denen vor Ort nicht gearbeitet wird. 4.5 Fertig gestellt im Sinne des Vertrages ist der jewei- lige Teil des Bauvorhabens dann, wenn alle verein- barten Leistungen ohne wesentliche Mängel in allen Teilen erbracht sind, und zwar unabhängig davon, ob bereits Teilabnahmen erfolgt sind oder nicht. Das gleiche gilt auch für die Leistungen aufgrund von Sonderwünschen des AG, soweit hierfür keine ab- weichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Zulässigkeit der Benutzung des Gebäudes nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung muss zum jeweiligen Fertigstellungs- und Abnahmetermin vom AN nachgewiesen werden. 4.6 Hält der AN den Termin zur Fertigstellung oder zur Mängelbeseitigungen sowie zur Übergabe nicht ein, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme. Weitergehende An- sprüche des AG, insbesondere Schadensersatzan- sprüche wegen Verzugs bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird nicht hinfällig für den Fall, dass sich die ursprünglichen Termine ändern und/o- der ein neuer Terminplan vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Vertragsstrafenvereinbarung für die ge- änderten Ausführungsfristen fort. Eine bereits ver- wirkte Vertragsstrafe entfällt hierdurch jedoch nicht. Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG nicht an, dass er den bisherigen Verzug zu ver- treten hat. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vor- behält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur letzten Schlusszahlung erklärt werden. Gezahlte Vertrags- strafen werden auf Schadensersatzansprüche ange- rechnet. 4.7 Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass, sofern mehrere am Bau und an der Planung des Bauvorhabens Beteiligte Terminüberschreitun- gen verursacht haben oder verursacht haben könn- ten, die Gewichtung der einzelnen Verursachungs- beiträge ("Quoten") durch einen Schiedsgutachter verbindlich vorgenommen werden kann. Die Ent- scheidung über die Einholung eines Schiedsgutach- tens sowie die Auswahl des Schiedsgutachters wer- den die Parteien einvernehmlich treffen. Können sich der AG, der AN sowie ggf. die weiteren Beteiligten nicht auf einen Schiedsgutachter einigen, so be- stimmt auf Antrag des AG die für das Bauvorhaben zuständige IHK den Gutachter, der seinerseits, so- weit für die Bearbeitung die Hinzuziehung von Gut- achtern weiterer Fachrichtungen erforderlich ist, Sub-Gutachter bestellt. Die Kosten des Schiedsgut- achtens werden entsprechend den vom Gutachter ermittelten Quoten verteilt. Die vorstehende Rege- lung gilt auch, wenn die Verzögerung Leistungen des AN nach die- sem Vertrag bereits abgeschlossen sind, aber die Nichteinhaltung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten ist. Der AG ist verpflichtet, Terminen des Generalüberneh- mervertrages auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhälteine verspätete Leistungserbrin- gung durch den AN zurückzuführen sein kann.

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Samples: Generalunternehmervertrag

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefertAusführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die AN verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich, unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten, eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Xxxxxx 3, VOB/B, hat. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden der AN eintreten, wirken für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit. 5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer EreignisseArbeitsmöglichkeiten, die außerhalb die Qualität der Macht Arbeiten beeinflussen können, sind von der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen AN nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorabeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen die AN gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im übrigen haftet die AN nur für ihr nachweislich anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene, unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten muss möglichst genau die Schadenursache angegeben und dokumentiert werden, um eine ordnungsgemäße Reparatur zu sichern. Gründe des Schadens sind ebenfalls zu nennen. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen, bzw. Schadensersatz werden von der AN nicht geleistet, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten istBeschädigungen zwangsläufig eintraten. Der AG Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen fertig gestellte und ihm angezeigte Arbeiten innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen. Sollte eine Rechnung über die fertig gestellten Leistungen erteilt worden sein, gilt die Zustellung der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhältRechnung als Aufforderung zur Abnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agbs)

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst 6.1 Der NU ist nach Aufforderung durch AS-Bau verpflichtet, unverzüglich einen detaillierten Bauzeitenplan unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine bei AS-Bau einzureichen und mit AS-Bau abzustimmen. 6.2 AS-Bau und NU verpflichten sich, Terminverschiebungen, die Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Termine haben, der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. 6.3 Für Terminüberschreitungen wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt, soweit nicht beliefertanders vereinbart, obwohl sie 0,25% der Nettoauftragssumme pro Tag der Terminüberschreitung, jedoch insgesamt maximal 5,00% der Nettoauftragssumme. Sofern nicht an anderer Stelle abweichend vereinbart, wird die Ver- tragsstrafe bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig Überschreitung jedes vertraglich vereinbarten Termins (Anfangs-, Zwischen- und Endtermine) fällig. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung erklärt werden. Zeiträume, die AS-Bau bereits bei Erhebung einer Vertragsstrafe für überschrittene Anfangs- oder Zwischenter- mine in Ansatz gebracht hat, werden bei der Ermittlung der Höhe der Vertragsstrafe für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert Überschreitung nachfolgender Zwischentermine nicht nochmals berücksichtigt. Bei zusätzlicher Überschreitung des Endtermins und einer hieraus resultierenden Vertragsstrafe wird AS-Bau vom NU entweder die Vertragsstrafe für die über- schrittenen Zwischentermine oder die Vertragsstrafe für den überschrittenen Endtermin fordern. Von AS-Bau wird die höhere der sich die Ausführungsfrist der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mitergebenden Vertragsstrafen gefordert werden. 5.2 Die Ausführungsfrist 6.4 Erhebt AS-Bau auf Grund der Leistungen verlängert Überschreitung von vertraglich vereinbarten Terminen Schadensersatzanspruch gegen den NU, so wird die sich angemessen, wenn dies ergebende Vertragsstrafe auf höhere Gewalt die Höhe des Schadensersatzanspruches ange- rechnet. 6.5 Der Terminplan kann durch AS-Bau geändert werden. Es werden dann neue vertragliche Termine zwischen AS- Bau und NU vereinbart. Für die neu vereinbarten Termine gelten die vereinbarten Vertragsstrafen unverändert. Eine neue Vereinbarung der Vertragsstrafen ist nicht erforderlich. Bereits verwirkte Vertragsstrafen bleiben be- stehen. 6.6 Ist der NU aus wirtschaftlichen Gründen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisseaus Arbeitskräfte- oder Materialmangel nicht in der Lage, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes Arbeiten vertragsgerecht weiterzuführen oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf Fertigstellung aus den vorhersehbarengenannten Gründen objektiv gefähr- det, typischerweise eintretenden Schaden begrenztso ist AS-Bau nach vorheriger schriftlicher Androhung auch ohne Teilkündigung berechtigt, solche Teilleis- tungen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, bei denen es zu Verzögerungen kommt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührtDem NU stehen für deswegen entzogene Leistungen keine Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche zu. 5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten ist. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert(§ 5) 6.1 Die Anzeige der Behinderung oder Unterbrechung nach § 5 Nr. 1 S.1 ist Voraussetzung der Verlängerung der vertraglich geltenden Ausführungsfristen. Die schriftliche Behin- derungsanzeige ist in jedem Fall vom Auftragnehmer vorzunehmen, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig auch in den Fällen einer aus Sicht des Auftragnehmers bestehenden Offenkundigkeit im Sinne von § 5 Nr. 1 S. 2. Mit der Behinderungsanzeige hat der Auftragnehmer soweit wie möglich die Dauer der voraussichtlichen Behinderung und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wie- deraufnahme der Leistungen anzugeben. 6.2 Für den Fall einer behinderungsbedingten Verschiebung oder Verlängerung der ver- traglichen Ausführung verschieben sich die verbindlichen Ausführungs- und Vertrags- termine automatisch um den Zeitraum der Behinderung zzgl. des Zeitraumes, der für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist Wiederaufnahme der Leistungen angemessenggf. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mitunvermeidlich ist. Zum Nachweis hat der Auf- tragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Wiederaufnahme der Leistungen einen überarbeiteten Terminplan vorzulegen und die dort berücksichtigten Verzögerungszeit- räume prüfbar darzulegen. 5.2 6.3 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 Prüf- und 5.2 beschriebenen Umstände sind Hinweispflichten des Auftragnehmers im Sinne von Ziffer 6.1 und 6.2 die- ser ZVB gelten auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung Fälle, in denen infolge Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges durch die Auftraggeberin eine Verlängerung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG geltenden Ausfüh- rungsfristen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktretenVertragsleistungen unvermeidlich ist. 6.4 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers fortlaufend auf Grundlage eines Arbeitspla- nes nach Ziffer 2.2 der BVB-VOL zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer über die konkreten Zeitpunkte der Leistungsausführung und den diesbezüglich vorgesehenen Einsatz an Personal und Geräten innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Auf- tragserteilung einen solchen Arbeitsplan nach den betrieblichen Vorgaben der Auftrag- geberin zu erstellen. Der Arbeitsplan bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin. Die Bestätigung der Auftraggeberin führt zu keinerlei Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers, die Leistungen nach den vertraglichen Vorgaben rechtzeitig zu erfül- len, insbesondere dann, wenn sich der bestätigte Arbeitsplan als insoweit unzureichend heraus stellt. Gerät der Auftragnehmer mit der Vorlage des Arbeitsplanes in Verzug und liefert er ihn auch nicht in einer angemessenen Nachfrist von nicht länger als 6 Werktagen, so ist die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen Auftraggeberin berechtigt, die entsprechenden Vorgaben für den Auftragnehmer ver- bindlich nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu vertreten istbestimmen. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist Die Leistungsausführung hat in jedem Fall entsprechend den vertraglichen Bedingungen unverzüglich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhältbegin- nen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst (§ 5) und Vertragsstrafe (§ 11) 18.1 Ausführungsfristen, die in den Vergabeunterlagen nach Zeitraum (Werktage bzw. Arbeitstage, Wochen, Monate) bemessen sind, werden bei witterungsbedingten Behinderungen um die Werktage, an denen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht beliefert, obwohl sie erbracht oder bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für denen die Ausführung benötigten Materialien bestellt hatder Bauleistungen spätestens 3 Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder aufgenommen wurden, verlängert sich d.h. um die Ausführungsfrist der Leistungen angemessenentsprechenden Ausfalltage verlängert. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mitDiese Unterbre- chung muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer. 5.2 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse18.2 Für Ausführungsfristen, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegtin den Vergabeunterlagen nach Datum festgelegt sind, zurückzuführen istgilt Nr. 18.1 nicht. 5.3 18.3 Die unter 5.1 Arbeiten sind kontinuierlich und 5.2 beschriebenen zügig durchzuführen. Arbeitsunterbrechungen, die durch vom Auftrag- nehmer zu vertretende Umstände sind verursacht werden, bedürfen - auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehendadurch keine Überschreitung der Vertragsfristen eintritt - der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann 18.4 Gerät der Auftragnehmer mit der Einhaltung des nach Nr. 18.1 oder 18.2 verbindlichen Gesamtfertigstel- lungstermins schuldhaft in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und so hat er für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs Vertragsstrafe in Höhe von 0,6%0,1 % der Netto-Auftragssumme, insgesamt maximal jedoch höchstens 5in Höhe von 5,00 % der Netto- Auftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auch verwirkt, wenn es zu einer einvernehmlichen oder behinderungsbedingten Fortschreibung des Preises für den Teil Gesamtfertigstellungstermins kommt und der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche Auftragnehmer mit der Einhaltung auch des AG, die neuen Gesamtfertigstellungstermins schuldhaft in Verzug gerät. Der An- spruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die in NrVertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unbe- rührt. 5.6 genannten Grenzen hinausgehenDie Vertragsstrafe wird auf diese Ansprüche angerechnet, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer kann aber als Mindestbetrag geltend ge- macht werden. Abweichend von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen§ 11 Abs. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag 4 VOB/B kann der AG im Rahmen Vorbehalt zur Vertragsstrafe bis zur Fällig- keit der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten ist. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhältSchlusszahlung erklärt werden.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Hamm Für Die Ausführung Von Bauleistungen (Zvb/Vob)

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert6.1 Die Anzeige der Behinderung oder Unterbrechung nach § 5 Nr. 1 S.1 VOL/B ist Vo- raussetzung der Verlängerung der vertraglich geltenden Ausführungsfristen. Die schriftliche Behinderungsanzeige ist in jedem Fall vom Auftragnehmer vorzunehmen, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig auch in den Fällen einer aus Sicht des Auftragnehmers bestehenden Offenkundigkeit im Sinne von § 5 Nr. 1 S. 2 VOL/B. Mit der Behinderungsanzeige hat der Auftrag- nehmer soweit wie möglich die Dauer der voraussichtlichen Behinderung und den vo- raussichtlichen Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungen anzugeben. 6.2 Für den Fall einer behinderungsbedingten Verschiebung oder Verlängerung der ver- traglichen Ausführung verschieben sich die verbindlichen Ausführungs- und Vertrags- termine automatisch um den Zeitraum der Behinderung zzgl. des Zeitraumes, der für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert sich die Ausführungsfrist Wiederaufnahme der Leistungen angemessenggf. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mitunvermeidlich ist. Zum Nachweis hat der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Wiederaufnahme der Leistungen einen überarbeiteten Terminplan vorzulegen und die dort berücksichtigten Verzöge- rungszeiträume prüfbar darzulegen. 5.2 6.3 Die Ausführungsfrist der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 Prüf- und 5.2 beschriebenen Umstände sind Hinweispflichten des Auftragnehmers im Sinne von Ziffer 6.1 und 6.2 dieser ZVB gelten auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung Fälle, in denen infolge Änderungen oder Erweiterun- gen des Leistungsumfanges durch die Auftraggeberin eine Verlängerung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für gelten- den Teil der Leistung verlangen. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt. 5.8 Vom Vertrag kann der AG Ausführungsfristen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktretenVertragsleistungen unvermeidlich ist. 6.4 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers fortlaufend auf Grundlage eines Arbeits- planes nach Ziffer 2.2 der Besonderen Vertragsbedingungen der GEWOFAG Holding GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (BVB) zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer über die konkreten Zeitpunkte der Leistungsausführung und den diesbezüglich vorgesehenen Einsatz an Personal und Geräten innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Auftragserteilung einen solchen Arbeitsplan nach den be- trieblichen Vorgaben der Auftraggeberin zu erstellen. Der Arbeitsplan bedarf der Zu- stimmung der Auftraggeberin. Die Bestätigung der Auftraggeberin führt zu keinerlei Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers, die Leistungen nach den ver- traglichen Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere dann, wenn sich der bestä- tigte Arbeitsplan als insoweit unzureichend heraus stellt. Gerät der Auftragnehmer mit der Vorlage des Arbeitsplanes in Verzug und liefert er ihn auch nicht in einer angemessenen Nachfrist von nicht länger als 6 Werktagen, so ist die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen Auftraggeberin berechtigt, die entsprechenden Vorgaben für den Auftragneh- mer verbindlich nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu vertreten istbestimmen. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist Die Leistungs- ausführung hat in jedem Fall entsprechend den vertraglichen Bedingungen unverzüg- lich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhältbeginnen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Gewofag Holding GMBH

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst nicht beliefert11.1 Der NU erklärt ausdrücklich, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten im Besitz genügender und geeigneter Geräte, Arbeitskräfte und Stoffe für die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten zu sein oder diese rechtzeitig beschaffen zu können. Der HU ist berechtigt sich jederzeit von der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung zu über- zeugen. 11.2 Im Rahmen der zwischen dem HU und dem Bauherrn vereinbarten verbindlichen Zwischen- und Endtermine werden die für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hatLieferungen und Leistungen des NU geltenden Termine im Auftrags- schreiben bzw. Terminplan festgelegt. Die vereinbarten Anfangs-, verlängert sich die Ausführungsfrist der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mitZwischen- und Endtermine sind vom NU unter allen Umständen einzuhalten. 5.2 Die Ausführungsfrist der 11.3 Mehrungen von Mengenansätzen oder geänderte und/oder zusätzliche Leistungen verlängert sich angemessenverändern vereinbarte Fertigstellungstermine nicht, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, soweit die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen istÄnderungen und zusätzlichen Leistungen nicht erheblich sind. 5.3 Die unter 5.1 11.4 Zeiten der Behinderung und 5.2 beschriebenen Umstände Unterbrechung der Ausführung sind auch dem HU unverzüglich schrift- lich anzuzeigen und werden nur dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertretenterminverlängernd angerechnet, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehenauch vom Bauherrn des HU gegenüber anerkannt werden. Der NU hat aber alles ihm billigerweise zumutbare zu tun, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Die Erstattung etwaiger durch die terminliche Ver- schiebung beim NU entstehenden Mehrkosten kann nur dann gefordert werden, wenn sie der Bau- herr auch dem HU im Rahmen des Gesamtobjektes vergütet. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind 11.5 Der NU ist verpflichtet, falls es für die vereinbarten Vertragsfristen ungültig Einhaltung der Termine notwendig ist, auch Überstunden sowie evtl. Nacht- und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegtSonntagsstunden zu leisten, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung gewährleistet wird. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann 11.6 Falls der NU seine Terminverpflichtungen nicht oder nicht in Verzugvollem Umfang einhält und die von ihm auf der Baustelle getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, wenn die dass mit einer Verbesserung seiner Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt nicht zu rechnen ist, es sei dennist der HU berechtigt, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe nach Fristsetzung von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für 3 Arbeitstagen nach seiner Xxxx den Auftrag ganz oder den Teil der Leistung verlangengesamten Arbeit zu entziehen, mit dem der NU in Verzug ist, ihn selbst auszuführen oder Dritten zu übertragen. Dieses Recht steht dem HU auch dann zu, wenn der NU seine Restarbeiten nicht vertragsgemäß erfüllt. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des NU. 5.7 Entschädigungsansprüche des AG11.7 Darüber hinaus ist der NU verpflichtet, dem HU bzw. dem Bauherrn alle mittelbaren und unmit- telbaren Schäden zu ersetzen, die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehenihm dadurch entstehen, sind in allen Fällen verspäteter Ausführung dass er wegen der Leistung, auch nach Ablauf einer von Minderleistung des NU seine Termine gegenüber dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen Bauherrn nicht verbundeneinhalten kann. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührtgilt insbesondere für etwaige Ver- tragsstrafen, für die der HU gegenüber dem Bauherrn aufzukommen hat. Sind die Terminverzöge- rungen durch mehrere Nachunternehmer verschuldet, so haben sie anteilig, im Verhältnis ihrer Leis- tung zueinander, die Vertragsstrafe zu tragen. 5.8 Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten11.8 Die dem NU genannten Termine oder ihre nachfolgenden durch den HU schriftlich erfolgten Abänderungen sind fix. 11.9 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten ist. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung verlangt dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder am Vertrag festhältgeschädigt werden.

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Samples: Bedingungen Für Die Ausführung Von Nachunternehmerleistungen

Ausführungsfristen. 5.1 Wird Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen selbst (§ 5) 3.1 Für Leistungen, die nicht beliefertauf der Grundlage eines Zeitvertrages beauftragt werden, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung benötigten Materialien bestellt hat, verlängert bestimmen sich die Ausführungsfrist Fristen für Beginn und Vollendung der Leistungen angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen unverzüglich mit.(= Ausführungsfristen) wie nachfol- gend benannt, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird: 5.2 Die Ausführungsfrist 3.1.1 Mit der Leistungen verlängert sich angemessen, wenn dies auf höhere Gewalt oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Macht der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegt, zurückzuführen ist. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Umstände sind auch dann von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 5.4 Im Fall von Leistungsänderungen vom AG sind die vereinbarten Vertragsfristen ungültig und werden von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eigenständig erneut festgelegt. 5.5 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Ausführung der Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbartist zu beginnen: am 00.00.202X. spätestens 12 Werktage nach Zugang der Auftragsbestätigung des Auftraggebers zur Ausführung der Maßnahme. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung zum Beginn der Ausfüh- rung der Leistung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung durch den Auftraggeber erfolgt voraussichtlich bis zum DATUM. nach der dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Aus- führungsbeginn. 5.6 Kommt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen in Verzug, kann der AG, soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe 3.1.2 Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertigzustellen) am 00.00.202X. innerhalb von 0,6%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises XX Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Teil Ausfüh- rungsbeginn. in der XX KW, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 3.1.3 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: die vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn. die vorstehende Frist für die Vollendung der Leistung verlangen(abnahmereife Fertigstellung). folgende Einzelfristen: - - die nachfolgenden, aus dem dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan benannten Fris- ten (§ 5 Abs. 1 Satz 2): - - ohne Bezugnahme auf einen Bauzeitenplan die nachfolgend ausdrücklich genannten Fristen: - - Die Vertragsparteien verpflichten sich, weitere anfallende Zwischenfristen bei Erfor- dernis schriftlich im Bauherrenbesprechungsprotokoll festzuhalten, welches von bei- den Vertragsparteien zu unterschreiben ist. Die darin enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. 5.7 Entschädigungsansprüche 3.2 Bei Zeitverträgen bestimmen sich die Ausführungsfristen aus den entsprechenden Festlegun- gen in den Einzelaufträgen. 3.2.1 Sofern in der Auftragserteilung keine anderen Vorgaben enthalten sind, ist die Leistung inner- halb einer Woche zu erbringen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Eingang des AGAuftrages beim Auftragnehmer. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. 3.2.2 Soweit die über die in Nr. 5.6 genannten Grenzen hinausgehenbeauftragte Leistung bei Xxxxxxx des Auftraggebers zu erfolgen hat, sind die termin- lichen Absprachen mit dem Mieter zu treffen. Sollte der Mieter trotz zweimaligen Versuchs nicht angetroffen werden, ist der Auftraggeber davon in allen Fällen verspäteter Ausführung der Leistung, auch nach Ablauf einer von Kenntnis zu setzen. Für den dritten Termin wird dem AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern Mieter die Anfahrt kostenmäßig in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Darüber hinaus haftet Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührtRechnung gestellt. 5.8 Vom Vertrag kann 3.3 Erforderliche Aushänge in Vorbereitung der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen zu vertreten ist. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Xxxxxxxxxxxxx statt Durchführung der Leistung verlangt oder am Vertrag festhältsowie andere Informa- tionen seitens des Auftragnehmers an die Mieter des Auftraggebers werden nicht gesondert vergütet. 3.4 Besteht mit dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vereinbarung zur Nutzung der Handwer- keranbindung des Serviceportals MAREON, hat er die darin enthaltenen Fristen zu beachten.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Nach Der Vob/B