Ausführungsfristen. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.
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Samples: General Terms and Conditions
Ausführungsfristen. 1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristenzuge- sagte Xxxxxxx, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten witterungsbe- dingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat.
2. Material- Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
3. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen fortzu- setzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
4. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.
6. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer uns möglichst genau die Schadensursache anzugeben.
7. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer von uns nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausführungsfristen. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung7.1. Überschreitet Vertraglich vereinbarte Termine sind verbindlich. Auch ohne Terminvereinbarung hat der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristendas Bauvorhaben zügig abzuarbeiten und zu fördern.
7.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, so sich abzeichnende oder schon eingetretene Verzögerungen unverzüglich dem Auftraggeber und dem den Bau überwachenden Architekten anzuzeigen. Eine Behinderungsanzeige des Auftragnehmers hat sämtliche dem Auftragnehmer bekannten Umstände der Behinderung zu enthalten, um dem Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Hinderungsgründe darzustellen und eine kurzfristige Beseitigung zu ermöglichen. Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der verbindlichen Vertragsfrist nur verlangen, wenn er die Frist-/Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat, wobei ihn hierfür die Beweislast trifft.
7.3. Ordnet der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung eine geänderte Bauleistung oder Bauzeit an, liegen Behinderungen oder Unterbrechungen vor, verschieben sich die Fertigstellungstermine nur um die Dauer der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten Anordnung, der Behinderung und/oder Unterbrechung zuzüglich der VOB-Fristen für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine Nachfrist ungünstigere Jahreszeit. Es handelt sich dabei um neue Vertragsfristen, wobei etwaige Vergütungs- /Aufwendungsersatz-/Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Sofern eine Klarstellung der neuen Ausführungsfristen von mindestens drei Wochen einer Partei gewünscht wird, ist diese innerhalb von 10 Kalendertagen zu treffen.
7.4. Soweit der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtung Pläne und Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und auf fehlende Pläne und Unterlagen unverzüglich hinzuweisen, verstößt, kann sich der Auftragnehmer nicht auf eine daraus resultierende Behinderung berufen.
7.5. Der Auftragnehmer kann aus Sonderwünschen von Mietern oder zukünftigen Nutzern keine Behinderung herleiten. Der Auftraggeber ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf soweit der Auftraggeber Auftragnehmer beabsichtigt, Xxxxxxxxxxxxx der Nutzer auszuführen. Soweit nichts anderes schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, führt die Rechte nach Ausführung der Sonderwünsche nicht zu einer Änderung der in diesem Vertrag vereinbarten verbindlichen Vertragsfristen.
7.6. Bedenken des Auftragnehmers gem. § 5, Ziffer 4, 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegendenschriftlich – unter gleichzeitiger Unterbreitung wirtschaftlich gleichwertiger, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel)Kosten erhöhender Alternativen – so rechtzeitig vorzutragen und zu begründen, sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer dass hierdurch Verzögerungen nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintratenentstehen.
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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractor Services
Ausführungsfristen. Ausführungsbeginn 8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten anhand der Terminpläne (wie vorliegend bzw. bekannt) fristgerecht zu beginnen und Ausführungsdauer fertig zustellen.
8.2 Die in den Terminplänen vereinbarten und vom AN einzuhalten- den Termine sind verbindliche Fristen (Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1. VOB/B) und sind als solche strikt einzuhalten, um mögliche Verzögerungen der Fertigstellung des Gesamtwerkes des Bauherrn zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungvermeiden. Überschreitet Dies betrifft insbesondere sowohl die jeweiligen gesonderten Einzelfertigstellungstermine, als auch den Gesamtfertigstellungstermin.
8.3 Die im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen gelten als Vertragsfristen.
8.4 Für die Dauer der Auftragnehmer verbindlich zugesagte FristenBauzeit ist ein Bautagebuch zu führen. Der AN hat darin alle Vorkommnisse, so kann wesentliche Vertragsleistungen, sein Personal usw. festzuhalten und wöchentlich entsprechende Kopien dem AG unaufgefordert zu übergeben. Dem AG ist jeder- zeit Einsicht zu gewähren.
8.5 Der AN hat vor Beginn und während der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung Vertragsausführungen die vereinbarten Vertragsfristen, einschließlich der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist Zwischenfris- ten, einzuhalten. Witterungseinflüsse, mit denen jahreszeitlich bedingt zu rechnen ist, sind von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach dem AN einzukalkulieren. Der AN ist unbeschadet § 5, Ziffer 4, 3 Abs. 1 VOB/B in Verbindung mit § 8verpflichtet, Ziffer 3, VOB/B hat. Material- Lieferschwierigkeitenrechtzeitig vor Arbeitsbeginn vom AG die Ausführungsunterlagen anzufordern, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken er für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen Prüfung benötigt.
8.6 Glaubt sich der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität AN in der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen behindert oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins wird für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen haftet AN absehbar, dass er vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten kann, so hat er dies dem AG unter Angabe der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistetGründe unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn seitens die Behinderung nicht offenkundig ist. . Unter- lässt der AN schuldhaft diese Anzeige, hat er den dem AG dar- aus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine erfolgte Anzeige lässt den Verzug des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintratenAN sowie die Verzugsfolgen unberührt.
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Samples: Construction Contract
Ausführungsfristen. 1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer die Dachdeckerei und Zimmerei Xxxxxxxxx verbindlich zugesagte FristenXxxxxxx, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat.
2. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers der Dachdeckerei und Zimmerei Xxxxxxxxx eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
3. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer von der Dachdeckerei und Zimmerei Xxxxxxxxx nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung witterungsbedingter Behinderungen fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
4. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer die Dachdeckerei und Zimmerei Xxxxxxxxx gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer die Dachdeckerei und Zimmerei Xxxxxxxxx nur für ihm ihre nachweislich schuldhaft anzulastende anzulastenden Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.
6. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer der Dachdeckerei und Zimmerei Xxxxxxxxx möglichst genau die Schadensursache anzugeben.
7. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer von der Dachdeckerei und Zimmerei Xxxxxxxxx nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.
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Samples: General Terms and Conditions
Ausführungsfristen. Ausführungsbeginn 7.1 Von Oldenburger in Aussicht gestellte Fristen oder Termine zur Erbringung der vertraglich bestimmten Leistungen (Ausführungsfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Ausführungsfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
7.2 Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und Ausführungsdauer ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers (Mitwirkungspflichten) voraus, insbesondere, soweit dessen Mitwirkung zur Klärung technischer, organisatorischer oder kaufmännischer Fragen erforderlich ist. Soweit der Auftraggeber hiergegen verstößt und dies zu erbringenden Leistungen bedürfen vertreten hat, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend zuzüglich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungangemessenen Anlauffrist. Überschreitet Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Oldenburger vorbehalten.
7.3 Ziffer 7.2 Satz 2 gilt auch in dem Fall, dass Xxxxxxxxxxx selbst eine erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis nicht rechtzeitig erhält, ohne dass Xxxxxxxxxxx dies zu vertreten hat.
7.4 Wird der Auftragnehmer verbindlich zugesagte FristenGegenstand des Auftrages erweitert oder verändert, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend dem durch die Erweiterung oder Veränderung ausgelösten Mehraufwand sowie hierdurch bedingter Verzögerungen bei der Abarbeitung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes.
7.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, ist Oldenburger berechtigt den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
7.6 Bei Lagerung des Werkes durch Oldenburger nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen Gefahrübergang oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die Schadensursache anzugeben. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistet, wenn seitens bei Annahmeverzug des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden betragen die Lagerkosten pauschal 0,1% des Rechnungsbetrages des zu lagernden Gegenstandes je abgelaufene Woche; die Geltendmachung und Beschädigungen zwangsläufig eintratender Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben Oldenburger vorbehalten.
7.7 Gerät Oldenburger mit der Leistung in Verzug oder wird ihr diese gleich aus welchem Rechtsgrund unmöglich, so ist die Haftung Oldenburgers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 14. dieser Werkvertragsbedingungen beschränkt.
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Samples: Werkvertrag