Common use of Ausführungsunterlagen Clause in Contracts

Ausführungsunterlagen. 4.1. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Bestellbedingungen Bau

Ausführungsunterlagen. 4.11. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von dem AG als Ausführungsunterlagen schriftlich freigegeben wurden. Dies gilt insbesondere für vom AN erstellte Unterlagen, z.B. seine Änderungsvorschläge. Die Zustimmung des AG entlässt den AN nicht aus seiner Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit für von ihm erstellte Unterlagen. Die genehmigten Ausführungsunterlagen werden Vertragsbestandteil. Soweit eine Änderung und/oder Überarbeitung der Ausführungsunterlagen vom AN zu vertreten ist, gehen dadurch verursachte Verzögerungen und/oder Schäden zu seinen Lasten. Dies gilt auch für vor der Freigabe vom AN erbrachte Leistungen, die dann nicht mehr oder nicht in dieser Form genutzt werden können. 2. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst von ihm geschuldeten Leistungen haben, auf Vollständigkeit und auf Unstimmigkeiten zu erstellen bzwprüfen. zu beschaffen hatDies gilt insbesondere für Fehler, Abweichungen vom vorher geäußerten Willen des AG, Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Bauvorschriften sowie Widersprüche und Lücken in den Unterlagen. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, Mengen, Angaben über Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen und Einbauteile sind zu prüfen und diese mit prüfen. Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat er den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.13. Der Soweit der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ für die Ausführung seiner Leistungen notwendige Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, MassenberechnungenSchalpläne oder sonstige Unterlagen selbst zu erstellen oder zu beschaffen hat, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM hat er sie dem AG so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Überprüfung durch PALM Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist, . Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istbeachten. 4.2.24. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat Dem AN übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen AngabenVertragsleistung verwendet werden. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtVeröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, es sei denndie an der Erbringung der Leistung nicht beteiligt sind, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenist untersagt. 4.35. Benötigt der AN AussparungenWird eine Niederschrift nach § 3 Abs. 4 VOB/B angefertigt, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht so werden ergänzend zu dieser Vorschrift auch die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzwLage von Kabeln und Rohrleitungen jeder Art festgestellt. zu verlangenDabei sind jeweils die zuständigen Fachabteilungen des AG einzubeziehen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Ausführungsunterlagen. 4.13.1. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Leistung haben, auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Fehler, Abweichungen vom vorher geäußerten Willen des AG, sowie für Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, Widersprüche und Lücken in den Unterlagen. Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.13.2. Soweit der AN nach dem Vertrag für die Ausführung seiner Leistungen notwendige Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schalpläne oder sonstige Unterlagen selbst zu erstellen oder zu beschaffen hat, hat er sie dem AG so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten. 3.3. Der AN hat die für seine rechtzeitig zu Beginn seiner Leistungserbringung zu klären, welche Dokumentationen, Abnahmen und Nachweise er zur Fertigstellung seiner Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegenAG bzw. dessen Kunden vorzulegen hat. Der Plankopf AN hat dann rechtzeitig, soweit technisch möglich, 4 Wochen vor Fertigstellung seiner Leistung, unaufgefordert die in seiner Leistung geschuldeten Bestandspläne, Wartungs- und die Plannummerierung Bedienungsunterlagen, Musternachweise, behördliche Zulassungen, TÜV- und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegebenaufsichtsrechtliche Abnahmen usw. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig dem AG vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istspätestens jedoch zur Abnahme. 4.2.23.4. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat Dem AN übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen AngabenVertragsleistungen verwendet werden. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtVeröffentlichung oder Weitergabe Dritte, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn die an der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt Erbringung der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzuLeistungen nicht beteiligt sind, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Nachunternehmer

Ausführungsunterlagen. 4.13.1. Der AN Auftragnehmer hat als Nebenpflicht die ihm im Rahmen der Erstellung seines Angebots übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Widersprüchlichkeit geprüft und hierbei keine Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit festgestellt. Sollte sich im Weiteren herausstellen, dass die vorgenannten Vertragsbestandteile unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinweisen. 3.2. Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Auftraggeber schriftlich anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Unstimmigkeiten sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber bekanntzugeben. 3.3. Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, Planungsleistungen zu erbringen, umfasst dies ausdrücklich die Ausführungsplanung, die statischen Berechnungen und Nachweise, sowie die Werkstatt- und Montageplanung seiner vertraglichen Leistung. Die Planungsunterlagen sind dem Auftraggeber mit angemessener Vorfrist zur Prüfung vorzulegen. 3.4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht, Planungen und Unterlagen sowie sonstige vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen für das Bauvorhaben ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des Auftragnehmers auch bei PALM anzufor- dernvorzeitiger Beendigung des Vertrages zu nutzen. Das übertragene Recht umfasst die Befugnis des Auftraggebers, sämtliche Planungen und Unterlagen für das Bauwerk zu ändern, zu nutzen oder zu verwerten. Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Recht auf Dritte zu übertragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst erforderlich entsprechende Vereinbarungen mit etwa von ihm beauftragten Architekten und Ingenieuren herbeizuführen. Er steht dafür ein, dass die von ihm im Rahmen dieses Vertrages zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk erbringenden Leistungen frei von PALM gültigSchutzrechten Dritter sind. Der AN Auftraggeber hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers oder eines Dritten. Der Auftraggeber ist befugt, alle etwa unter Leistungsschutz stehenden Pläne und Unterlagen des Auftraggebers oder eines Dritten zu richtenverwerten, anderen mitzuteilen und selbst oder durch andere zu nutzen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers oder des von ihm beauftragten Dritten wird durch die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch Übertragung nicht berührt. Mit dem vereinbarten Einheits- und Pauschalpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten. 3.5. Ein Zurückbehaltungsrecht an Planungsunterlagen und sonstigen die Bauleistung des Auftragnehmers betreffenden Unterlagen besteht nicht, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen des Auftragnehmers beruht. 3.6. Wurden dem Auftragnehmer Gutachten zu der Geeignetheit und Güte des Baugrundes, der Grundwasserverhältnisse oder etwaiger Altlasten vor bzw. zum Vertragsschluss überlassen, erklärt der Auftragnehmer, dass ihm die Gutachten bekannt sind und er diese bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen PunktenAuftragnehmer übernimmt alle Risiken der Gründung, insbesondere hinsichtlich Massen soweit mit ihnen auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten gerechnet werden konnte. Die Kosten- und MaßeTerminrisiken, zu prüfen und diese mit denen gemäß der vorliegenden Gutachten gerechnet werden konnte, sind mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisenvereinbarten Preisen abgegolten. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractor Services

Ausführungsunterlagen. 4.1. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern6.1 Auf etwaige Unklarheiten, soweit Lücken, Widersprüche oder Fehler (insgesamt „Fehler“) der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richtenVergabeunterlagen, die einen Geneh- migungs- entweder (a) der Auftragnehmer vor Abgabe des Angebotes erkannt hat oder Freigabevermerk von PALM tragen (b) aus den Vergabeunterlagen erkennbar waren, sofern PALM kann sich der Auftragnehmer nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch berufen, wenn er sie dem Auftraggeber nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung Abgabe des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtAngebotes mitgeteilt hat, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn er hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Die Fehler sind durch eine dem Ziel des Vertrages und den berechtigten Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Än- derung Nr. 4.4 entsprechende Regelung zu ersetzen mit der Maßgabe, dass dem Auftraggeber dadurch keine Mehrkosten entstehen oder diese vom Auftragnehmer getragen werden. Zu § 3 Nr. 1 VOL/B: 6.2 Allgemein zugängliche Ausführungsunterlagen hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen. Allgemein zugänglich sind Ausführungsunterlagen, die dazu bestimmt und nach der Form ihrer Darbietung dazu geeignet sind, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu vermitteln. Ob der Zugang zu diesen Informationen nur gegen ein Entgelt gewährt wird, ist hierbei nicht relevant. Zu § 3 Nr. 2 VOL/B: 6.3 Die Vertragsparteien dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, die erhaltenen Unterlagen behalten sowie für innerbetriebliche Zwecke vervielfältigen und verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur in dem zur Abwicklung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicherVertrages erforderlichen Umfang zulässig und nur, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf soweit diese Dritten vom Bieter dazu zu verpflichtet werden, die Pflichten in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenNr. 6.3 bis 6.5 ihrerseits einzuhalten. 4.3. Benötigt 6.4 Auch soweit Unterlagen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zum uneingeschränkten und direkten Abruf zur Verfügung gestellt wurden, bleibt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er Auftragnehmer verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben diese Unterlagen nur zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages zu verwenden. Insbesondere ist eine weitere Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Unterlagen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers mindestens in Textform (§ 126b BGB) untersagt. 6.5 Soweit Informationen oder der Zugang zu bzw. der Inhalt von Unterlagen Gegenstand einer Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers oder einer Vertraulichkeitsvereinbarung sind, fristge- recht bleiben die notwendigen Planunterlagen zu erstellen Bedingungen dieser Verpflichtungserklärung bzw. zu verlangenVertraulichkeitsvereinbarung unberührt und sind vom Auftragnehmer in jedem Fall einzuhalten. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Bundesnetzagentur (Zvb)

Ausführungsunterlagen. 4.12.1 Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem Auftragnehmer 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des Auftragnehmers, die dafür entstehenden Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. 2.2 Pläne für die Bauausführung müssen folgende Stempel tragen: - Stempel des Planverfassers - Zur Ausführung freigegeben. 2.3 Der AN Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim Auftraggeber anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom Auftragnehmer geprüft bzw. zu beschaffen hatam Bau überprüft oder genommen werden. Sämtliche Ausführungsunterlagen Nur bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind nur Toleranzen mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAuftraggeber festzulegen. Der AN hat sich ausschließlich nach Ansonsten gelten die vor Ort aufgenommenen Maße. Alle Unstimmigkeiten sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der Auftragnehmer alle daraus den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- Auftraggeber oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicherer weist nach, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossendass diese vom Auftraggeber oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. 4.32.4 Soweit dem Auftragnehmer Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie rechtzeitig beim Auftraggeber abzufordern. Benötigt Seine eigene Werk- und Montageplanung hat er dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen, wobei dem Auftraggeber grundsätzlich eine Prüffrist von 2 Wochen zusteht. Mit der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. Freigabe übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit der Ausführung. Die Freigabeerklärung zu einer vom Leistungsverzeichnis abweichenden Ausführung gilt nur dann als Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oderAbs. 4 VOB/B, wenn im Vertrag der Auftragnehmer zuvor ausdrücklich auf diese beabsichtigte Abweichung unter Darstellung der Kostenfolgen hingewiesen hat. 2.5 Dem Auftragnehmer obliegt die Fertigung aller zusätzlich erforderlichen Pläne, z.B. für Sonderkonstruktionen aus Profilstahl und Berechnungen, Werk- und Montageplanung etc. Der Aufwand ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Diese Pläne und Unterlagen sind dem Auftraggeber so frühzeitig einzureichen, dass dem Auftraggeber ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung und Stellungnahme bzw. Freigabe zur Verfügung steht (in der Regel 2 Wochen). Leistungen, die aufgrund dieser vom Auftragnehmer gefertigten Pläne notwendig werden, dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Freigabe durch die Bauleitung erfolgt ist. Kosten durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben des Auftragnehmers gehen zu dessen Lasten. 2.6 Alle dem Auftragnehmer übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Das gilt auch für weitere Exemplare nach Ziff. 2.1. 2.7 Der Auftragnehmer hat von seinen Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen u.a. anzufertigen und dem Auftraggeber zu übergeben. Revisionsunterlagen sind 2-fach in Form von Lichtpausen komplett und jeweils in einem Ordner zusammengefasst und in Dateiform zu übergeben. 2.8 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle etwa geforderten Güte- und Gewährsbescheinigungen, Atteste usw. in ausreichender Zahl und ohne besondere Fristen angegeben Aufforderung der Bauleitung zur Verfügung zu stellen. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen müssen diese vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. zu verlangenveranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem Auftraggeber in ausreichender Anzahl einzureichen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Construction Contract

Ausführungsunterlagen. 4.16.1 Die nötigen Ausführungsunterlagen sind vom AN rechtzeitig beim AG (und dessen zuvor benannten Erfüllungsgehilfen) anzufordern. Der AN hat Er muss sie nach dem Erhalt überprüfen und den AG (und dessen zuvor benannten Erfüllungsgehilfen) unverzüglich auf Unstimmigkeiten und erkennbare Unvoll- ständigkeiten schriftlich hinweisen. 6.2 Ausführungsunterlagen, die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. den vertraglichen Bestimmungen zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen , sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAG (und dessen zuvor benannten Erfüllungsgehilfen) unverzüglich zur Kennt- nis zu bringen. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen AG (oder sein zuvor benannter Erfül- lungsgehilfe) ist berechtigt, spätestens bis zum Abschluss der förmlichen Vorstellung der Ausführungsunterlagen hier- gegen Einwände zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung triffterheben und diese abzulehnen (Veto- recht). Die den Verantwortung des AN obliegende Prüf- für seine Leistungen bleibt hiervon unberührt. 6.3 Alle vom AN zur Ausführung verwendeten Baupläne und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührtsonstigen Unterlagen müssen einen schriftlichen Freigabe- vermerk des AG (oder dessen zuvor benannten Erfüllungs- gehilfen) mit Datum enthalten. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass letzte Stand ist vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich istmit der Bauleitung des AG abzustimmen. B20.002.09.019.62.C 10/22 Seite 3/8 6.4 Dokumente, zu der PALM berechtigtdie seitens des AG einen Freigabevermerk beinhalten, aber bestätigen lediglich, dass die bestehenden Pläne den fachlichen Vorgaben entsprechen. Eine detaillierte Prüfung z.B. auf Mangelfreiheit (insb. (Teil-) Abnahme) ist hier- mit nicht verpflichtet ist. 4.2.2verbunden. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat Auch nach einer (Plan-) Freigabe bleibt der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen seiner Planung und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung darauf aufbauenden Ausführung verantwortlich. 6.5 Die für die Leistung des AN notwendigen öffentlichrechtli- chen Genehmigungen sind von ihm selbst zu beschaffen, gegebenenfalls hat er die erforderlichen Voraussetzungen auf seine Kosten hierfür herzustellen. 6.6 Sämtliche Ausführungsunterlagen sind vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung nach Gebrauch auf Verlangen des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenAG an diesen auszuhändigen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)

Ausführungsunterlagen. 4.18.1 Der AN hat alle ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch die in den Planunterlagen angegebenen Maße, unverzüglich nach Erhalt auf sachliche und technische Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und die bei der Prüfung festgestellten Unstimmigkeiten oder etwaige Fehler dem AG unverzüglich anzuzeigen. 8.2 Vom AN zu fertigende Berechnungen und Arbeitszeichnungen sind dem AG fristgerecht zur Prüfung vorzulegen und in mindestens zweifacher Fertigung oder gemäß technischen Vorbemerkungen kostenlos zu überlassen. Die Prüfzeit des AG beträgt abhängig von der Projektgröße mindestens 12 Werktage. Der AN hat stellt sicher, dass ausreichende Prüfzeiträume für den AG in seinem Bauablaufplan berücksichtigt werden. 8.3 Mit der Freigabe vom AN erstellter Unterlagen oder der Entgegennahme solcher Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. 8.4 Der AG darf die für die Ausführung erforderlichen vom AN erstellten Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernnutzen und verwerten. 8.5 Ein vereinbarter Datenaustausch (Angebote, soweit der Abrechnungen, CAD-Daten usw.) zwischen AN diese und AG erfolgt ohne zusätzliche Vergütung nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültigden Vorgaben des AG. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen wird dem AG die bei ihm auf elektronischen Datenspeichermedien vorhandenen Dateien und Dokumente auch auf elektronischem Wege (CD-ROM) übermitteln. 8.6 Der AN ist verpflichtet, auf Wunsch des AG alle von ihm im Zuge seiner Tätigkeit erstellten oder erhaltenen Unterlagen (Berechnungen, Genehmigungen, Prüfbescheide, Gutachten) an diesen zu richtenübergeben, sofern und sobald er sie zur Erfüllung des Vertrages nicht mehr benötigt. Bei vom AN geführter Korrespondenz genügt die Überlassung von Kopien. Sofern der AG weitere Unterlagen benötigt, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf Besitz des AN befinden und für die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Bauvorhabens benötigt werden, wird der AN keinen Anspruch dem AG auf Überwachung bzwAnforderung auch diese Unterlagen übergeben. Kontrolle. Die tatsächliche ÜberprüfungFalls Unterlagen beim AN nicht vorhanden sind, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie diese Unterlagen aber beschafft werden können, wird der AN auf Aufforderung des AG bei der Beschaffung dieser Unterlagen mitwirken, z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") durch Ermächtigung des AN, sich die Unterlagen vom jeweiligen Besitzer aushändigen zu lassen. 8.7 Der AN sichert zu, bei Verwendung von patentierten oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet in irgendeiner anderen Form geschützten Ausführungen keine in- und ausländischen Schutzrechte zu verletzen und keine zusätzlichen Kosten zu berechnen. Für den Fall, dass der AN Planungsleistungen zu erbringen hat, sichert er zu, uneingeschränkt über alle Rechte an den Planungsleistungen zu verfügen und keine Rechte Dritter zu verletzen. 8.8 Soweit und solange der AN einzelne Unterlagen benötigt, um eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen erfüllen zu können, ist er berechtigt, Kopien dieser Dokumente anzufertigen und zu behalten. 8.9 An Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Verträgen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen, Prüfzeugnissen, Abnahmebescheinigungen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken sowie Daten in digitalisierter Form und auf elektronischen Datenträgern kann der AN ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtgeltend machen, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicherGegenanspruch, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in auf den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. das Leistungsverweigerungs- oder Angaben hierzuZurückbehaltungsrecht gestützt wird, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangenunbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Bauvertrag

Ausführungsunterlagen. 4.14.1 Der NU hat die ihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Leistung haben, auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Fehler, Widersprüche und Lücken sowie Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik oder die Bauvorschriften. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat der NU die Köster GmbH unverzüglich schriftlich hinzuweisen und eine Entscheidung der Köster GmbH über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung herbeizuführen. 4.2 Der AN NU ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Leitungen zu vergewissern. Soweit er sie ohne weitere Unterlagen nicht hinreichend sicher beurteilen kann, hat er diese rechtzeitig bei der Köster GmbH anzufordern. 4.3 Hat der NU die für die Ausführung erforderlichen seiner Leistungen notwendigen Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schalpläne oder sonstige Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen oder zu beschaffen, hat er sie der Köster GmbH so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten. 4.4 Dem NU übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, die an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligt sind, ist untersagt. 4.5 Der NU hat rechtzeitig zu Beginn seiner Leistungserbringung zu klären, welche Dokumentationen, Abnahmen und Nachweise er zur Fertigstellung seiner Leistung der Köster GmbH bzw. zu beschaffen dessen Kunden vorzulegen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN NU hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richtendann rechtzeitig, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen soweit technisch möglich 4 Wochen vor Fertigstellung seiner Leistung, sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat unaufgefordert die für seine Leistung erforderlichen geschuldeten Bestandspläne, Wartungs- und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische BerechnungenBedienungsunterlagen, MassenberechnungenMusternachweise, Bauzeiten- pläne behördliche Zulassungen, TÜV- und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegenaufsichtsrechtliche Abnahmen usw. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig der Köster GmbH vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istspätestens jedoch zur Abnahme. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: General Terms and Conditions

Ausführungsunterlagen. 4.14.1 Der NU ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Pläne, die Bestandteile dieses Vertrages sind, eigenverantwortlich zu prüfen. Erkennbare Unstimmigkeiten oder Fehler in den Unterlagen und Plänen sind unverzüglich gegenüber dem AG schriftlich zu rügen. Soweit eine derartige Rüge nicht erfolgt, bestätigt der NU gegenüber dem AG damit, dass die vollständige Ausführung in technisch einwandfreier und funktionsgemäßer Weise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführbar ist. 4.2 Der AN NU hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim AG schriftlich anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit der AN diese sie die Leistungen des NU betreffen, vom NU geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Sollmaßen sind Toleranzen mit dem Vertrag AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom NU unverzüglich dem AG schriftlich bekanntzugeben. 4.3 Der NU hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungspläne, soweit sie nicht selbst vom AG zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen bzwund dem AG rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richtenDas gleiche gilt für die Zurverfügungstellung aller Angaben und Daten seiner Lieferungen und Leistungen, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk für andere Gewerke von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifftBedeutung sind. Die den AN obliegende Prüf- Mit der Freigabe von Plänen und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige sonstigen Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3Haftung. Benötigt der AN Alle Angaben für vom NU benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. etc. sind vom NU mit dem AG rechtzeitig abzustimmen. Sollte der NU durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben hierzuzusätzliche Kosten verursachen, so werden diese dem NU in Rechnung gestellt. 4.4 Alle für die von ihm zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom NU eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durchzuführen. Der NU ist er verpflichtet, rechtzeitig oderden AG unverzüglich zu unterrichten, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben die Gefahr besteht, dass Vermessungspunkte verloren gehen und diese zu sichern sind, fristge- recht . 4.5 Der AG darf die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzwevtl. zu verlangenerstellenden Unterlagen des NU ohne zusätzliche Vergütung für das betreffende Bauvorhaben nutzen. 4.44.6 Alle dem NU übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Die Erteilung Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 4.7 Der NU hat von Auskünften seinen Leistungen auf seine Kosten Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen und Einsichtnahmen Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem AG nach Fertigstellung der Arbeiten – spätestens mit der Schlussrechnung – einen Satz Originale oder Mutterpausen und zwei Sätze Lichtpausen zu übergeben. 4.8 Der NU ist verpflichtet, sich über die Lage der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und über die für die Durchführung seiner Leistungen notwendigen Tatsachen rechtzeitig und ausreichend zu unterrichten. Er hat sich insbesondere über Vorhandensein und Lage etwaiger Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabel u.ä. in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagtseinem Arbeitsbereich eigenverantwortlich bei den jeweils zuständigen Stellen zu erkundigen.

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Samples: Nachunternehmervertrag

Ausführungsunterlagen. 4.1. 4.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim AG anzufordern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM des AG gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen Unter- lagen zu richten, die einen Geneh- migungs- Genehmigungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen des AG tragen, sofern PALM der AG nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende abwei- chende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht Hinweispflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM den AG auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.14.2 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind unverbindlich. Evtl. vorgesehene Alternativ-Positionen kommen nur bei besonderer schriftli- cher Anweisung zur Ausführung. Alternativangebote behalten Gültigkeit während der gesamten Dauer der Bauzeit. 4.3 Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ Entwürfe / Pläne / Zeichnungen / statische BerechnungenBerechnun- gen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne Bauzeitenpläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer AnlagenAnla- gen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten Kosten rechtzeitig herzustellen und PALM dem AG vorzulegen. 1102DE100DE-V16.doc Stand 17.12.2018 Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer Auf- tragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM dem AG so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM den AG möglich ist, zu der PALM der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM Der AG behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen Unterla- gen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche ÜberprüfungÜberprü- fung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM den AG entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls Bausoll erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung Änderung des geschuldeten Bausolls ge- schuldeten Bausoll a) erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und b) wird zusätzlich zusätz- lich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM dem AG abgeschlossen. 4.34.4 Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten dem AG von den einzubauenden Materialien vor Bestellung bzw. Herstellung Muster und Proben zur Ge- nehmigung so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt nicht beeinträchtigt wird, desgleichen die erforderlichen Prüfzeugnisse und sonstigen Nachweise entsprechend den Normen und Bedingungen. 4.5 Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht fristgerecht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. 4.6 Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt. 4.7 Etwaige Bedenken des AN gegen die vom AG vorgelegten Ausführungsunterlagen oder vorgeschriebenen oder gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder Vorarbeiten anderer Unternehmer sowie gegen Anordnungen des AG oder der Bauleitung, hat der AN dem AG unter Angaben der Gründe so rechtzeitig vor Beginn der davon betroffenen Ausführung/Arbeiten schriftlich mitzuteilen, dass durch die Prüfungen seiner Bedenken keine Verzögerung eintritt. Der AN ist verpflichtet, den AG schriftlich darauf hinzuweisen, soweit seine Fachkenntnisse zur Nachprüfung im Einzelfall nicht ausreichen. 4.8 Der AN hat, wenn ganz oder teilweise Ausführungszeichnungen (wie z.B. Werkstatt- und Montagezeichnungen) von ihm für seine Leistung zu erstellen sind, von seinen Leistungen Bestandspläne in der vom AG geforderten Anzahl anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG zu übergeben. Die Kosten für dreifache Fertigung sind in den Angebotspreis einzurechnen. Die Übergabe der Bestandspläne hat spätestens bei Abnah- me zu erfolgen.

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Samples: Nachunternehmervertrag

Ausführungsunterlagen. 4.12.1 Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem Auftragnehmer 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des Auftragnehmers, die dafür entstehenden Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. 2.2 Pläne für die Bauausführung müssen folgende Stempel tragen: - Stempel des Planverfassers - Zur Ausführung freigegeben. 2.3 Der AN Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim Auftraggeber anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom Auftragnehmer geprüft bzw. zu beschaffen hatam Bau überprüft oder genommen werden. Sämtliche Ausführungsunterlagen Nur bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind nur Toleranzen mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAuftraggeber festzulegen. Der AN hat sich ausschließlich nach Ansonsten gelten die vor Ort aufgenommenen Maße. Alle Unstimmigkeiten sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der Auftragnehmer alle daraus den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- Auftraggeber oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicherer weist nach, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossendass diese vom Auftraggeber oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. 4.32.4 Soweit dem Auftragnehmer Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie rechtzeitig beim Auftraggeber abzufordern. Benötigt Seine eigene Werk- und Montageplanung hat er dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen, wobei dem Auftraggeber grundsätzlich eine Prüffrist von 2 Wochen zusteht. Mit der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. Freigabe übernimmt der Auf- traggeber keinerlei Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit der Ausführung. Die Freigabeerklärung zu einer vom Leistungsverzeichnis abweichenden Ausführung gilt nur dann als Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oderAbs. 4 VOB/B, wenn im Vertrag der Auftragnehmer zuvor ausdrücklich auf diese beabsichtigte Abweichung unter Darstellung der Kostenfolgen hingewiesen hat. 2.5 Dem Auftragnehmer obliegt die Fertigung aller zusätzlich erforderlichen Pläne, z.B. für Sonderkonstruktionen aus Profilstahl und Berechnungen, Werk- und Montageplanung etc. Der Aufwand ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Diese Pläne und Unterlagen sind dem Auftraggeber so frühzeitig einzureichen, dass dem Auftraggeber ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung und Stellungnahme bzw. Freigabe zur Verfügung steht (in der Regel 2 Wochen). Leistungen, die aufgrund dieser vom Auftragnehmer gefertigten Pläne notwendig werden, dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Freigabe durch die Bauleitung erfolgt ist. Kosten durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben des Auftragnehmers gehen zu dessen Lasten. 2.6 Alle dem Auftragnehmer übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Das gilt auch für weitere Exemplare nach Ziff. 2.1. 2.7 Der Auftragnehmer hat von seinen Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen u.a. anzufertigen und dem Auftraggeber zu übergeben. Revisionsunterlagen sind 2-fach in Form von Lichtpausen komplett und jeweils in einem Ordner zusammengefasst und in Dateiform zu übergeben. 2.8 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle etwa geforderten Güte- und Gewährsbescheinigungen, Atteste usw. in ausreichender Zahl und ohne besondere Fristen angegeben Aufforderung der Bauleitung zur Verfügung zu stellen. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen müssen diese vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. zu verlangenveranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem Auftraggeber in ausreichender Anzahl einzureichen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Construction Contract

Ausführungsunterlagen. 4.1. 4.1 Der AN NU hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst von ihm geschuldeten Leistung haben, auf Unstimmigkeiten zu erstellen bzwüberprüfen. zu beschaffen hatDies gilt insbesondere für Fehler, Widersprüche und Lücken sowie Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik oder die Bauvorschriften. Sämtliche Ausführungsunterlagen Maße sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültigam Bau zu prüfen. Der AN Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, der NU die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen Köster GmbH unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.14.2 Der NU ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Leitungen zu vergewissern. Soweit er sie ohne weitere Unterlagen nicht hinreichend sicher beurteilen kann, hat er diese rechtzeitig bei der Köster GmbH anzufordern. 4.3 Hat der NU die für die Ausführung seiner Leistungen notwendigen Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schalpläne oder sonstige Unterlagen nach dem Vertrag selbst zu erstellen oder zu beschaffen, hat er sie der Köster GmbH so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten. 4.4 Dem NU übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, die an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligt sind, ist untersagt. 4.5 Der NU hat rechtzeitig zu Beginn seiner Leistungserbringung zu klären, welche Dokumentationen, Abnahmen und Nachweise er zur Fertigstellung seiner Leistung der Köster GmbH bzw. dessen Kunden vorzulegen hat. Der AN NU hat dann rechtzeitig, soweit technisch möglich 4 Wochen vor Fertigstellung seiner Leistung, unaufgefordert die für seine Leistung erforderlichen geschuldeten Bestandspläne, Wartungs- und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische BerechnungenBedienungsunterlagen, MassenberechnungenMusternachweise, Bauzeiten- pläne behördliche Zulassungen, TÜV- und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegenaufsichtsrechtliche Abnahmen usw. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig der Köster GmbH vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istspätestens jedoch zur Abnahme. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: General Terms and Conditions

Ausführungsunterlagen. 4.1. 2.2.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen Unter- lagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührtbeim AG anzufordern. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen ihm für die Erbringung seiner Leistungen überlassenen Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Un- terlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere ins- besondere auf ihre Vollständigkeit, technische Richtigkeit, dabei vor allem hinsichtlich der Maße und Massen und MaßeVertragskonformität zu überprüfen. Auf Unstimmigkeiten, zu prüfen entdeckte oder vermutete Mängel o- der andere etwaige Bedenken, insbesondere auch we- gen der vorgeschriebenen Baustoffe und diese mit der Art der Ausführung, hat der AN den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.12.2.2 An sämtlichen, dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben dem AG alle Rechte erhalten, insbesondere verbleiben sie in seinem Eigentum. Sie dürfen ohne dessen vorherige Einwilligung weder kopiert, vervielfäl- tigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich ge- macht werden. Sie sind nach Verwendung dem AG zurückzugeben. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen verpflichtet sich, Betriebsge- heimnisse des AG und nach dem Vertrag von vertrauliche, ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet Zusammen- hang mit den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sindbekannt werdende Angaben, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangennicht an Dritte weiterzugeben. 4.4. Die Erteilung von Auskünften 2.2.3 Der AN hat alle für seine Leistungen erforderlichen Be- rechnungen und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte istAusführungspläne, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu bestehtsie nicht 2.2.4 Der AG darf die ggf. vom AN erstellten Unterlagen ohne zusätzliche Vergütung für das betreffende Bauvorha- ben nutzen. 2.2.5 Der AN hat auf Verlangen des AG von seinen Leistun- gen Bestandspläne, untersagtBerechnungsunterlagen, Be- schreibungen und ggf. auch Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem AG nach Fertigstellung der Ar- beiten, spätestens mit der Schlussrechnung, einen Satz Originale oder Muster zu übergeben. 2.2.6 Der Leistungsumfang des AN umfasst die rechtzeitige Beschaffung sämtlicher, für die vertragsgegenständli- che Baumaßnahme noch erforderlicher öffentlich- rechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Abnahmen, Auflagen und Zulassungen etc. einschließlich etwaig benötigter Sonderzulassungen und Baufreigaben, so- weit diese zum Vertragsabschluss noch nicht vorliegen und nicht gemäß dem zugrunde liegenden Vertrag vom AG oder von Dritten beschafft werden müssen, auf Kosten des AN. Dies gilt auch für Berechnungen oder statische Nachweise für die Leistung des AN oder für erforderliche Baubehelfe.

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Samples: General Terms and Conditions

Ausführungsunterlagen. 4.1. 2.2.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen Unter- lagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührtbeim AG anzufordern. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen ihm für die Erbringung seiner Leistungen überlassenen Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Un- terlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere ins- besondere auf ihre Vollständigkeit, technische Richtigkeit, dabei vor allem hinsichtlich der Maße und Massen und MaßeVertragskonformität zu überprüfen. Auf Unstimmigkeiten, zu prüfen entdeckte oder vermutete Mängel o- der andere etwaige Bedenken, insbesondere auch we- gen der vorgeschriebenen Baustoffe und diese mit der Art der Ausführung, hat der AN den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Soweit solche Hinweise unterbleiben, gelten die über- gebenen Unterlagen als vom AN gebilligt und sind Grundlage für die von ihm zu erbringenden Leistungen, für deren Ausführbarkeit er die volle Verantwortung übernimmt. Nachträgliche Ansprüche des AN gegen den AG aufgrund von Unstimmigkeiten, Mängeln, un- terbliebenen Bedenkenanzeigen etc., in den dem AN überlassenen Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sind ausgeschlossen. Dem AN sind die Schnittstellen seiner Leistungen, ins- besondere mit den Planungsleistungen, die vom AG bereitgestellt werden, bekannt. 4.2.12.2.2 An sämtlichen, dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben dem AG alle Rechte erhalten, insbesondere verbleiben sie in seinem Eigentum. Sie dürfen ohne dessen vorherige Einwilligung weder kopiert, vervielfäl- tigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich ge- macht werden. Sie sind nach Verwendung dem AG zurückzugeben. Der AN verpflichtet sich, Betriebsge- heimnisse des AG und vertrauliche, ihm im Zusammen- hang mit den im Vertrag bekannt werdende Angaben, nicht an Dritte weiterzugeben. 2.2.3 Der AN hat alle für seine Leistungen erforderlichen Be- rechnungen und Ausführungspläne, soweit sie nicht vom AG zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG rechtzeitig zur Einwilligung vor- zulegen. Das Gleiche gilt für die Angaben und Daten über seine Leistungen, die für seine Leistung erforderlichen andere Gewerke von Be- deutung sind. Trotz der Einwilligung verbleibt die Ver- antwortung und nach Haftung für die mangelhafte Ausführung bei dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istAN. 4.2.22.2.4 Der AG darf die ggf. PALM behält sich im Hinblick vom AN erstellten Unterlagen ohne zusätzliche Vergütung für das betreffende Bauvorha- ben nutzen. 2.2.5 Der AN hat auf Verlangen des AG von seinen Leistun- gen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Be- schreibungen und ggf. auch Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem AG nach Fertigstellung der Ar- beiten, spätestens mit der Schlussrechnung, einen Satz Originale oder Muster zu übergeben. 2.2.6 Der Leistungsumfang des AN umfasst die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht rechtzeitige Beschaffung sämtlicher, für die vertragsgegenständli- che Baumaßnahme noch erforderlicher öffentlich- rechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Abnahmen, Auflagen und Zulassungen etc. einschließlich etwaig benötigter Sonderzulassungen und Baufreigaben, so- weit diese zum Vertragsabschluss noch nicht vorliegen und nicht gemäß dem zugrunde liegenden Vertrag vom AG oder von Dritten beschafft werden müssen, auf eine Überprüfung vorKosten des AN. Insoweit hat Dies gilt auch für Berechnungen oder statische Nachweise für die Leistung des AN oder für erforderliche Baubehelfe. Soweit der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzuselbst beantragen kann, ist er verpflichtet, alle hierfür notwendigen Unterlagen genehmigungsreif vor- zubereiten, die Unterzeichnung durch den formell rich- tigen Antragsteller zu veranlassen und sodann nach Unterzeichnung des Antrags die Unterlagen bei der zu- ständigen Behörde einzureichen. Dies gilt auch für die Erteilung noch fehlender Baufreigaben. Der AN hat erforderliche Maßnahmen so rechtzeitig oderzu veranlassen, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangendass der Bauablauf gemäß der vereinbar- ten Terminplanung nicht behindert und ordnungsge- mäß eingehalten wird. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Construction Contract

Ausführungsunterlagen. 4.13.1 Der Auftraggeber stellt die von ihm dem Auftragnehmer zu liefernden Ausführungsunterlagen in 1-facher Ausfertigung zur Verfügung. Der AN Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne Unterlagen des Auftraggebers in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD2-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind facher Ausfertigung zu berücksichtigenliefern. Die Unterlagen gehen jeweils in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istdas Eigentum des Empfängers über. Etwaige Urheberrechte bleiben hiervon unberührt. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf 3.2 Alle Pläne, die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung als Ausführungsgrundlage dienen sollen, erhalten einen besonderen Stempelaufdruck "Freigegeben" und werden vom Architekten bzw. Kontrollevom Fachingenieur und Architekten des Auftraggebers unter Datumsangabe unterschrieben bzw. gegengezeichnet. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. Freigabe bezieht sich nur auf gestalterische Aspekte und schränkt die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit seiner Pläne und Vollständigkeit Angaben sowie für die Mängelfreiheit seiner Leistung nicht ein. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von dem Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 3.3 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen entsprechend dem Baufortschritt so frühzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch den Auftraggeber so rechtzeitig erfolgen kann, dass es zu keiner 3.4 Der Auftragnehmer hat alle zur Ausführung der vorgelegten Unterlagen Arbeiten erforderlichen Maße an Ort und der darin enthaltenen AngabenStelle zu ermitteln. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf Er hat sie mit den ggf. in den jeweiligen Unterlagen Plänen vermerkten Maßen zu vergleichen. Über Abweichungen von vor Ort festgestellten und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenin Plänen vermerkten Maßen hat der Auftragnehmer den Auftrag–geber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu3.5 Soweit dies zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen Ausführungs- und Werkszeichnungen in geeignetem Maßstab zu erstellen bzw. zu verlangenund der Bauleitung des Auftrag– gebers zur Genehmigung rechtzeitig vorzulegen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt3.6 Aufgrund fehlender oder mangelhafter Unterlagen des Auftragnehmers oder durch vom Auftragnehmer nach Ziffer 3.4 zu vertretende Maßungenauigkeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Ausführungsunterlagen. 4.1. 3.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese ihm nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzwübergebenden Plänen und Unterlagen nach deren Er‐ halt unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. zu beschaffen hatIn den Ausführungszeichnungen angegebene Maße hat der AN, soweit sie seine Leistungen betreffen, nachzurechnen und recht‐ zeitig vor der Ausführung seiner Leistungen mit den Ist‐Maßen vor Ort abzugleichen. Sämtliche Ausführungsunterlagen Bei verein‐ barter Fertigung nach Soll‐Maßen sind nur Toleranzen mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAG festzulegen. Etwaige Unstimmig‐ keiten hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3.2 Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen alle weiteren für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen, Ausführungs‐ und Montagepläne, soweit solche nicht durch explizite Vereinbarung vom AG zu richtenliefern sind, zu er‐ stellen, in seine Preise einzukalkulieren und dem AG rechtzeitig vor dem Ausführungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Das Gleiche gilt für die Zurverfügungstellung aller Angaben und Daten für seine Lieferungen und Leistungen, die einen Geneh- migungs- für andere Gewerke von Bedeutung sind. Mit der Ge‐ nehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung, es sein denn, er hätte grob fahrlässig oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifftvorsätzlich gehandelt. Die den AN obliegende Prüf- Alle Angaben und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die Informationen für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. etc., hat sich der AN rechtzeitig beim AG zu be‐ schaffen. Sollte der AN durch schuldhaft falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben hierzuzusätzliche Kosten verursachen, ist er verpflichtet, rechtzeitig oderso werden diese dem AN in Rechnung gestellt. 3.3 Grundsätzlich sind vom AN vor Ausführung Muster und Prüfunterlagen für einzubauende Mate‐ rialien vorzulegen. Eine besondere Vergütung hierfür kann der AN nur verlangen, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen der Auf‐ wand nicht in einem angemessenen Verhältnis zu erstellen bzw. zu verlangenseiner Vertragsleistung steht. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Werkleistungen

Ausführungsunterlagen. 4.13.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die Lage und Zugänglichkeit der Baustelle und über den Zustand des Bauwerkes zu informieren. Er hat sich weiterhin über das Vor- handensein und die Lage etwaiger Ver- und Entsorgungsleitun- gen, Kabel, etc. in seinem Arbeitsbereich eigenverantwortlich bei den jeweils zuständigen, ihm bekannt gegebenen Stellen zu er- kundigen. 3.2 Der AN Auftragnehmer hat die für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen und eventueller Leistungsänderungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM beim Auftraggeber anzufor- derndern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstim- mung zu prüfen. Alle in den vom Auftraggeber an den Auftrag- nehmer übergebenen Ausführungsunterlagen angegebenen Maße müssen, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom Auftragnehmer geprüft bzw. zu beschaffen hatam Bau überprüft oder genommen werden. Sämtliche Ausführungsunterlagen Bei vereinbarter Fertigung nach Soll- Maßen sind nur Toleranzen mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAuftraggeber festzulegen. Der AN Auftragnehmer hat sich ausschließlich nach dem Auftraggeber etwaige für den jeweils aktuellen Unterlagen Auftrag- nehmer ersichtliche Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich mit- zuteilen. 3.3 Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen xxxxxxxxxx- xxxx Ausführungsunterlagen, soweit sie nicht durch explizite Ver- einbarung vom Auftraggeber zu richtenliefern sind, zu erstellen, in seine Preise einzukalkulieren und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Ge- nehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für alle Angaben und Daten für Leistungen des Auftragnehmers, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk für andere Gewerke von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifftBedeutung sind. Die den AN obliegende Prüf- Mit der Genehmigung übernimmt der Auftragge- ber keinerlei Verantwortung und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtHaftung, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3er hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Benötigt der AN Alle Angaben für vom Auf- tragnehmer benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. Betriebseinrich- tungen etc., sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. Sollte der Auftragnehmer durch schuld- haft falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben hierzuzusätz- liche Kosten verursachen, ist er verpflichtet, rechtzeitig oderso werden diese dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 3.4 Auf Verlangen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer vor Ausführung Muster und Prüfunterlagen für einzubauende Ma- terialien vorzulegen. Eine besondere Vergütung hierfür kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen der Aufwand nicht in einem billigen Verhältnis zu erstellen bzw. zu verlangenseiner Vertragsleistung steht. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Ausführungsunterlagen. 4.1. 4.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim AG anzufordern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM des AG gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen Unter- lagen zu richten, die einen Geneh- migungs- Genehmigungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen des AG tragen, sofern PALM der AG nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende abwei- chende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht Hinweispflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM den AG auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.14.2 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind unverbindlich. Evtl. vorgesehene Alternativ-Positionen kommen nur bei besonderer schriftli- cher Anweisung zur Ausführung. Alternativangebote behalten Gültigkeit während der gesamten Dauer der Bauzeit. 4.3 Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ Entwürfe / Pläne / Zeichnungen / statische BerechnungenBerechnun- gen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne Bauzeitenpläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer AnlagenAnla- gen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten Kosten rechtzeitig herzustellen und PALM dem AG vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer Auf- tragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM dem AG so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM den AG möglich ist, zu der PALM der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM Der AG behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen Unterla- gen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche ÜberprüfungÜberprü- fung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM den AG entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls Bausoll erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung Änderung des geschuldeten Bausolls ge- schuldeten Bausoll a) erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und b) wird zusätzlich zusätz- lich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM dem AG abgeschlossen. 1102DE100DE-V18.doc Stand 01.10.2020 4.4 Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten dem AG von den einzubauenden Materialien vor Bestellung bzw. Herstellung Muster und Proben zur Ge- nehmigung so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt nicht beeinträchtigt wird, desgleichen die erforderlichen Prüfzeugnisse und sonstigen Nachweise entsprechend den Normen und Bedingungen. 4.3. 4.5 Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht fristgerecht die notwendigen Auskünfte, Planunterlagen zu erstellen bzw. oder (Vor-) Arbeiten zu verlangen. 4.4. 4.6 Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu bestehtbesteht oder es die eigene Ausführung des Vertrages erfordert, untersagt. 4.7 Etwaige Bedenken des AN gegen die vom AG vorgelegten Ausführungsunterlagen oder vorgeschriebenen oder gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder Vorarbeiten anderer Unternehmer sowie gegen Anordnungen des AG oder der Bauleitung, hat der AN dem AG unter Angaben der Gründe so rechtzeitig vor Beginn der davon betroffenen Ausführung/Arbeiten schriftlich mitzuteilen, dass durch die Prüfungen seiner Bedenken keine Verzögerung eintritt. Der AN ist verpflichtet, den AG schriftlich darauf hinzuweisen, soweit seine Fachkenntnisse zur Nachprüfung im Einzelfall nicht ausreichen. 4.8 Der AN hat, wenn ganz oder teilweise Ausführungszeichnungen (wie z.B. Werkstatt- und Montagezeichnungen) von ihm für seine Leistung zu erstellen sind, von seinen Leistungen Bestandspläne in der vom AG geforderten Anzahl in der vereinbarten Qualität und Form (digital, Papier, etc.) anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG zu übergeben. Die Kosten sind in den Angebotspreis einzurechnen. Die Übergabe der Bestands- pläne hat spätestens bei Abnahme zu erfolgen.

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Samples: Nachunternehmervertrag

Ausführungsunterlagen. 4.1Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom HU bzw. dessen Auftragge- ber als zur Ausführung bestimmt, gekennzeichnet sind. 5.1 Der AN NU hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche ihm ausgehändigten Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen Punkten zu überprüfen und Maße, zu prüfen und diese die Maße mit den örtlichen Verhältnissen und Baumaßen zu vergleichen. Bei Differenzen hat er den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen HU unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Gründungs- und Bohrarbeiten ist da- rauf zu achten, dass die erforderlichen Bohrergebnisse sowie die Bodenproben vorhanden sind. Chemische Bodenverfestigungen und ähnliche Arbeiten sind nur auf Grund vorliegender Gutachten auszuführen. 4.2.15.2 Der NU hat etwaige Bedenken gegen die vom HU vorgeschriebenen bzw. zur Verfügung gestell- ten Stoffe und Leistungen oder die vorgesehene Art der Ausführung dem HU bei Angebotsabgabe bzw. unverzüglich – möglichst schon vor Arbeitsbeginn – mitzuteilen und zu begründen. 5.3 Unterlässt der NU die Mitteilung nach Ziffer 5.1 und 5.2, so hat er alle ihm selbst und dem HU hieraus entstehenden Schäden zu tragen. 5.4 Der AN hat die NU erstellt kostenlos alle für seine Leistung erforderlichen Leistungen notwendigen Ausführungspläne und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ Unterla- gen sowie evtl. erforderliche statische Berechnungen, Massenberechnungensoweit diese nicht der HU liefert. 5.5 Erforderliche Unterlagen für die Baugenehmigungsbehörde, Bauzeiten- pläne für andere öffentliche Stellen und Versorgungsunternehmen stellt der NU für seinen Leistungsbereich dem HU kostenlos und rechtzei- tig zur Verfügung. 5.6 Muster und Proben legt der NU dem HU so rechtzeitig vor, dass die Entscheidung des Bauherrn herbeigeführt werden kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. 5.7 Alle dem NU übergebenen Zeichnungen, Urkunden und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- Ausführungsunterlagen bleiben ausschließliches Eigentum des HU und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen sind diesem nach Gebrauch zurückzugeben. Sie dürfen nur im Rahmen des geschlossenen NU-Vertrages verwendet und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istohne vorherige Zustimmung des HU weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung 5.8 Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zu- lassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom NU ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. Kontrolleveranlasst werden. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes Schriftliche Unterlagen bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem HU in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenausreichender Anzahl einzureichen. 4.35.9 Alle Vermessungsarbeiten für Leistungen des NU sind vom NU eigenverantwortlich durchzufüh- ren. Benötigt der AN AussparungenVermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, auch wenn diese nicht vom NU hergestellt wurden. 5.10 Der NU ist er verpflichtet, sich über die Lage der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und über die Durch- führung seiner Leistungen notwendigen Tatsachen rechtzeitig oderund ausreichend zu unterrichten. Er hat sich insbesondere über Vorhandensein und Lage etwaiger Ver- und Entsorgungsleitungen, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.Kabel

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Samples: Bedingungen Für Die Ausführung Von Nachunternehmerleistungen

Ausführungsunterlagen. 4.15.1. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und erkennbare Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten zu prüfen. Alle in den Ausführungszeich- nungen angegebenen Maße müssen, soweit der sie die Leistungen des AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen be- treffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Alle vom AN erkannten Widersprüche und Unstimmigkeiten sind vom AN unver- züglich dem AG bekannt zu beschaffen hatgeben. Sämtliche Ausführungsunterlagen Bei vereinbarter Fertigung nach Sollma- ßen sind nur Toleranzen mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAG festzulegen. 5.2. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Aus- führungspläne, soweit sie nicht vom AG zu richtenliefern sind, zu erstellen und dem AG rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche gilt für die Zurverfü- gungstellung aller Angaben und Daten für seine Lieferungen und Leistungen, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk für andere Gewerke von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifftBedeutung sind. Die den für diese Verpflichtungen entstehenden Kosten hat der AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührtin die Preise einzukalkulieren. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und Daten sowie der vorgelegten Unterlagen von ihm erstellten Berechnungen und Ausführungspläne verantwort- lich; mit der darin enthaltenen AngabenGenehmigung oder Freigabe übernimmt der AG keinerlei Verant- wortung oder Haftung. Eine Änderung des Alle Angaben für vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. etc, sind vom AN mit dem AG rechtzeitig ab- zustimmen. Sollten dem AG durch falsche, unterlassene oder nicht rechtzeiti- ge Angaben hierzudes AN zusätzliche Kosten oder ein Schaden entstehen, ist hat der AN diese dem AG zu erstatten bzw. den Schaden zu ersetzen. 5.3. Alle für die von ihm zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungs- arbeiten sind vom AN eigenverantwortlich durchzuführen. Vermessungspunk- te sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN erstellt wur- den. 5.4. Der AN hat auf Anforderung des AG von seinen Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen und Bedienungsanleitungen anzu- fertigen und dem AG nach Fertigstellung der Arbeiten - spätestens mit der Schlussrechnung -einen Satz Originale oder Mutterpausen und zwei Sätze Lichtpausen zu übergeben. Alternativ können die Pläne in digitaler Form in ei- nem allgemein gültigen Format übergeben werden. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen die- se vom AN rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterla- gen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Die dem AN für die vorstehenden Verpflichtungen ent- stehenden Kosten hat er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn in seine Preise einzukalkulieren. 5.5. Der AG darf die vom AN zu erstellenden Unterlagen ohne zusätzliche Vergü- tung für das betreffende Bauvorhaben uneingeschränkt nutzen. 5.6. Etwaige Bemusterungsvorschläge der im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzwLV angegebenen Fabrikate hat der AN dem AG so frühzeitig vorzulegen dass der Baufortschritt nicht gefährdet ist. zu verlangenGleichwertige Fabrikate können nach schriftlicher Freigabe durch den AG verwendet werden. 4.45.7. Die Erteilung Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne Genehmigung des AG nicht kopiert, vervielfältigt, veröffent- licht, dritten Personen zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden. Veröffentlichungen über die Leistungen des AN, über das Bauvorhaben oder Teilen hiervon sind nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des AG zuläs- sig. Unzulässig ist insbesondere auch die Veröffentlichung von Auskünften technischen Verfahren oder die Vervielfältigung, Veröffentlichung und Einsichtnahmen in Verbreitung von Zeichnungen und Abbildungen, die Pläne das Bauvorhaben oder Teile hiervon be- treffen. Der AN darf ihm im Zusammenhang mit dem Nachunternehmervertrag be- kannt werdende Betriebsgeheimnisse und Ausschreibungsunterla- gen vertrauliche Angaben nicht an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Drit- te weitergeben. Im Falle des schuldhaften Verstoßes durch den AN gegen die vorgenannte Verpflichtung hierzu besteht, untersagthat dieser dem AG den hierdurch entstandenen Schaden zu er- setzen.

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Samples: Nachunternehmervertrag

Ausführungsunterlagen. 4.1. 5.1 Der AN NU hat die für die Ausführung der ihm beauftragten Arbeiten erforderlichen Unterlagen, die dem NU ver- traglich von AS-Bau zur Verfügung gestellt werden, rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor Erfordernis, bei AS- Bau anzufordern. 5.2 Alle dem NU übergebenen Ausführungsunterlagen hat dieser unverzüglich fachkundig und zuverlässig zu prü- fen. Bedenken gegen die in den Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernvorgesehene Art der Ausführung, gegen vorgesehene Werkstoffe sowie gegen Vorarbeiten von AS-Bau bzw. Dritter sind vom NU unverzüglich AS-Bau schriftlich unter der An- gabe von Gründen mitzuteilen. 5.3 Alle in den Ausführungsunterlagen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des NU betreffen, vom NU geprüft werden. Alle in den Ausführungsunterlagen angegebenen Maße sind vor Leistungsausführung nochmals vor Ort zu prüfen. Alle Unstimmigkeiten sind vom NU unverzüglich AS-Bau mitzuteilen. Bei vereinbar- ter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit AS-Bau festzulegen. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN diese nach dem Vertrag NU alle daraus AS-Bau oder ihn selbst betreffenden Nachteile. 5.4 Alle für die Leistungen des NU erforderlichen Berechnungen und Werkstattzeichnungen (insbesondere auch Montagepläne), soweit sie nicht selbst gem. den vertraglichen Vereinbarungen von AS-Bau zu erstellen bzw. liefern sind, sind durch den NU ohne besondere Vergütung zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung triffterstellen. Die den AN obliegende Prüf- Unterlagen sind AS-Bau rechtzeitig, jedoch spätestens 4 Wochen vor Leistungserbringung, zur Freigabe vorzulegen. Eine Ausführung der Leistungen des NU anhand nicht von AS-Bau freigegebener Pläne ist nicht zulässig. Die Kosten für Erstellung, Vorlage bei AS-Bau und Hinweis- pflicht und seine Haftung ggf. Überarbeitung werden hierdurch dem NU nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisengesondert vergütet. 4.2.1. 5.5 Der AN hat die NU ist zu jedem Zeitpunkt – auch nach Freigabe der Unterlagen durch AS-Bau – alleinig verantwortlich für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen. Der NU über- nimmt für Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen und der darin enthaltenen Angabendie alleinige Haftung. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtDies gilt auch dann, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen wenn AS- Bau derartige Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenausdrücklich zur Ausführung freigibt oder genehmigt. 4.35.6 Unterlagen wie Montagepläne, sonstige Ausführungspläne, Berechnungen sowie Angaben und Daten über die Lieferungen und Leistungen des NU, die für andere Gewerke von Belang sind, hat der NU unverzüglich AS-Bau unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. AS-Bau darf diese Unterlagen des NU ohne zusätzliche Vergütung für das betreffende Bauvorhaben nutzen und Dritten am Bau Beteiligten weitergeben. 5.7 Veröffentlichungen über die durch den NU erbrachten Leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung von AS-Bau zulässig. Hierzu gehört auch die Angabe von Verfahren oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn die Weitergabe von Zeichnun- gen und Abbildungen an Dritte. AS-Bau wird die Veröffentlichung nicht aus unbilligen Gründen verweigern. 5.8 Alle dem NU im Vertrag besondere Fristen angegeben sindZusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsbeziehung übergebenen Unterlagen, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzweinschließlich Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden usw. zu verlangenbleiben ausschließlich Eigentum von AS-Bau. Sie dürfen nur im Rahmen des geschlossenen Vertrages verwendet und ohne vorherige Zustimmung von AS-Bau weder veröf- fentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen 5.9 Dem NU im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehung bekannt werdende vertrauliche Informationen sowie Betriebsgeheimnisse dürfen durch den NU nicht an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.weitergegeben werden. Bei Verstoß behält sich AS- Bau das Recht auf Schadenersatz und Auftragsentziehung vor. Es gelten dann die Rechtsfolgen nach §8 Abs. 3 VOB/B.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen

Ausführungsunterlagen. 4.1. 4.1 Der AN Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Örtlichkeiten der Baustelle und der Zufahrten, die Ver- und Ent- sorgungsleitungen, Kabel etc., auf der Grundlage der mit den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie auf der Grundlage eigener, ergänzend durchgeführter Untersuchungen und Erkundigungen bei den jeweils zuständigen Stellen zu informieren. 4.2 Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung der ver- traglich vereinbarten Leistungen und eventueller Leistungsän- derungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim Auftragge- ber anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu prüfen. Alle in den vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergebenen Ausführungsunterlagen ange- gebenen Maße müssen, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen sie die Leistungen des Auftrag- nehmers betreffen, vom Auftragnehmer geprüft bzw. zu beschaffen hatam Bau- oder Montageort überprüft oder aufgenommen werden. Sämtliche Ausführungsunterlagen Bei ver- einbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind nur Toleranzen mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAuftraggeber festzulegen. Der AN Auftragnehmer hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen dem Auftrag- geber etwaige Unstimmigkeiten unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. 4.3 Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erfor- derlichen Ausführungsunterlagen, soweit sie nicht durch expli- zite Vereinbarung vom Auftraggeber zu richtenliefern sind, zu erstel- len, in seine Preise einzukalkulieren und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für alle Angaben und Daten für Leistungen des Auftragnehmers, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk für andere Gewerke von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifftBedeutung sind. Die den AN obliegende Prüf- Mit der Genehmigung übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verantwortung und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung Haf- tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtAuftragnehmer erstellten Ausführungsunterla- gen, es sei sein denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3er hat grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt. Benötigt der AN AussparungenAlle Angaben für vom Auftragnehmer benötigte Aus- sparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. Durchbrüche, Betriebseinrichtungen, etc. sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber rechtzeitig ab- zustimmen. Sollte der Auftragnehmer durch schuldhaft falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben hierzuzusätzliche Kosten verursachen, ist er verpflichtet, rechtzeitig oderso werden diese dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 4.4 Auf Verlangen des Auftraggebers sind vom Auftrag- nehmer vor Ausführung Muster und Prüfunterlagen für einzu- bauende Materialien und Bauteile vorzulegen. Eine besondere Vergütung hierfür kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen der Aufwand nicht in einem billigen Verhältnis zu erstellen bzw. zu verlangenseiner Vertragsleistung steht. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Bau Und Montagebedingungen

Ausführungsunterlagen. 4.1. Der AN hat die 4.1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernUnterlagen, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. die vertragsgemäß vom Auftraggeber beizustellen sind, hat derselbe zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit und dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegenzu übergeben, dass dieser die Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die erforderlichen Vorbereitungen (Bestellungen, Arbeitsvorbereitungen u. dgl.) treffen kann. Sind für die Ausführung der Leistungen weitere Unterlagen erforderlich, die nicht vom Auftragnehmer beizustellen sind, so sind sie rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern. Hat der Auftragnehmer vertragsgemäß bestimmte Unterlagen zu beschaffen, so sind deren Kosten mit den vereinbarten Preisen abgegolten, sofern dafür nicht eine Überprüfung durch PALM möglich gesonderte Vergütung vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Unterlagen, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istdie zusätzlich für behördliche Genehmigungen erforderlich sind. 4.2.24.2 Auftraggeber und Auftragnehmer dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertrags- erfüllung verwenden. PALM behält sich Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Verlangt ein Vertragspartner, dass ihm bestimmte Unterlagen zurückgestellt werden, so hat er dies spätestens bei ihrer Übergabe bekannt zugeben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen. Im übrigen gehen jedoch die Unterlagen, die der Auftragnehmer im Hinblick auf Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung seiner Leistung sowie für Zwecke der Bestandsdarstellung zu beschaffen hat, wie Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen u. dgl. - unbeschadet des Urheberrechtes des Auftragnehmers -, mit ihrer Übergabe in das Eigentum des Auftraggebers über. 4.3 Der Auftragnehmer hat die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vorPflicht, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen so bald wie möglich zu prüfen und die bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Insoweit Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzwAuftragnehmer nach Möglichkeit Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. KontrolleDer Auftraggeber hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zugeben. Die tatsächliche ÜberprüfungTrägt er den triftig begründeten Bedenken des Auftragnehmers nicht Rechnung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzwso übernimmt er die Verantwortung und allfällige nachzuweisende Mehrkosten. Sind Ausführungsunterlagen, für deren Ausarbeitung langfristige Vorarbeiten oder die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") Heranziehung von Fachleuten erforderlich waren, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet mit den AN dem Auftragnehmer vernünftigerweise zumutbaren Mitteln bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit prüfbar, so hat der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenAuftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: General Terms and Conditions for Services in the Electrical and Electronics Industry

Ausführungsunterlagen. 4.13.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die Lage und Zugänglichkeit der Baustelle und über den Zustand des Bauwerkes zu unterrichten. Er hat sich weiterhin über das Vorhandensein und die Lage etwaiger Ver- und Entsorgungslei- tungen, Kabel, etc. in seinem Arbeitsbereich eigenverantwortlich bei den jeweils zuständigen, ihm bekannt gegebenen Stellen zu erkundigen. 3.2 Der AN Auftragnehmer hat die für die Ausführung der vertrag- lich vereinbarten Leistungen und eventueller Leistungsänderun- gen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim Auftraggeber an- zufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Über- einstimmung zu prüfen. Alle in den vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergebenen Ausführungsunterlagen angegebe- nen Maße müssen, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen sie die Leistungen des Auftragneh- mers betreffen, vom Auftragnehmer geprüft bzw. zu beschaffen hatam Bau über- prüft oder genommen werden. Sämtliche Ausführungsunterlagen Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind nur Toleranzen mit dem Freigabevermerk von PALM gültigAuftraggeber festzulegen. Der AN Auftragnehmer hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen dem Auftraggeber alle Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich bekannt zu richtengeben. 3.3 Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen xxxxxxxxxx- xxxx Ausführungsunterlagen, soweit sie nicht durch explizite Vereinbarung vom Auftraggeber zu liefern sind, zu erstellen, in seine Preise einzukalkulieren und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für alle Angaben und Daten für Leistungen des Auftragnehmers, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk für andere Ge- werke von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifftBedeutung sind. Die den AN obliegende Prüf- Mit der Genehmigung übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verantwortung und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtHaftung, es sei sein denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3er hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Benötigt der AN Alle An- gaben für vom Auftragnehmer benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. etc., sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. Sollte der Auftrag- nehmer durch schuldhaft falsche, vergessene oder nicht recht- zeitige Angaben hierzuzusätzliche Kosten verursachen, ist er verpflichtet, rechtzeitig oderso werden diese dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 3.4 Auf Verlangen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer vor Ausführung Muster und Prüfunterlagen für einzubauende Materialien vorzulegen. Eine besondere Vergütung hierfür kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen der Aufwand nicht in ei- nem billigen Verhältnis zu erstellen bzw. zu verlangenseiner Vertragsleistung steht. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Ausführungsunterlagen. 4.1(zu § 3 VOB/B) 4.1 Unterlagen des Auftraggebers (zu § 3 Abs. 1 VOB/B) 4.1.1 Der AN Auftragnehmer hat -entsprechend dem Baufortschritt- dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Verzögerungen bei nicht frühzeitiger Angabe des Zeitpunkts gehen zulasten des Auftragnehmers. 4.1.2 Der Auftragnehmer hat die für die Bauausführung nötigen Unterlagen, die nach den Bestimmungen des Vertrages vom Auftraggeber zu liefern sind, rechtzeitig, bevor sie benötigt werden, vom Auftraggeber anzufordern. 4.2 Kennzeichnung der Unterlagen (zu § 3 Abs. 3 VOB/B) 4.2.1 Der Ausführung erforderlichen dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B, § 4 Abs. 2 und 3 VOB/B sowie § 13 VOB/B werden hierdurch nicht eingeschränkt. Die Kennzeichnung stellt dabei keine Teilabnahme des Auftraggebers dar. 4.3 Ausführungs- und Bestandsunterlagen des Auftragnehmers (zu § 3 Abs. 5 VOB/B) 4.3.1 Falls in der Leistungsbeschreibung oder den Besonderen Vertragsbedingungen verlangt, hat der Auftragnehmer einen Arbeitsplan, einen Baustelleneinrichtungsplan, Baufristenplan und ein Geräteverzeichnis aufzustellen und, sofern im Vertrag nichts Anderes bestimmt ist, rechtzeitig bei PALM anzufor- dernvor Ausführung der Leistungen, soweit spätestens jedoch 6 Werktagen nach Aufforderung, dem Auftraggeber vorzulegen. Soweit die Baustellenverordnung eingreift, ist dabei zusätzlich Ziffer 5.10 zu beachten. 4.3.2 Abweichungen von den vorstehend genannten Plänen und dem Geräteverzeichnis bedürfen der AN diese vorherigen schriftlichen Abstimmung mit dem Auftraggeber. 4.3.3 Der Auftraggeber übernimmt mit seiner Zustimmung zum Arbeitsplan und zum Geräteeinsatz und für deren Zweckmäßigkeit keinerlei Gewähr. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag werden durch Absatz 3, Satz 1 nicht selbst zu erstellen bzweingeschränkt. 4.3.4 Der Auftragnehmer reicht die zur Abnahme erforderlichen Unterlagen, Dateien etc. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen (z.B. Revisions- und Bestandsunterlagen), sofern PALM nicht diese in den BVB-B oder im Einzelfall hierzu ausdrücklich Leistungsverzeichnis als gefordert aufgeführt sind, mindestens zwei Wochen vor dem Abnahmetermin bei dem Auftraggeber ein. Sofern keine oder eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlichkonkludente Abnahme erfolgt ist, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen oben genannten Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn vom Auftragnehmer spätestens mit der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istSchlussrechnung eingereicht. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Ausführungsunterlagen. 4.13.1 Sämtliche relevanten Unterlagen bezüglich der verwendeten Materialien wie Prüfzeugnisse, Sicherheitshinweise, technische Datenblätter etc. sind dem AG mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten in geordneter Weise vorzulegen. 3.2 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des AN betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekanntzugeben. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN diese nach alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile. 3.3 Alle dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzwAN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind Sie dürfen nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. im Rahmen des geschlossenen AN-Vertrages verwendet und ohne vorherige Zustimmung des AG weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 3.4 Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungspläne ohne besondere Vergütung zu richtenerstellen und dem AG rechtzeitig vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die erforderlichen Montagepläne und die notwendigen Berechnungen sowie für alle Angaben und Daten seiner Lieferungen und Leistungen, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk für andere Gewerke von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifftBedeutung sind. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hieraus entstehenden Kosten hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bei seiner Preisbildung einzukalkulieren. 3.5 Auch nach Vorlage beim AG bleibt der AN für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen verantwortlich und haftbar. Dies gilt auch dann, wenn der AG derartige Unterlagen ausdrücklich zur Ausführung freigibt oder genehmigt. 3.6 Der AG darf die evtl. zu erstellenden Unterlagen des AN ohne zusätzliche Vergütung für das betreffende Bauvorhaben nutzen. 3.7 Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. Kontrolleveranlasst werden. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 3.8 Alle Vermessungsarbeiten für Leistungen des AN sind vom AN eigenverantwortlich durchzuführen. Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom NU hergestellt wurden. 3.9 Der AN ist verpflichtet, sich über die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung Lage der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und über die für die Richtigkeit Durchführung seiner Leistungen notwendigen Tatsachen rechtzeitig und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen ausreichend zu unterrichten. Er hat sich insbesondere über Vorhandensein und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nichtLage etwaiger Ver-und Entsorgungsleitungen, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen Kabel u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen in seinem Arbeitsbereich eigenverantwortlich bei den jeweils zuständigen Stellen zu erstellen bzw. zu verlangenerkundigen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsunterlagen. 4.13.1. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Leistung haben, auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Fehler, Abweichungen vom vorher geäußerten Willen des AG, sowie für Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Bauvorschriften, Widersprüche und Lücken in den Unterlagen. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.13.2. Soweit der AN nach dem Vertrag für die Ausführung seiner Leistungen notwendige Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schalpläne oder sonstige Unterlagen selbst zu erstellen oder zu beschaffen hat, hat er sie dem AG so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten. 3.3. Der AN hat rechtzeitig zu Beginn seiner Leistungserbringung zu klären, welche Dokumentationen, Abnahmen und Nachweise er zur Fertigstellung seiner Leistung dem AG bzw. dessen Kunden vorzulegen hat. Der AN hat dann rechtzeitig, soweit technisch möglich, 4 Wochen vor Fertigstellung seiner Leistung, unaufgefordert die für seine in seiner Leistung erforderlichen geschuldeten Bestandspläne, Wartungs- und nach Bedienungsunterlagen, Musternachweise, behördliche Zulassungen, TÜV- und aufsichtsrechtliche Abnahmen usw. dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische BerechnungenAG vorzulegen, Massenberechnungenspätestens jedoch zur Abnahme. 3.4. Dem AN übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe Dritte, Bauzeiten- pläne die an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligt sind, ist untersagt. 3.5. Der AN ist verpflichtet, sich über Lage und sonstige UnterlagenVerlauf über- oder unterirdisch belegenen Hindernissen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich istVersorgungsleitungen, zu der PALM berechtigtvergewissern. Soweit er sie ohne weitere Unterlagen nicht hinreichend sicher beurteilen kann, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2hat er diese rechtzeitig beim AG anzufordern. PALM behält sich im Hinblick auf die Kann auch aus weiter vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit die Lage der Leitungen nicht festgestellt werden, hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzwdies dem AG unverzüglich vor Arbeitsaufnahme mitzuteilen, damit der Bauherr hierüber informiert werden kann. Kontrolle. Die tatsächliche ÜberprüfungSollten unter Missachtung dieser Vorgaben Schäden entstehen, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt ist der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. in vollem Umfang gegenüber dem Bauherrn und dem AG schadenersatzpflichtig und hat den AG von allen Ansprüchen des Bauherrn oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangenDritter aus diesem Vorfall freizustellen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractors

Ausführungsunterlagen. 4.13.1 Der AN hat alle für die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen erforderlichen Werk- und Arbeitspläne, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere für die geschuldeten Leistungen und Lieferungen erforderliche Unterlagen, Angaben und Daten, insbesondere auch solche, die für andere Gewerke von Bedeutung sind, als vertragliche Nebenleistungen im Sinne von Ziff. 2.2 und 2.3 in die Vertragspreise einzukalkulieren und ohne besondere Vergütung zu erstellen bzw. beizubringen und dem AG rechtzeitig vor der Ausführung der betreffenden Bauleistung unter Angabe des vorgesehenen Ausführungsbeginns zur Prüfung und Genehmigung (Freigabe) vorzulegen. Die Gegenzeichnung der Pläne und deren Freigabe zur Ausführung erfolgt innerhalb drei Wochen nach Empfang. Sie hat nur den Charakter der Kenntnisnahme und wird nicht als Mitwirkung im Rechtssinne gewertet. Falls die Gegenzeichnung nicht termingerecht erfolgt und der AG sich nicht gegenteilig erklärt, hat der AN von der stillschweigenden Freigabe seiner Planungsunterlagen durch den AG auszugehen. Als Mindestanforderung für die Art und den Umfang der danach auszuführenden Leistung gilt jedoch in jedem Falle ein gehobener Standard im Sinne von Ziff. 1.2 als vereinbart. Im Übrigen wird auf Ziff. 11.5 Bezug genommen. Mit der Freigabe solcher Unterlagen oder der Entgegennahme solcher Angaben und Daten übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die Ausführung sind nur diejenigen Ausführungsunterlagen maßgebend, die vom AG oder einem dazu Berechtigten (Planer) hierfür freigegeben worden sind. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Bauausführung letztgültige Index. 3.2 Der AG darf die vom AN erstellten Unterlagen nutzen und verwerten. 3.3 Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden technischen und wirt- schaftlichen Angaben, Pläne, Gutachten und Unterlagen sind unbedingt geheim zu halten. Sie dürfen auch nicht Unternehmern zugänglich gemacht werden, die mit dem AN wirtschaftlich oder rechtlich verbunden sind, es sei denn, der AG hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der AN darf die ihm übergebenen Unterlagen vervielfältigen und dritten Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 7/33 Personen zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten erforderlich ist. Im Übrigen bedarf die Vervielfältigung, Weitergabe an dritte Personen und Veröffentlichung der Unterlagen der jeweiligen vorherigen Zustimmung durch den AG. 3.4 Soweit zur Vertragserfüllung, insbesondere zur schlüsselfertigen Ausführung, besondere behördliche und sonstige Genehmigungen, Zeugnisse, Zulassungen, Abnahmen, Bescheinigungen, Dokumente, Prüfungen sowie sonstige für die Gebäudenutzung und für die Durchführung und Inbetriebnahme der Leistungen benötigten Erlaubnisse notwendig sind, hat der AN sie rechtzeitig zu veranlassen bzw. zu beantragen und auf seine Kosten einzuholen. Über den jeweiligen Stand dieser Maßnahmen hat der AN den AG auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich, in Eilfällen auch mündlich vorab zu unterrichten. Diesbezüglich ergangene Bescheide hat der AN dem AG unaufgefordert zu übersenden. Die Kostenübernahme des AN gilt nicht für etwaige notwendige Unterlagen, die ausschließlich auf vom AG veranlasste oder angeordnete Änderungen der Vertragsleistung beruhen. Schriftliche Unterlagen und Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in dreifacher Ausfertigung auszuhändigen. 3.5 Der AN hat die für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen und von dem AG zu beschaffenden Unterlagen so rechtzeitig bei PALM anzufor- dernanzufordern, soweit dass dem AG eine angemessene Zeit für die Beschaffung dieser Unterlagen und dem AN selbst für die Arbeitsvorbereitung verbleibt, so dass der vereinbarte oder vorgesehene Beginn der eigentlichen (Ausführungs-) Leistungen unverzüglich erfolgen und ohne dadurch eintretende, vom AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültigvertretende Verzögerungen eingehalten werden kann. Der AN hat sich ausschließlich alle ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch die in den Planunterlagen angegebenen Maße, sofort nach den jeweils aktuellen Unterlagen Erhalt auf sachliche und technische Vollständigkeit und Richtigkeit zu richten, prüfen und die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührtbei der Prüfung festgestellten Unstimmigkeiten dem AG unverzüglich anzuzeigen. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich übernimmt nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber die volle Verantwortung für die daraus ableitbaren Folgen für die weiterführende Planung sowie die Ausführung. Bei vereinbarter Fertigung nach bestimmten Soll-Maßen sind entsprechende Maßbestimmungen (Toleranzen) mit dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisenAG festzulegen. 4.2.1. Der 3.6 Kommen Alternativ-Vorschläge des AN hat die zur Ausführung, gehört das Beibringen von Planunterlagen, Beschreibungen und sonstigen Berechnungen - soweit Bau-Vertragsbedingungen für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 8/33 erforderlich in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor geprüfter Form - zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des AN. 3.7 Vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu hat der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM behält sich AN den vorgesehenen Baustellenein- richtungsplan mit dem AG im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolledessen Interesse abzustimmen. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung Prüfung durch PALM entlastet den AG bezieht sich dabei lediglich auf seine Belange und entbindet den AN nicht keinesfalls von seiner alleinigen Verantwortung für die Richtigkeit richtige Xxxx und Vollständigkeit Durchführbarkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossenBaustelleneinrichtung. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: Bau Vertragsbedingungen Für Gu Leistungen

Ausführungsunterlagen. 4.1. 4.1 Der AN NU hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst von ihm geschuldeten Leistung haben, auf Unstimmigkeiten zu erstellen bzwüberprüfen. zu beschaffen hatDies gilt insbesondere für Fehler, Widersprüche und Lücken sowie Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik oder die Bauvorschriften. Sämtliche Ausführungsunterlagen Maße sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültigam Bau zu prüfen. Der AN Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, der NU die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen Baresel GmbH unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.14.2 Der NU ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Leitungen zu vergewissern. Soweit er sie ohne weitere Unterlagen nicht hinreichend sicher beurteilen kann, hat er diese rechtzeitig bei der Baresel GmbH anzufordern. 4.3 Hat der NU die für die Ausführung seiner Leistungen notwendigen Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schalpläne oder sonstige Unterlagen nach dem Vertrag selbst zu erstellen oder zu beschaffen, hat er sie der Baresel GmbH so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten. 4.4 Dem NU übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, die an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligt sind, ist untersagt. 4.5 Der NU hat rechtzeitig zu Beginn seiner Leistungserbringung zu klären, welche Dokumentationen, Abnahmen und Nachweise er zur Fertigstellung seiner Leistung der Baresel GmbH bzw. dessen Kunden vorzulegen hat. Der AN NU hat dann rechtzeitig, soweit technisch möglich 4 Wochen vor Fertigstellung seiner Leistung, unaufgefordert die für seine Leistung erforderlichen geschuldeten Bestandspläne, Wartungs- und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische BerechnungenBedienungsunterlagen, MassenberechnungenMusternachweise, Bauzeiten- pläne behördliche Zulassungen, TÜV- und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegenaufsichtsrechtliche Abnahmen usw. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig der Baresel GmbH vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet istspätestens jedoch zur Abnahme. 4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung des geschuldeten Bausolls erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und wird zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM abgeschlossen. 4.3. Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt.

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Samples: General Terms and Conditions

Ausführungsunterlagen. 4.1. 4.1 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dernbeim AG anzufordern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM des AG gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen Unter- lagen zu richten, die einen Geneh- migungs- Genehmigungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen des AG tragen, sofern PALM der AG nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende abwei- chende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht Hinweispflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM den AG auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4.2.14.2 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind unverbindlich. Evtl. vorgesehene Alternativ-Positionen kommen nur bei besonderer schriftli- cher Anweisung zur Ausführung. Alternativangebote behalten Gültigkeit während der gesamten Dauer der Bauzeit. 4.3 Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ Entwürfe / Pläne / Zeichnungen / statische BerechnungenBerechnun- gen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne Bauzeitenpläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer AnlagenAnla- gen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten Kosten rechtzeitig herzustellen und PALM dem AG vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer Auf- tragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM dem AG so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM den AG möglich ist, zu der PALM der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. 4.2.2. PALM Der AG behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen Unterla- gen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche ÜberprüfungÜberprü- fung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM den AG entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls Bausoll erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, jeweils vor Ausführungsbeginn der Än- derung Änderung des geschuldeten Bausolls ge- schuldeten Bausoll a) erfolgt ein ausdrücklicher, detaillierter und schriftlicher Hinweis des AN darauf in den jeweiligen Unterlagen und b) wird zusätzlich zusätz- lich eine schriftliche Vereinbarung darüber mit PALM dem AG abgeschlossen. 4.34.4 Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten dem AG von den einzubauenden Materialien vor Bestellung bzw. Herstellung Muster und Proben zur Ge- nehmigung so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt nicht beeinträchtigt wird, desgleichen die erforderlichen Prüfzeugnisse und sonstigen Nachweise entsprechend den Normen und Bedingungen. 4.5 Benötigt der AN Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen u. ä. oder Angaben hierzu, ist er verpflichtet, rechtzeitig oder, wenn im Vertrag besondere Fristen angegeben sind, fristge- recht fristgerecht die notwendigen Planunterlagen zu erstellen bzw. zu verlangen. 4.4. 4.6 Die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen in die Pläne und Ausschreibungsunterla- gen Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, untersagt. 4.7 Etwaige Bedenken des AN gegen die vom AG vorgelegten Ausführungsunterlagen oder vorgeschriebenen oder gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder Vorarbeiten anderer Unternehmer sowie gegen Anordnungen des AG oder der Bauleitung, hat der AN dem AG unter Angaben der Gründe so rechtzeitig vor Beginn der davon betroffenen Ausführung/Arbeiten schriftlich mitzuteilen, dass durch die Prüfungen seiner Bedenken keine Verzögerung eintritt. 1102DE100DE-V15.docm Stand 01.07.2018 Der AN ist verpflichtet, den AG schriftlich darauf hinzuweisen, soweit seine Fachkenntnisse zur Nachprüfung im Einzelfall nicht ausreichen. 4.8 Der AN hat, wenn ganz oder teilweise Ausführungszeichnungen (wie z.B. Werkstatt- und Montagezeichnungen) von ihm für seine Leistung zu erstellen sind, von seinen Leistungen Bestandspläne in der vom AG geforderten Anzahl anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG zu übergeben. Die Kosten für dreifache Fertigung sind in den Angebotspreis einzurechnen. Die Übergabe der Bestandspläne hat spätestens bei Abnah- me zu erfolgen.

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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractor Services