Verschwiegenheitsverpflichtung Musterklauseln

Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Zahnärztin / der Zahnarzt verpflichtet sich, über alle ihr / ihm in der Ausübung ihrer / seiner Tätigkeit und in der Praxis bekannt gewordenen Umstände, sei es die Behandlung selbst, seien es die persönlichen Umstände der Patienten und deren Erklärungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung absolutes Stillschweigen zu bewahren (§ 203 StGB). Diese Verpflichtung gilt auch für alle Geschäftsgeheimnisse.
Verschwiegenheitsverpflichtung. Formular der Bundesrechtsanwaltskammer Best.-Nr. 33249-00 (7/15) Urheberrechtlich geschützt ∫ den Mitarbeiterin / Mitarbeiter Bestätigt: Rechtsanwältin / Rechtsanwalt I. V e rsch wi eg en heitspflich t
Verschwiegenheitsverpflichtung. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Verschwiegenheitsverpflichtung. 6.1 Betreffend eventuelle Abweichungen von einer richtlinienkonformen Zeichenverwendung entbindet der Lizenznehmer alle im Lebensmittelbereich tätigen Kontroll- und Prüfstellen gegenüber dem Lizenzgeber von gegebenenfalls vorhandenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen. 6.2 Der Lizenzgeber verpflichtet sich seinerseits zur Verschwiegenheit, ausgenommen a) bei Zeichenentzug gemäß Pkt. 5.1.1, 5.1.4, 5.1.5 und 5.2 die Abnehmer des betroffenen Lizenznehmers zu informieren, dass eine weitere Lieferung von Produkten unter Verwendung des Zeichens unzulässig ist; b) bei begründetem Verdacht von Rechtsverletzungen und Verstößen, welche die Verhängung einer Sanktion zumindest der Stufe 3 (Pkt. 4.1.3) zur Folge haben, gegenüber Lizenznehmern, die ein berechtigtes Interesse daran haben; c) bei Gefahr in Verzug durch die mit dem Zeichen gekennzeichneten Produkte gegenüber den zuständigen Behörden.
Verschwiegenheitsverpflichtung. Der AN hat alle ihm bei der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit ihn der AG nicht in schriftlicher Form hiervon entbindet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der AN ist verpflichtet, nur die für die Erfüllung des ihm erteilten Auftrages notwendigen Personen und nur im erforderlichen Umfang über die bei der Durchführung des Auftrages bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse zu unterrichten. Der AN hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrages befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschrift gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschrift haftet der AN dem AG.
Verschwiegenheitsverpflichtung. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Kenntnisse und Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG, die er im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem AG erlangt hat oder zukünftig erlangen wird, gegenüber Dritten geheim zu halten, nicht Dritten zugänglich zu machen und alle Unterlagen und Daten zuverlässig gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. The Contractor undertakes to keep secret from third parties all knowledge and information and all business and trade secrets of the Customer which it has obtained or will obtain in the future in the course of working with the Customer and undertakes not to make such knowledge and information accessible to third parties and to reliably secure all documents and data against unauthorized access by third parties.
Verschwiegenheitsverpflichtung. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Daten und besteht auch über das Ende der vertraglichen Zusammenarbeit fort.
Verschwiegenheitsverpflichtung. (11.1) Die Krankenanstalt unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß KAG. (11.2) Der Patient ermächtigt jedoch die Krankenanstalt, den Sozial- und privaten Zusatzversicherungen die notwendigen Auskünfte, insbesondere zur Einholung der Kostenübernahmeerklärung und für die Abrechnung zu erteilen. (11.3) Der Patient ist mit der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner Daten einverstanden.
Verschwiegenheitsverpflichtung. (11.1) Die Krankenanstalt und deren Mitarbeiter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß KAKuG bzw. Wiener KAG. (11.2) Der Patient ermächtigt jedoch die Krankenanstalt, den Versicherungs-unternehmen die notwendigen Auskünfte, insbesondere zur Einholung der Kostenübernahmeerklärung und für die Abrechnung zu erteilen. (11.3) Der Patient ist mit der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner persönlichen Daten, der Daten zum Inhalt und Umfang der ärztlichen Leistungen als auch der Leistungen im Rahmen des Unterbringungsvertrages einverstanden.
Verschwiegenheitsverpflichtung. 3.6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, anderen Stellen und Behörden sowie anderen an der Leistung beteiligten Personen erlangten Kenntnisse zeitlich un- beschränkt Stillschweigen zu bewahren. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer die mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informationen ausschließlich im Rahmen der zur Erbringung der unter diesem Vertrag geregelten Leistungen zu verwenden. Nicht unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Informationen, welche offenkundig sind oder allgemein oder in Fachkreisen bekannt sind. Sollten Ausnahmen von dieser Regelung notwendig werden, treffen die Parteien hierüber eine schriftliche Vereinbarung. 3.6.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die unter Ziffer 3.6.1 geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung so- wohl mit seinen Mitarbeitern als auch mit eventuell eingesetzten Nachunternehmern zu vereinbaren. Soll- ten die Nachunternehmer ihrerseits Nachunternehmer beauftragen, so muss die Verschwiegenheitsver- pflichtung bei allen Folgeverträgen mit vereinbart werden. 3.6.3. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht, hat er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Auftragssumme, an den Auftraggeber zu zah- len. Die Vertragsstrafe wird auch fällig, wenn der Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch einen Nachunternehmer begangen wird, sofern der Auf- tragnehmer dies zu vertreten hat. 3.6.4. Treffen verschiedene Vertragsstrafen oder mehrere Verstöße aufeinander, gilt Ziffer 10.2 dieser ZVB.