Common use of Ausführungsunterlagen Clause in Contracts

Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

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Samples: www.holzbau-gmachl.at, www.meistertoni.at, www.wquadrat-gmbh.at

Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, BescheideBescheid, Bewilligungen Bewilligung u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe AbschnAbschn.5.8.1. 5.5.1der NORM B 2110der ÖNORM B2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies diese nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister herausgegeben von der Bundesinnung der Baugewerbe) vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen ÖNormen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

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Samples: www.holzbauteam.at, www.holzbauteam.at

Ausführungsunterlagen. Die (zu 5.5. der ÖNORM B 2110) Sollte vertraglich vereinbart worden sein, dass die für die Ausführung Ausfüh- rung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. und dgl.) vom AG beigestellt werden, sind diese vom AG so rechtzeitig recht- zeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110)kann. Sind Ausführungsunterlagen vom durch den AN beizustellen, sind dies diese auch nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister in der letzt- gültigen Fassung herausgegeben von der Bundesinnung Bau) vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

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Samples: www.spiessberger-bau.at

Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen Ö-Normen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

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Samples: www.koizar.at

Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN Bauträger erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der 5.5.1 der NORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN Bauträger beizustellen, sind dies diese vom AG auch zu vergütenvergü- ten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen– wenn deren Geltung vereinbart wurde - dar- stellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag Bau- trägervertrag vorgesehen ist. Vom Bauträger beigestellte Pläne und Detail- zeichnungen stellen lediglich Skizzen dar, wobei der AG vor deren Verwendung für eine ange- messene Prüfung zu sorgen hat.

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Samples: aventa.at

Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110)kann. Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies auch vom AG auch nach Zeitaufwand, analog zu 3.1.3 dieser AGB zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

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Samples: www.prameshuber.com