Ausgabe von Fondsanteilen Musterklauseln

Ausgabe von Fondsanteilen. Die Fondsanteile jedes Fonds können an jedem Handelstag gezeichnet werden, außer während der Aussetzung von Ausgabe und Rücknahme. Alle Anleger, die Anteile an einem bestimmten Fonds zeichnen möchten, müssen ein Antragsformular bei der Register- und Transferstelle einreichen, und zwar entweder: • direkt; oder • über ein anerkanntes Clearingsystem (zur Weiterleitung an die Register- und Transferstelle). Um Anteile eines Fonds zu zeichnen, müssen die Antragsteller zunächst ein Konto bei der Register- und Transferstelle eröffnen. Dazu müssen sie das Antragsformular für Erstzeichnungen (erhältlich bei der Register- und Transferstelle oder dem Manager) ausfüllen und unverzüglich per Post, Kurierdienst oder Fax an die Register- und Transferstelle senden (wobei das unterzeichnete Originalformular und die begleitenden Unterlagen zur Bekämpfung der Geldwäsche umgehend folgen müssen). Die Erstzeichnung eines Antragstellers wird am nächsten Handelstag, der auf die Eröffnung des Anlegerkontos bei der Register- und Transferstelle folgt, durchgeführt. Nach der Erstzeichnung von Anteilen durch einen Anleger muss jeder Anteilseigner für Folgezeichnungen von Anteilen ein weiteres Zeichnungsformular ausfüllen (erhältlich bei der Register- und Transferstelle oder dem Manager) und dieses unverzüglich per Post, Kurierdienst oder Fax (wobei das unterzeichnete Originalformular und im Bedarfsfall die begleitenden Unterlagen zur Bekämpfung der Geldwäsche umgehend nachzureichen sind) an die Register- und Transferstelle übermitteln, damit es dort spätestens zum Handelsschluss eingeht. Alternativ können Folgezeichnungen von Anteilen auch auf elektronischem Wege, etwa über SWIFT (ein „elektronischer Antrag“), gestellt werden, ohne dass Originalunterlagen eingereicht werden müssen, und vorbehaltlich einer vorherigen Vereinbarung mit der Register- und Transferstelle zur Weiterleitung an die Register- und Transferstelle. Nicht zulässig sind in diesem Zusammenhang ungesicherte oder als ungesichert geltende Medien wie E-Mail. Elektronische Anträge haben bei der Register- und Transferstelle bis zum Handelsschluss für den jeweiligen Handelstag, wie in der entsprechenden Verkaufsprospektergänzung angegeben, einzugehen. Die Anleger sind nicht dazu verpflichtet, ihre Anträge auf elektronischem Wege zu stellen. Die Register- und Transferstelle oder der Manager behalten sich das Recht vor, Kommunikationsmittel abzulehnen, die sie im Hinblick auf ihre Sicherheit oder technische Machbarkeit nicht f...
Ausgabe von Fondsanteilen. Zeichnungsanträge für Anteile des Anlagefonds werden bis zu einem be- stimmten in der Tabelle am Ende des Prospekts genannten Zeitpunkt ent- gegengenommen. Bei der Depotbank nach dem genannten Zeitpunkt ein- gehende Aufträge werden zum nächsten Bewertungstag berücksichtigt. Sofern die Einzahlung in Anlagen erfolgt (vgl. § 18 des Fondsvertrags), gilt dies analog für die Bewertung dieser Anlagen. Erstzeichnungen bei der Lan- cierung des Anlagefonds können bis zum 21. Xxxx 2017 (Cut-off 17.00 Uhr MEZ) erfolgen. Die Fondsleitung und die Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Anteile des Anlagefonds können auf den letzten Bankarbeitstag eines jeden Monats erworben werden und zwar zu dem für den massgeblichen Bewer- tungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der betreffenden Anteils- klasse. Da der Anlegerkreis gemäss Fondsvertrag auf Kunden der LGT einge- schränkt ist, gelten die aufgeführten Auftragsfristen im direkten Verhältnis der LGT zur Depotbank; Anleger als Kunden der LGT müssen deshalb all- fällige ihnen im Rahmen des Kundenverhältnisses zur LGT von dieser be- kanntgegebenen separaten Auftragsfristen beachten. Keine Ausgaben finden an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten (inkl. 24. Dezember), Neujahr (inkl. 31. Dezember), National- feiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind, oder wenn ausser- ordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 5 des Fondsvertrags vorlie- gen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet («Sachein- lage»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fonds- leitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung ent- scheidet allein über Sacheinlagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktion vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen sind in § 18 des Fondsvertrags geregelt. Die Bezahlung des Ausgabepreises hat bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Kalendermonates des betreffenden Bewertungstags zu erfolgen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.