Common use of Ausgangslage Clause in Contracts

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt seit Jahrzehnten in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet von Süddeutschland die Flugverkehrskontrolle aus, um den Flugverkehr von und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren zu können. Die Durchführung der Flugsicherung erfolgt auf Grund von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen und der deutschen Flugsicherung, so genannten «Letters of agreement», in denen geregelt ist, wie die Skyguide den Flugverkehr im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und Landebahnen. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird (vgl. An- hang, Skizze 1). Wird der Wind von Westen zu stark, wird der ganze Betrieb, Starts und Landungen, mit gewissen Abstrichen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt (vgl. Anhang, Skizze 2). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung in den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem Territorium.

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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Der Flugverkehrskontrolle, Vertrag Über Die Durchführung Der Flugverkehrskontrolle

Ausgangslage. 1.1 Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt Erdgaswirtschaft ist seit Jahrzehnten 40 Jahren durch ein “genossenschaftli- ches“ System von Verträgen gekennzeichnet, indem die lokalen Gasversorgungsun- ternehmungen auf regionaler (z.B. Erdgas Ostschweiz AG) und nationaler (z.B. Swissgas) Ebene Unternehmungen, die ihnen gehören, die Aufgabe übertragen ha- ben, möglichst kostengünstig die Transportinfrastruktur aufzubauen und zu unterhal- ten und eine langfristige gebündelte Erdgasbeschaffung zu betreiben. Die Aktionäre der Erdgas Ostschweiz AG (EGO) sind dabei unter sich durch einen Ak- tionärsbindungsvertrag verbunden, der sie verpflichtet, ihren gesamten Erdgasbedarf bei EGO zu decken, mit entsprechenden Mindestzahlungs- und Mindestbezugsver- pflichtungen (Take or Pay-Verpflichtungen). Dieses effiziente System wurde periodisch angepasst. Im Frühjahr 2005 wurde es der Wettbewerbskommission im Detail vorgestellt. Die Wettbewerbskommission anerkann- te die mit diesem Geschäftsprinzip realisierten und für ein kleines Land vitalen wirt- schaftlichen Vorteile und sah keinen Anlass, einzugreifen. Dies u.a. auch deshalb, weil auf dem Hochdrucknetz über eine Branchenvereinbarung (Transportkoordinationsver- einbarungen der Betreiber von Hochdrucknetzen) der Transport für Dritte geregelt wurde. 1.2 Die in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet einem Verein (Verband der Gemeindegasversorgungen, VGG) organisierten 20 Gemeindegasversorgungen von Süddeutschland Brugg bis Glarus sind in dieses System nur indirekt eingebunden. Sie sind an EGO nicht beteiligt, sondern beziehen ihren gesamten Erd- gasbedarf auf vertraglicher Basis seit 1988 über die Flugverkehrskontrolle ausErdgas Zürich AG, die ihrerseits (nicht zuletzt wegen der VGG-Bezüge) bei EGO und indirekt auch bei Swissgas eine sehr starke Stellung einnimmt (64 % des Absatzes und des Aktienkapitals von EGO). 1.3 VGG Zahlen: Basis 2004/05 Energieabsatz: 2989 GWh (ca. 10 % des gesamtschweizerischen Erdgasabsatzes) Energieeinkauf: ca. CHF 145 Mio. Energieverkauf: ca. CHF 180 Mio. VGG-Mitglieder: Adliswil, Baden, Brugg, Dietikon, Dübendorf, Freienbach, Horgen, Kilchberg, Küs- nacht, Glarus, Rapperswil, Richterswil, Rüti, Schlieren, Thalwil, Uster, Wädenswil, Wallisellen, Wetzikon und Zollikon Zwischen diesen so genannten A-Gemeinden (Gemeinden mit einer eigenen, selbst betriebenen Gasversorgung) und der Erdgas Zürich AG bestehen dabei einerseits Einzelverträge, anderseits hat der VGG mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder mit der Erdgas Zürich AG verschiedene weitere Regelungen getroffen und die VGG- Mitglieder haben einen internen Verteilschlüssel für die Aufteilung der an die Erdgas Zürich AG zu entrichtenden Transport- und Leistungskosten vereinbart. Diese Rege- lungen enthalten keine Take or Pay-Klauseln. Die Verträge laufen noch bis 30. September 2010. 1.4 Folgende Umstände haben dazu geführt, dass VGG und Erdgas Zürich AG ihre Be- ziehungen schon vor 2010 auf eine andere Grundlage stellen wollen: − Swissgas und EGO sind daran, neue Erdgasbeschaffungsverträge abzuschliessen, die weit über 2010 hinausreichen und die in einem zunehmend schwierigen Be- schaffungsumfeld die zuverlässige Versorgung mit Erdgas zu konkurrenzfähigen Konditionen sichern sollen. Es ist für die VGG-Gasversorgungen vital, an diesen langfristigen Beschaffungen beteiligt und berechtigt zu sein. − Der seit Oktober 2002 revidierte Aktionärsbindungsvertrag EGO bewirkt, dass die EGO-Aktionäre absatzproportional die sich aus den Beschaffungsverträgen erge- benden Bezugs- und Zahlungsverpflichtungen übernehmen müssen. Nachdem die Erdgas Zürich AG auch für die VGG-Gasversorgungen die Beschaffung überneh- men soll, verlangt die Erdgas Zürich AG, dass die VGG- Gasversorgungen diese Pflichten anteilig ebenfalls übernehmen. − Die Marktöffnung, zumindest im Sinne des Zugangs zu den Netzen, macht auch vor der Schweiz nicht Halt. Strategisch bekommt damit das Eigentum an Transportlei- tungen und Verteilnetzen eine zunehmende Bedeutung, wobei die Netznutzungsre- geln zu einer Überprüfung bzw. Anpassung der Netzbewertungen führen. Das Ge- bot der nicht diskriminierenden Behandlung Dritter macht es für die etablierten Gasversorgungen interessant, über eine langfristige Beteiligung an der Transpor- tinfrastruktur einen Unterschied zur nur kurzfristigen Nutzung des Netzes durch den Dritten zu schaffen. − Die 20 VGG-Gasversorgungen sind einzeln zu klein, um den Flugverkehr von und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren in einer zukunftsgerichte- ten neuen Struktur eine genügende Positionierung zu könnenerreichen. Die Durchführung der Flugsicherung erfolgt auf Grund von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen und der deutschen FlugsicherungSie verfügen aber über genügend Gemeinsamkeiten, so genannten «Letters of agreement»um sich zusammen zu schliessen, in denen geregelt ist, wie um über eine ihnen gemeinsam gehörende Unternehmung die Skyguide den Flugverkehr im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt gebündelte Erdgasbeschaffung und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und Landebahnen. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird (vgl. An- hang, Skizze 1). Wird der Wind von Westen Beteiligung am Transportnetz zu stark, wird der ganze Betrieb, Starts und Landungen, mit gewissen Abstrichen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt (vgl. Anhang, Skizze 2). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung in den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem Territoriumrealisieren.

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Samples: Aktionärbindungsvertrag

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt Länder haben im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspiel- staatsvertrag) in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der in den meisten Ländern am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist und aktuell in der seit Jahrzehnten dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (im Folgenden „GlüStV 2012/2020“) Anwendung findet, das Glücksspielrecht – ausgerichtet an den fünf gleichrangigen Zielen der Spielsuchtvorbeugung sowie -bekämpfung, der Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet geordnete und überwachte Bahnen, der Schwarz- marktbekämpfung, der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, der Manipulations- verhinderung und der Integritätswahrung des Sports – ländereinheitlich geregelt. Der Glücks- spielstaatsvertrag ist bis zum 30. Juni 2021 befristet, so dass eine Anschlussregelung erfor- derlich ist. Wesentliches Element des GlüStV 2012/2020 war das in § 4 Absatz 4 niedergelegte Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Süddeutschland Glücksspielen im Internet, von dem nur für den Ei- genvertrieb und die Flugverkehrskontrolle ausVermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten abgewichen werden konnte. Dieses Verbot diente der Begegnung von besonde- ren Gefahren von Glücksspielen im Internet (vgl. Erläuterungen zum Ersten Glücksspielän- derungsstaatsvertrag, um S. 12) und wurde aufgrund dieser Zielrichtung von der höchstrichterli- chen europäischen und deutschen Rechtsprechung als mit Unions- und deutschem Verfas- sungsrecht vereinbar bestätigt (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07, Liga Portu- guesa -; vom 8. September 2010 - C-316/07, Xxxxxx Xxxx - und - C-46/08, Carmen Media -; vom 30. Juni 2011 - C-212/08, Zeturf; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193-212 unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung zu § 4 Absatz 4 GlüStV 2008; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1). Trotz des bestehenden weitgehenden Internetverbots hat sich jedoch ein Schwarzmarkt im Internet gebildet, auf dem virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele angeboten und von Spielern nachgefragt werden. Der Bruttospielertrag für Online-Casinos (Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele) lag in den Flugverkehr Jahren 2016 bis 2018 bei 1,29 Mrd. Euro (2016), 1,76 Mrd. Euro (2017) und 1,002 Mrd. Euro (2018). Für Online-Poker lag der Bruttospielertrag zwischen 124 Mio. Euro (2016) und 95 Mio. Euro (2018) mit fallen- der Tendenz (vgl. Jahresreporte 2016, 2017 und 2018 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, Stand 20.03.2018, 26.11.2018 und 22.10.2019). Insbesondere, weil die Veranstal- tung dieser unerlaubten Spiele zumeist aus dem Ausland heraus über das Internet erfolgt, hat sich die Bekämpfung des Schwarzmarktes in den vergangenen Jahren als schwierig er- wiesen (vgl. Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder nach § 32 GlüStV vom 28. April 2017, S. 11 ff.). Auch soweit unerlaubte Glücksspielangebote un- tersagt wurden und obwohl Gerichte das behördliche Vorgehen bestätigt haben, führen Glücksspielunternehmen ihre unerlaubten Angebote aus dem Ausland heraus weiter, wo sie sich dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen konnten. Rechtsverglei- chende Studien haben ergeben, dass in allen Regulierungsmodellen, die zum Schutz vor den aus Glücksspielen erwachsenden Gefahren mehr als nur unwesentliche Einschränkun- gen vorsehen, Defizite bei der Rechtsdurchsetzung im Internet gegen unerlaubte Angebote bestehen (vgl. Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509). Hinsichtlich der gesamten Marktgröße von Online- glücksspielen (lizenzierter Markt und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren Schwarzmarkt) zeigt sich, dass tendenziell liberal ge- prägte Regulierungssysteme nur potenziell mit einem größeren Marktumfang einhergehen, während andere Einflussfaktoren wie die Internetaffinität, der Hang zu könnenGlücksspielen oder die Besteuerung einen größeren Einfluss zu haben scheinen (vgl. Fiedler u.a., Regulie- rungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509 und auch S. 428). In eher restriktiveren Regulierungsmodellen besteht daher regel- mäßig ein größerer Anteil des Schwarzmarktes am Gesamtmarkt als in eher liberaleren Re- gulierungssystemen. Die Durchführung Effektivität der Flugsicherung erfolgt auf Grund Rechtsdurchsetzung spielt deshalb eine umso grö- ßere Rolle, je restriktiver eine Regulierung ausgestaltet ist (Fiedler u.a., Regulierungsoptio- nen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, 509). Auf- grund der Nichtbeachtung von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen und der deutschen FlugsicherungRegulierungsvorgaben sind die mit dem Glücksspiel verbun- denen Gefahren für Spieler im Schwarzmarkt regelmäßig höher als im erlaubten Markt. So zeigt eine Studie aus Frankreich, so genannten «Letters dass Spielaktivitäten bei unlizenzierten Anbietern im Ver- gleich zu Spielaktivitäten bei erlaubten Anbietern mit mehr glücksspielbezogenen Problemen verbunden sind (Costes u.a., Gambling Patterns and Problems of agreement»Gamblers on Licensed and Unlicensed Sites in France, J Gambl Stud. 2016 Mar; 32(1):79-91; Xxxxxxxx, X., & Xxxxxx, U. (2011). Incidence of Internet gambling in Sweden: Results from the Swedish longitudinal gambling study. International Gambling Studies, 11(3), 357–375). Zugleich sind zahlreiche Berichte vorhanden, in denen geregelt Betreibern unerlaubter Online-Glücksspiele unseriöse Ge- schäftspraktiken, Spielmanipulationen oder andere betrügerische Aktivitäten vorgeworfen werden. Für das Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins wurden auf der Grundlage des dortigen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl. S. 280, und § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele vom 11.06.2019, GVOBl. S. 145, Erlaubnisse für die Veranstaltung und den Vertrieb von virtuellen Automatenspielen und von Online-Poker erteilt. In Schleswig-Holstein werden daher seit dem Jahr 2012 er- laubte Online-Glücksspiele veranstaltet und vertrieben. Erste Erfahrungen mit der Ausgestal- tung eines Erlaubnismodells für diese Spielformen und dessen Überwachung sind daher in Deutschland vorhanden. Seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben sich zahlreiche Studien mit der Suchtgefahr von Online-Glücksspielen befasst, wobei insbesondere das In- ternet als Vertriebsweg näher betrachtet worden ist. In zahlreichen Studien wurde festge- stellt, wie dass die Skyguide Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online- Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist (z.B. Vol- berg u.a., Risk factors for problem gambling in California: Demographics, comorbidities and gambling participation, Journal of Gambling Studies 2018 (34, 361-377); Xxxxxxx u.a., The effect of online gambling on gambling problems and resulting economic health costs in Ger- many, The European Journal of Health Economics 2018 (19, 967-978); Castrén u.a., Factors associated with disordered gambling in Finland, Substance Abuse Treatment, Prevention, and Policy 2013 (8, 24); Xxxxxxxxx u.a., Internet gambling, health, smoking and alcohol use: Findings from the 2007 British Gambling Prevalence Survey, International Journal of Mental Health and Addiction 2011 (9, 1-11); Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den Flugverkehr deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 55 ff. (64)). Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Sucht- gefahren von Online-Glücksspielen befasst haben, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Stu- dien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücks- spielen nachweisen (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, xxxx://xxx.xxxxx.xx/Xxxxxxx_xxxxx.xxx (abge- rufen am 2. Xxxx 2020)). Nicht abschließend wissenschaftlich geklärt ist die Kausalitätsbe- ziehung: Der nachweisbare Zusammenhang zwischen der Teilnahme an Online-Glücksspie- len und erhöhten glücksspielbezogenen Problemen könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel derartige Probleme vermehrt auslöst, oder darauf, dass Online-Glücksspiel vermehrt von Problemspielern wahrgenommen wird. Auch eine Kombination beider Effekte ist denkbar (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online- Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, xxxx://xxx.xxxxx.xx/Xx- richt_final.pdf (abgerufen am 2. Xxxx 2020), S. 106 f.) Beide Aspekte dürften jedenfalls zu berücksichtigen sein und daher einen sensiblen Umgang mit im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und LandebahnenInternet angebotenen Glücksspielen erfordern. Die Mehrzahl der sich wegen pathologischen Glücksspiels in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und ambulanter oder stationärer Behandlung befindenden Personen geben weiterhin als Hauptglücksspielform das Automa- tenspiel in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird Spielhallen an (vgl. An- hangDauber u.a., Skizze 1Suchthilfe in Deutschland 2018, S. 17; Banz/Be- cker, Glücksspielsucht in Deutschland: Häufigkeit und Bedeutung bei den einzelnen Glücks- spielformen, ZfWG 3/4/19, S. 212, 219). Wird Casinospiele im Internet (einschließlich des virtuel- len Automatenspiels) weisen allerdings – nach einer Auswertung der Wind von Westen zu starkBundeszentrale für ge- sundheitliche Aufklärung, wird welche auf Einschränkungen durch geringe untersuchte Fallzahlen hinweist – den größten Anteil an mindestens problematischen Spielern aus (18,6 %), gefolgt vom Kleinen Spiel in der ganze BetriebSpielbank (13,8 %) und den Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten (11,7 %) (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Starts Glücksspielverhalten und LandungenGlücksspielsucht in Deutschland, mit gewissen Abstrichen bei Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, Januar 2020, S. 89). International liegen die Prävalenzen für pathologisches und problematisches Glücksspiel auf unterschiedlichem Niveau. Ein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Regulierungsmo- dell für das Online-Glücksspiel und pathologischem oder problematischem Glücksspielver- halten lässt sich daraus nicht ableiten, aber auch nicht ausschließen. Unter anderem auf- grund unterschiedlicher Ausgestaltung der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt Studien und geringer Fallzahlen ist die Höhe der ermittelten Prävalenzen zwischen einzelnen Ländern nur schwer vergleichbar (vgl. Anhangzum Gan- zen Fiedler u.a., Skizze 2Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbe- richt, 16. September 2019, S. 429 f. und 509). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung Die Glücksspielaufsicht ist – insbesondere für das Online-Glücksspiel – in vielen europäi- schen Staaten bei einer Behörde zentralisiert. Zentrale Zuständigkeiten gibt es beispiels- weise in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Spanien und den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem TerritoriumNiederlanden.

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Samples: Glücksspielstaatsvertrag 2021

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt Länder haben im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücks- spielstaatsvertrag) in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der in den meisten Ländern am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist und aktuell in der seit Jahrzehnten dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsver- trags (im Folgenden „GlüStV 2012/2020“) Anwendung findet, das Glücksspielrecht – ausgerichtet an den fünf gleichrangigen Zielen der Spielsuchtvorbeugung sowie -be- kämpfung, der Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet geord- nete und überwachte Bahnen, der Schwarzmarktbekämpfung, der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, der Manipulationsverhinderung und der Integritäts- wahrung des Sports – ländereinheitlich geregelt. Der Glücksspielstaatsvertrag ist bis zum 30. Juni 2021 befristet, so dass eine Anschlussregelung erforderlich ist. Wesentliches Element des Glücksspielspielstaatsvertrags war das in § 4 Absatz 4 niedergelegte Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Süddeutschland Glücksspielen im Inter- net, von dem nur für den Eigenvertrieb und die Flugverkehrskontrolle ausVermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten abgewichen werden konnte. Dieses Verbot diente der Begegnung von besonderen Gefahren von Glücksspielen im Inter- net (vgl. Erläuterungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, um S. 12) und wurde aufgrund dieser Zielrichtung von der höchstrichterlichen europäischen und deutschen Rechtsprechung als mit Unions- und deutschem Verfassungsrecht verein- bar bestätigt (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07, Liga Portuguesa -; vom 8. September 2010 - C-316/07, Xxxxxx Xxxx - und - C-46/08, Carmen Media -; vom 30. Juni 2011 - C-212/08, Zeturf; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193-212 unter Verweis auf die gleichlautende Rechtspre- chung zu § 4 Absatz 4 GlüStV 2008; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1). Trotz des bestehenden weitgehenden Internetverbots hat sich jedoch ein Schwarz- markt im Internet gebildet, auf dem virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und On- line-Casinospiele angeboten und von Spielern nachgefragt werden. Der Bruttospiel- ertrag für Online-Casinos (Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele) lag in den Flugverkehr Jahren 2016 bis 2018 bei 1,29 Mrd. Euro (2016), 1,76 Mrd. Euro (2017) und 1,002 Mrd. Euro (2018). Für Online-Poker lag der Bruttospielertrag zwischen 124 Mio. Euro (2016) und 95 Mio. Euro (2018) mit fallender Tendenz (vgl. Jahresreporte 2016, 2017 und 2018 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, Stand 20.03.2018, 26.11.2018 und 22.10.2019). Insbesondere, weil die Veranstaltung die- ser unerlaubten Spiele zumeist aus dem Ausland heraus über das Internet erfolgt, hat sich die Bekämpfung des Schwarzmarktes in den vergangenen Jahren als schwierig erwiesen (vgl. Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehör- den der Länder nach § 32 GlüStV vom 28. April 2017, S. 11 ff.). Auch soweit uner- laubte Glücksspielangebote untersagt wurden und obwohl Gerichte das behördliche Vorgehen bestätigt haben, führen Glücksspielunternehmen ihre unerlaubten Ange- bote aus dem Ausland heraus weiter, wo sie sich dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen konnten. Rechtsvergleichende Studien haben ergeben, dass in allen Regulierungsmodellen, die zum Schutz vor den aus Glücksspielen er- wachsenden Gefahren mehr als nur unwesentliche Einschränkungen vorsehen, Defi- zite bei der Rechtsdurchsetzung im Internet gegen unerlaubte Angebote bestehen (vgl. Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509). Hinsichtlich der gesamten Marktgröße von Onlineglücksspielen (lizenzierter Markt und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren Schwarzmarkt) zeigt sich, dass tendenzi- ell liberal geprägte Regulierungssysteme nur potenziell mit einem größeren Marktum- fang einhergehen, während andere Einflussfaktoren wie die Internetaffinität, der Hang zu könnenGlücksspielen oder die Besteuerung einen größeren Einfluss zu haben scheinen (vgl. Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücks- spielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509 und auch S. 428). In eher rest- riktiveren Regulierungsmodellen besteht daher regelmäßig ein größerer Anteil des Schwarzmarktes am Gesamtmarkt als in eher liberaleren Regulierungssystemen. Die Durchführung Effektivität der Flugsicherung erfolgt auf Grund Rechtsdurchsetzung spielt deshalb eine umso größere Rolle, je rest- riktiver eine Regulierung ausgestaltet ist (Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, 509). Aufgrund der Nichtbeachtung von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen und der deutschen FlugsicherungRegulierungsvorgaben sind die mit dem Glücksspiel verbun- denen Gefahren für Spieler im Schwarzmarkt regelmäßig höher als im erlaubten Markt. So zeigt eine Studie aus Frankreich, so genannten «Letters dass Spielaktivitäten bei unlizenzierten Anbietern im Vergleich zu Spielaktivitäten bei erlaubten Anbietern mit mehr glücksspielbezogenen Problemen verbunden sind (Costes u.a., Gambling Pat- terns and Problems of agreement»Gamblers on Licensed and Unlicensed Sites in France, J Gambl Stud. 2016 Mar; 32(1):79-91; Xxxxxxxx, X., & Xxxxxx, U. (2011). Incidence of Internet gambling in Sweden: Results from the Swedish longitudinal gambling study. International Gambling Studies, 11(3), 357–375). Zugleich sind zahlreiche Berichte vorhanden, in denen geregelt Betreibern unerlaubter Online-Glücksspiele unseri- öse Geschäftspraktiken, Spielmanipulationen oder andere betrügerische Aktivitä- ten vorgeworfen werden. Für das Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins wurden auf der Grundlage des dortigen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl. S. 280, und § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casino- spiele vom 11.06.2019, GVOBl. S. 145, Erlaubnisse für die Veranstaltung und den Vertrieb von virtuellen Automatenspielen und von Online-Poker erteilt. In Schleswig- Holstein werden daher seit dem Jahr 2012 erlaubte Online-Glücksspiele veranstaltet und vertrieben. Erste Erfahrungen mit der Ausgestaltung eines Erlaubnismodells für diese Spielformen und dessen Überwachung sind daher in Deutschland vorhanden. Seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben sich zahl- reiche Studien mit der Suchtgefahr von Online-Glücksspielen befasst, wobei insbe- sondere das Internet als Vertriebsweg näher betrachtet worden ist. In zahlreichen Studien wurde festgestellt, wie dass die Skyguide Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist (z.B. Volberg u.a., Risk factors for problem gamb- ling in California: Demographics, comorbidities and gambling participation, Journal of Gambling Studies 2018 (34, 361-377); Xxxxxxx u.a., The effect of online gambling on gambling problems and resulting economic health costs in Germany, The European Journal of Health Economics 2018 (19, 967-978); Castrén u.a., Factors associated with disordered gambling in Finland, Substance Abuse Treatment, Prevention, and Policy 2013 (8, 24); Xxxxxxxxx u.a., Internet gambling, health, smoking and alcohol use: Findings from the 2007 British Gambling Prevalence Survey, International Journal of Mental Health and Addiction 2011 (9, 1-11); Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den Flugverkehr deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 55 ff. (64)). Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Suchtgefahren von Online-Glücksspielen befasst ha- ben, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Studien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen nachweisen (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literatur- analyse. Bremen, 2019, xxxx://xxx.xxxxx.xx/Xxxxxxx_xxxxx.xxx (abgerufen am 2. Xxxx 2020)). Nicht abschließend wissenschaftlich geklärt ist die Kausalitätsbeziehung: Der nachweisbare Zusammenhang zwischen der Teilnahme an Online-Glücksspielen und erhöhten glücksspielbezogenen Problemen könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel derartige Probleme vermehrt auslöst, oder da- rauf, dass Online-Glücksspiel vermehrt von Problemspielern wahrgenommen wird. Auch eine Kombination beider Effekte ist denkbar (Hayer u.a., Das Gefährdungspo- tenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, xxxx://xxx.xxxxx.xx/Xxxxxxx_xxxxx.xxx (abgerufen am 2. Xxxx 2020), S. 106 f.) Beide Aspekte dürften jedenfalls zu berücksichtigen sein und daher einen sensiblen Umgang mit im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und LandebahnenInternet angebotenen Glücksspielen erfordern. Die Mehrzahl der sich wegen pathologischen Glücksspiels in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und ambulanter oder statio- närer Behandlung befindenden Personen geben weiterhin als Hauptglücksspielform das Automatenspiel in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird Spielhallen an (vgl. An- hangDauber u.a., Skizze 1Suchthilfe in Deutschland 2018, S. 17; Banz/Becker, Glücksspielsucht in Deutschland: Häufigkeit und Bedeu- tung bei den einzelnen Glücksspielformen, ZfWG 3/4/19, S. 212, 219). Wird Casinospiele im Internet (einschließlich des virtuellen Automatenspiels) weisen allerdings – nach einer Auswertung der Wind von Westen zu starkBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird welche auf Einschränkungen durch geringe untersuchte Fallzahlen hinweist – den größten Anteil an mindestens problematischen Spielern aus (18,6 %), gefolgt vom Kleinen Spiel in der ganze BetriebSpielbank (13,8 %) und den Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten (11,7 %) (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Starts Glücksspielverhalten und LandungenGlücksspielsucht in Deutschland, mit gewissen Abstrichen bei Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, Januar 2020, S. 89). International liegen die Prävalenzen für pathologisches und problematisches Glücks- spiel auf unterschiedlichem Niveau. Ein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Regulierungsmodell für das Online-Glücksspiel und pathologischem oder problemati- schem Glücksspielverhalten lässt sich daraus nicht ableiten, aber auch nicht aus- schließen. Unter anderem aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltung der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt Studien und geringer Fallzahlen ist die Höhe der ermittelten Prävalenzen zwischen einzelnen Län- dern nur schwer vergleichbar (vgl. Anhangzum Ganzen Fiedler u.a., Skizze 2Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 429 f. und 509). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung Die Glücksspielaufsicht ist – insbesondere für das Online-Glücksspiel – in vielen eu- ropäischen Staaten bei einer Behörde zentralisiert. Zentrale Zuständigkeiten gibt es beispielsweise in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Spanien und den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem TerritoriumNiederlanden.

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Samples: Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt Länder haben im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücks- spielstaatsvertrag) in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der in den meisten Ländern am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist und aktuell in der seit Jahrzehnten dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsver- trags (im Folgenden „GlüStV 2012/2020“) Anwendung findet, das Glücksspielrecht – ausgerichtet an den fünf gleichrangigen Zielen der Spielsuchtvorbeugung sowie -be- kämpfung, der Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet geordnete und überwachte Bahnen, der Schwarzmarktbekämpfung, der Gewährleistung des Ju- gend- und Spielerschutzes, der Manipulationsverhinderung und der Integritätswah- rung des Sports – ländereinheitlich geregelt. Der Glücksspielstaatsvertrag ist bis zum 30. Juni 2021 befristet, so dass eine Anschlussregelung erforderlich ist. Wesentliches Element des Glücksspielspielstaatsvertrags war das in § 4 Absatz 4 nie- dergelegte Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Süddeutschland Glücksspielen im Internet, von dem nur für den Eigenvertrieb und die Flugverkehrskontrolle ausVermittlung von Lotterien sowie die Veran- staltung und Vermittlung von Sportwetten abgewichen werden konnte. Dieses Verbot diente der Begegnung von besonderen Gefahren von Glücksspielen im Internet (vgl. Erläuterungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, um S. 12) und wurde auf- grund dieser Zielrichtung von der höchstrichterlichen europäischen und deutschen Rechtsprechung als mit Unions- und deutschem Verfassungsrecht vereinbar bestätigt (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07, Liga Portuguesa -; vom 8. Septem- ber 2010 - C-316/07, Xxxxxx Xxxx - und - C-46/08, Carmen Media -; vom 30. Juni 2011 - C-212/08, Zeturf; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193-212 unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung zu § 4 Absatz 4 GlüStV 2008; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1). Trotz des bestehenden weitgehenden Internetverbots hat sich jedoch ein Schwarz- markt im Internet gebildet, auf dem virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und On- line-Casinospiele angeboten und von Spielern nachgefragt werden. Der Bruttospieler- trag für Online-Casinos (Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele) lag in den Flugverkehr Jahren 2016 bis 2018 bei 1,29 Mrd. Euro (2016), 1,76 Mrd. Euro (2017) und 1,002 Mrd. Euro (2018). Für Online-Poker lag der Bruttospielertrag zwischen 124 Mio. Euro (2016) und 95 Mio. Euro (2018) mit fallender Tendenz (vgl. Jahresreporte 2016, 2017 und 2018 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, Stand 20.03.2018, 26.11.2018 und 22.10.2019). Insbesondere, weil die Veranstaltung dieser unerlaubten Spiele zumeist aus dem Ausland heraus über das Internet erfolgt, hat sich die Be- kämpfung des Schwarzmarktes in den vergangenen Jahren als schwierig erwiesen (vgl. Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder nach § 32 GlüStV vom 28. April 2017, S. 11 ff.). Auch soweit unerlaubte Glücksspielange- bote untersagt wurden und obwohl Gerichte das behördliche Vorgehen bestätigt ha- ben, führen Glücksspielunternehmen ihre unerlaubten Angebote aus dem Ausland heraus weiter, wo sie sich dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen konnten. Rechtsvergleichende Studien haben ergeben, dass in allen Regulierungsmo- dellen, die zum Schutz vor den aus Glücksspielen erwachsenden Gefahren mehr als nur unwesentliche Einschränkungen vorsehen, Defizite bei der Rechtsdurchsetzung im Internet gegen unerlaubte Angebote bestehen (vgl. Fiedler u.a., Regulierungsopti- onen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509). Hinsichtlich der gesamten Marktgröße von Onlineglücksspielen (lizenzierter Markt und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren Schwarzmarkt) zeigt sich, dass tendenziell liberal geprägte Regulierungs- systeme nur potenziell mit einem größeren Marktumfang einhergehen, während an- dere Einflussfaktoren wie die Internetaffinität, der Hang zu könnenGlücksspielen oder die Be- steuerung einen größeren Einfluss zu haben scheinen (vgl. Fiedler u.a., Regulie- rungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 509 und auch S. 428). In eher restriktiveren Regulierungsmodellen besteht daher regelmäßig ein größerer Anteil des Schwarzmarktes am Gesamtmarkt als in eher liberaleren Regulierungssystemen. Die Durchführung Effektivität der Flugsicherung erfolgt auf Grund Rechtsdurchsetzung spielt deshalb eine umso größere Rolle, je restriktiver eine Regulierung ausgestaltet ist (Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, End- bericht, 16. September 2019, 509). Aufgrund der Nichtbeachtung von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen und der deutschen FlugsicherungRegulierungs- vorgaben sind die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren für Spieler im Schwarz- markt regelmäßig höher als im erlaubten Markt. So zeigt eine Studie aus Frankreich, so genannten «Letters dass Spielaktivitäten bei unlizenzierten Anbietern im Vergleich zu Spielaktivitäten bei erlaubten Anbietern mit mehr glücksspielbezogenen Problemen verbunden sind (Costes u.a., Gambling Patterns and Problems of agreement»Gamblers on Licensed and Unlicensed Sites in France, J Gambl Stud. 2016 Mar; 32(1):79-91; Xxxxxxxx, X., & Xxxxxx, U. (2011). Incidence of Internet gambling in Sweden: Results from the Swe- dish longitudinal gambling study. International Gambling Studies, 11(3), 357–375). Zu- gleich sind zahlreiche Berichte vorhanden, in denen geregelt Betreibern unerlaubter Online- Glücksspiele unseriöse Geschäftspraktiken, Spielmanipulationen oder andere be- trügerische Aktivitäten vorgeworfen werden. Für das Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins wurden auf der Grundlage des dortigen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl. S. 280, und § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele vom 11.06.2019, GVOBl. S. 145, Erlaubnisse für die Veranstaltung und den Vertrieb von virtuellen Automatenspielen und von Online-Poker erteilt. In Schleswig-Holstein werden daher seit dem Jahr 2012 erlaubte Online-Glücksspiele veranstaltet und ver- trieben. Erste Erfahrungen mit der Ausgestaltung eines Erlaubnismodells für diese Spielformen und dessen Überwachung sind daher in Deutschland vorhanden. Seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben sich zahlrei- che Studien mit der Suchtgefahr von Online-Glücksspielen befasst, wobei insbeson- dere das Internet als Vertriebsweg näher betrachtet worden ist. In zahlreichen Studien wurde festgestellt, wie dass die Skyguide Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei ande- ren Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbe- zogener Probleme ist (z.B. Volberg u.a., Risk factors for problem gambling in Califor- nia: Demographics, comorbidities and gambling participation, Journal of Gambling Stu- dies 2018 (34, 361-377); Xxxxxxx u.a., The effect of online gambling on gambling prob- lems and resulting economic health costs in Germany, The European Journal of Health Economics 2018 (19, 967-978); Xxxxxxx u.a., Factors associated with disordered gambling in Finland, Substance Abuse Treatment, Prevention, and Policy 2013 (8, 24); Xxxxxxxxx u.a., Internet gambling, health, smoking and alcohol use: Findings from the 2007 British Gambling Prevalence Survey, International Journal of Mental Health and Addiction 2011 (9, 1-11); Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den Flugverkehr deutschen Online- glücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 55 ff. (64)). Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Suchtgefahren von Online-Glücksspielen befasst haben, hat ergeben, dass die Mehr- zahl der Studien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen nachweisen (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von On- line-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, xxxx://xxx.xxxxx.xx/Xxxxxxx_xxxxx.xxx (abgerufen am 2. Xxxx 2020)). Nicht abschlie- ßend wissenschaftlich geklärt ist die Kausalitätsbeziehung: Der nachweisbare Zusam- menhang zwischen der Teilnahme an Online-Glücksspielen und erhöhten glücksspiel- bezogenen Problemen könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel derartige Probleme vermehrt auslöst, oder darauf, dass Online- Glücksspiel vermehrt von Problemspielern wahrgenommen wird. Auch eine Kombina- tion beider Effekte ist denkbar (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online- Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, xxxx://xxx.xxxxx.xx/Xxxxxxx_xxxxx.xxx (abgerufen am 2. Xxxx 2020), S. 106 f.) Beide Aspekte dürften jedenfalls zu berücksichtigen sein und daher einen sensiblen Umgang mit im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und LandebahnenInternet angebotenen Glücksspielen erfordern. Die Mehrzahl der sich wegen pathologischen Glücksspiels in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und ambulanter oder statio- närer Behandlung befindenden Personen geben weiterhin als Hauptglücksspielform das Automatenspiel in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird Spielhallen an (vgl. An- hangDauber u.a., Skizze 1Suchthilfe in Deutschland 2018, S. 17; Banz/Becker, Glücksspielsucht in Deutschland: Häufigkeit und Bedeutung bei den einzelnen Glücksspielformen, ZfWG 3/4/19, S. 212, 219). Wird Casinospiele im In- ternet (einschließlich des virtuellen Automatenspiels) weisen allerdings – nach einer Auswertung der Wind von Westen zu starkBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird welche auf Ein- schränkungen durch geringe untersuchte Fallzahlen hinweist – den größten Anteil an mindestens problematischen Spielern aus (18,6 %), gefolgt vom Kleinen Spiel in der ganze BetriebSpielbank (13,8 %) und den Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten (11,7 %) (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Starts Glücksspielverhalten und LandungenGlücks- spielsucht in Deutschland, mit gewissen Abstrichen bei Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, Januar 2020, S. 89). International liegen die Prävalenzen für pathologisches und problematisches Glücks- spiel auf unterschiedlichem Niveau. Ein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Re- gulierungsmodell für das Online-Glücksspiel und pathologischem oder problemati- schem Glücksspielverhalten lässt sich daraus nicht ableiten, aber auch nicht aus- schließen. Unter anderem aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltung der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt Studien und geringer Fallzahlen ist die Höhe der ermittelten Prävalenzen zwischen einzelnen Län- dern nur schwer vergleichbar (vgl. Anhangzum Ganzen Fiedler u.a., Skizze 2Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht, 16. September 2019, S. 429 f. und 509). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung Die Glücksspielaufsicht ist – insbesondere für das Online-Glücksspiel – in vielen euro- päischen Staaten bei einer Behörde zentralisiert. Zentrale Zuständigkeiten gibt es bei- spielsweise in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Spanien und den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem TerritoriumNie- derlanden.

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Samples: Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt seit Jahrzehnten Abbaustellen haben für die Natur eine grosse Bedeutung. Sie sind vor allem für Pionierarten wich- tige Sekundärlebensräume. Kiesgruben und Steinbrüche ersetzen die heute natürlicherweise kaum mehr vorhandenen Pionierlebensräume an Gewässern, in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet von Süddeutschland die Flugverkehrskontrolle ausAuen und Rutschhängen. Unter geeigneten betrieblichen und ökologischen Rahmenbedingungen profitieren insbesondere Amphi- bien (z.B. Kreuzkröte, um den Flugverkehr von Gelbbauchunke, Geburtshelferkröte), Reptilien (z.B. Zauneidechse, Ringel- natter), Insekten (z.B. Blauflüglige Sandschrecke, Wildbienen, Grabwespen, Laufkäfer), Vögel (z.B. Uferschwalbe, Flussregenpfeifer) und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren zu könnenPflanzen (z.B. Kleines Tausendgüldenkraut, Rosmarin Weidenröschen). Die Durchführung Mitglieder der Flugsicherung erfolgt auf Grund von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen Stiftung Landschaft und der deutschen FlugsicherungKies fördern und unterhalten seit Jahren mit freiwilligen Massnahmen die in ihren Abbaustellen vorhandenen, so genannten «Letters of agreement»aber auch neu entstehenden und aktiv neu geschaffenen Naturwerte. Dazu sind sie auch in Zukunft bereit, in denen geregelt ist, wie die Skyguide den Flugverkehr im süddeutschen Gebiet übernimmt wenn ihnen aus ihrem Engage- ment und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sinddem daraus resultierenden Erfolg keine Nachteile insbesondere rechtliche Verpflichtun- gen erwachsen. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und Landebahnen. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird (vgl. An- hang, Skizze 1). Wird der Wind von Westen zu stark, wird der ganze Betrieb, Starts und Landungen, mit gewissen Abstrichen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt (vgl. Anhang, Skizze 2). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung in den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, Kanton Bern anerkennt die von Südender Stiftung Landschaft und Kies und ihren Mitgliedern freiwil- lig erbrachten Leistungen. Abbaustellen bestehen in der Regel während Jahrzehnten. So können wichtige Naturwerte während der ganzen Betriebszeit erhalten bzw. neu geschaffen und fachge- recht unterhalten werden. Es ist deshalb nachvollziehbar, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem Territoriumdass sich daraus keine zusätzlichen ge- setzlichen Verpflichtungen ergeben sollen.

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Samples: Branch Agreement

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt seit Jahrzehnten Nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Ratifikationsverfahren in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet allen Bundesländern ist der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung durch diesen Staatsvertrag war die Ausweitung des Sperrsystems zu einem länderübergreifenden anbieter- und spielformübergreifenden Spielersperrsystem, welches grundsätzlich alle Veranstalter und Vermittler von Süddeutschland die Flugverkehrskontrolle aus, um den Flugverkehr von und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren öffentlichen Glücksspielen zu können. Die Durchführung der Flugsicherung erfolgt auf Grund von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen und der deutschen Flugsicherung, so genannten «Letters of agreement», in denen geregelt ist, wie die Skyguide den Flugverkehr im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und Landebahnen. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird nutzen haben (vgl. An- hang, Skizze 1§§ 8 bis 8d GlüStV 2021). Wird der Wind von Westen zu starkDamit erfolgte erstmals bundesweit eine Einbeziehung des stationär angebotenen gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen und Gaststätten, wird der ganze Betriebdie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen, Starts in das anbieter- und Landungen, mit gewissen Abstrichen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt spielformübergreifende Spielersperrsystem (vgl. Anhang§ 2 Absatz 3 und 4 i.V.m. § 8). Seit Inkrafttreten des Staatsvertrages sind die Bundesländer demnach verpflichtet, Skizze 2)etwaige bereits vorhandene Datensätze aus womöglich schon bestehenden landeseigenen Sperrdateien (etwa für Spielhallen) in das neue zentrale Spielersperrsystem zu überführen und den Anschluss aller nach dem GlüStV 2021 hierzu verpflichteten Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele an dieses anbieter- und spielformübergreifende Sperrsystem sicherzustellen. Abends Die technische Infrastruktur für den Betrieb der Sperrdatei und die zentrale Organisationsstruktur für den erforderlichen Anschluss der ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird dem 1. Juli 2021 Verpflichteten, deren Zahl bei etwa 60.000 liegt, hat das Land Hessen in Wahrnehmung seiner Übergangszuständigkeit nach § 27p Absatz 4 Nr. 1 GlüStV 2021 weiterentwickelt bzw. geschaffen. Nach der Flughafen zur Verminde- rung aktuellen Fassung des § 27f Absatz 4 Nr. 1 des GlüStV 2021 ist nach der Lärmbelastung übergangsweisen Zuständigkeit des Landes Hessen die langfristige Zuständigkeit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in den Gemeinden südlich Halle (Saale) ab dem 1. Januar 2023 vorgesehen. Die Umsetzung dieses Zuständigkeitsübergangs auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder würde dazu führen, dass diese ebenfalls die in Hessen erst kürzlich geschaffene und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden vorhandene technische und Lan- dungen von Nordenpersonelle Infrastruktur und Organisationsstruktur aufbauen müsste. Dies senkt lässt sich nur schwer mit den Grundsätzen verwaltungsökonomischen Handelns in Einklang bringen. Daneben wäre das in Hessen zwischenzeitlich erworbene Fachwissen allenfalls eingeschränkt auf die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vglGemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übertragbar. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, Zudem könnten technische und andere Schwierigkeiten im Bereich Rahmen der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer EntfernungUmstellung dazu führen, dass das Spielersperrsystem zeitweise nicht ordnungsgemäß funktionieren oder der Anschluss neuer Anbieter sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Sperrung und Entsperrung vorübergehend nur eingeschränkt oder zeitverzögert möglich sein könnte. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flügeIn diesen Fällen wären nachteilige Auswirkungen auf den Schutz gesperrter, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem Territoriuminsbesondere spielsuchtgefährdeter und spielsüchtiger Personen zu erwarten.

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Samples: Staatsvertrag Zur Änderung Des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt Der Kanton Basel-Stadt erbringt umfassende kulturelle Zentrumsleistungen. Sie beinhalten die Angebote zahlreicher Kulturinstitutionen aus den verschiedensten Sparten und gehen über jene weit hinaus, die Gegenstand des bestehenden und des künftigen Kulturvertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt sind. Dies sind unter anderem die Ange- bote der fünf kantonalen Museen (Kunstmuseum Basel, Naturhistorisches Museum Basel, Anti- kenmuseum Basel, Museum der Kulturen Basel, Historisches Museum Basel) und Angebote von privaten Museen, die mit Staatsbeiträgen von Seiten des Kantons Basel-Stadt unterstützt werden. Mit Schreiben vom 15. September 2015 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt über die Finanzstrategie 2016–2019 des Kantons Basel-Landschaft unterrichtet und eine Kündigung des seit Jahrzehnten in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet von Süddeutschland die Flugverkehrskontrolle aus, um 1997 bestehenden Kulturvertrags zwi- schen den Flugverkehr von und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren zu könnenbeiden Kantonen1 per 31.12.2015 angekündigt. Die Durchführung nachfolgenden Verhandlungen zwischen den beiden Kantonen resultierten in einer Partnerschaftsvereinbarung zwischen den beiden Regierungen vom Oktober 2015, die festhält, dass der Flugsicherung erfolgt auf Grund Kanton Basel-Stadt den Kanton Basel-Landschaft in den Jahren 2016 bis 2019 um insgesamt 80 Mio. Franken entlastet. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschloss in Folge die Ausrichtung des Entlastungsbeitrags an den Kanton Basel-Landschaft unter Berücksichtigung von Betriebsabsprachen zwischen mehreren Vorbehalten.2 Der Be- schluss stand unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der beteiligten schweizerischen Kulturvertrag seitens des Kantons Basel-Landschaft nicht vor Ende 2019 per 31. Dezember 2020 gekündigt werden darf.3 Im Rahmen der nachfolgenden Gesamtverhandlungen zur Bildungs- und der deutschen Flugsicherung, so genannten «Letters of agreement», in denen geregelt ist, wie die Skyguide den Flugverkehr Kulturpartnerschaft wurde im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von Juni 2017 zwischen den Regierungen der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – beiden Kantone vereinbart, dass die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und Leistun- gen des Kantons Basel-Landschaft an die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und Landebahnen. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept kulturellen Zentrumsleistungen des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird (vgl. An- hang, Skizze 1). Wird der Wind von Westen zu stark, wird der ganze Betrieb, Starts und Landungen, mit gewissen Abstrichen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt (vgl. Anhang, Skizze 2). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung in den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, Kantons Basel- Stadt im Bereich Sinne einer Entlastungsmassnahme zugunsten der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flügegemeinsamen Finanzierung der Bil- dungsausgaben reduziert werden sollen.4 Um das Bestehen der betroffenen kulturellen Institutio- nen zu sichern, fast immer auf Piste 14war vorgesehen, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flügedass der Kanton Basel-Stadt die wegfallenden Staatsbeiträge kompensiert.5 Nachdem sich die finanzielle Situation des Kantons Basel-Landschaft im Frühjahr 2018 entspannt hatte, kamen die beiden Regierungen im Juni 2018 überein, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei Eckwerte für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder neuen Kultur- vertrag teilweise über deutschem Territoriumzu überprüfen. Im Sinne einer zukunftsgerichteten Partnerschaft sollte insbe- sondere die Höhe der Abgeltung nochmals überprüft und ein nachhaltiges Modell einer Kultur- partnerschaft ausgearbeitet werden. Um den von den Veränderungen betroffenen Institutionen Planungssicherheit zu geben, vereinbarten die beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel- Landschaft, den bestehenden Vertrag bis Ende 2021 fortzuführen. Er soll per 1. Januar 2022 durch den neuen Vertrag abgelöst werden.

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Samples: Staatsvertrag

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt seit Jahrzehnten in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet XXXXX, die Fachstelle für die Beratung und Integration von Süddeutschland Ausländerinnen und Ausländern, ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein, der sich für die Flugverkehrskontrolle aus, um den Flugverkehr Integration von Migrantinnen und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren zu könnenMigranten engagiert. Die Durchführung der Flugsicherung erfolgt auf Grund Förderung des Zusammenlebens von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen Einheimischen und der deutschen Flugsicherung, so genannten «Letters of agreement», in denen geregelt ist, wie die Skyguide den Flugverkehr Zugewanderten steht im süddeutschen Gebiet übernimmt und führt. Von Zentrum der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung Arbeit von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und LandebahnenFABIA. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 FABIA bietet ein differenziertes, fachspezifisches und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird (vgl. An- hang, Skizze 1). Wird der Wind von Westen zu stark, wird der ganze Betrieb, Starts und Landungen, mit gewissen Abstrichen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt (vgl. Anhang, Skizze 2). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung in den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, wirksames Angebot im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer EntfernungBeratung, Information und Bildung für Ausländerinnen und Ausländer, Schweizerinnen und Schweizer, Mitarbeitende von Institutionen der Regelstruktur sowie im Integrations- und Migrationskontext tätige Vereine, Organisationen, Fach- und Privatpersonen. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16Im Auftrag des Kantons Luzern1 erbringt die FABIA folgende Leistungen: - Führen des Kompetenzzentrums Integration für integrationsrelevante Fragen im Migrationsbereich für den Kanton Luzern. Dies gilt auch umfasst folgende Schwerpunkte: o Information und Beratung o Grundlagen und Öffentlichkeitsarbeit o Projektberatung und Projektförderung o Zusammenarbeit und Vernetzung o Deutsch- und Integrationskurse - Führen des Bereiches Schule und Bildung für FlügeFragestellungen betreffend Schulung, Ausbildung und Integration von fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen; - Entwicklung und Durchführung von interkulturellen Projekten zur Förderung der Verständigung zwischen der einheimischen Bevölkerung und der Migrationsbevölkerung. Im Auftrag einzelner Luzerner Gemeinden sowie der Stadt Luzern (nachfolgend als Vertragsgemeinden bezeichnet) stellt FABIA Einzelberatungen im Rahmen der Persönliche Sozialhilfe (PSH) bereit. Um dieses Angebot geht es in der vorliegenden Rahmenvereinbarung. Im Jahr 2014 reichte die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommenFABIA einen Antrag zur Schliessung der Finanzierungslücke im Bereich der PSH beim Zweckverband für Institutionenelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung (ZiSG) ein. Die Grenze Delegiertenversammlung lehnte diesen Antrag mit der Begründung, dass die persönliche Sozialhilfe in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt, ab. Gleichzeitig stellte die Verbandsleitung in Aussicht, das Know-How der Geschäftsstelle zur Erarbeitung einer Rahmenvereinbarung zur Verfügung zu stellen. FABIA verfügt bereits über Leistungsvereinbarungen mit der Stadt Luzern sowie den Gemeinden Buchrain, Ebikon, Horw und Kriens. Diese Vereinbarungen wurden als Grundlagen beigezogen und werden durch die neue Rahmenvereinbarung abgelöst. Ziel der neuen Rahmenvereinbarung ist eine schärfere Abgrenzung des von den Vertragsgemeinden finanzierten Angebots PSH gegenüber dem Angebot Grundleistung Information und Beratung (Grundleistung). Um die Abgrenzung zwischen den beiden Angeboten transparent und nachvollziehbar aufzuzeigen, wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem TerritoriumKapiteln 3.3, 4.1 und 4.2 (Angebot und Leistungsumfang, Finanzierung und Tarife, Berichterstattung) dieser Rahmenvereinbarung sowohl auf das Angebot PSH als auch das Angebot Grundleistung eingegangen.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt seit Jahrzehnten Erläuternden Finanzinformationen beruhen auf folgender Ausgangslage: (a) Die Bieterin erzielt keine eigenen Umsätze und Ergebnisse und ist nicht operativ tätig. Sie ist in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet von Süddeutschland den Konzernabschluss der Optima GmbH & Co. KG einbezogen. (b) Im Gegensatz zur InTiCa-Gruppe erstellen weder die Flugverkehrskontrolle aus, um Bieterin noch die Op- tima-Gruppe Zwischenabschlüsse zum 30. Juni ihres jeweiligen Geschäfts- jahres. Bei der Erstellung der Erläuternden Finanzinformationen standen daher weder eine Bilanz zum 30. Juni 2020 noch eine Gewinn- und Verlust- rechnung der Bieterin und der Optima-Gruppe für den Flugverkehr von und nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren zu könnenzum 30. Juni 2020 beendeten Sechsmonatszeitraum zur Verfügung. Die Durchführung Erläuternden Finanz- informationen wurden vielmehr auf der Flugsicherung erfolgt Grundlage von ungeprüften Finan- zinformationen aus dem internen Rechnungswesen der Bieterin und der Optima-Gruppe erstellt, die entsprechend den deutschen Bilanzierungs- standards – wie im HGB vorgesehen – vorbereitet wurden. Diese ungeprüf- ten Finanzinformationen können von den Finanzinformationen abweichen, wie sie bei der Aufstellung und Prüfung eines Zwischenabschlusses zu be- richten wären. (c) Mangels Vollzugs der Integration in das interne Rechnungswesen der Op- tima GmbH & Co. KG konnten die im Xxxx 2020 erworbenen Gesellschaf- ten, Xx. Xxxxx Xxxx GmbH & Co. KG sowie Bexx Brillenmode GmbH und Co. Kommanditgesellschaft (hierzu Ziffer 5.5.2(b) der Angebotsunterlage), nicht in den Erläuternden Finanzinformationen zur Optima-Gruppe berück- sichtigt werden. Beide Gesellschaften wurden zu einem symbolischen Kaufpreis erworben und sind restrukturierungsbedürftig. Das Eigenkapital der beiden Gesell- schaften kann noch nicht näher bestimmt werden, da bei der Bilanzaufstel- lung und der erstmaligen Konsolidierung in der Optima-Gruppe Bewer- tungsfragen zu klären sind. Das Eigenkapital der beiden Gesellschaften dürfte aber in einem Bereich von zusammen grob geschätzten rund TEUR 2.000 zur Jahresmitte 2020 liegen. Die beiden Gesellschaften haben im ersten Halbjahr 2020 zusammen einen grob geschätzten Umsatz von rund TEUR 1.700 und auf Grund Ebene des jeweiligen Einzelabschlusses einen grob geschätzten Fehlbetrag von Betriebsabsprachen zusammen rund TEUR 800 erzielt. Nach einer ersten Einschätzung dürfte ein negatives Ergebnis der Gesellschaften in der Gewinn- und Verlustrechnung der Optima-Gruppe vermutlich nicht wirksam werden, sofern es mit dem passivischen Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ausgeglichen werden kann. (d) Die zugrundeliegenden Finanzinformationen der InTiCa-Gruppe zum 30. Juni 2020 bzw. für den zum 30. Juni 2020 beendeten Sechsmonatszeit- raum wurden dem Konzernzwischenabschluss der InTiCa-Gruppe, der Teil des Halbjahresberichts 2020 ist, entnommen. (e) Sämtliche zugrundeliegenden Finanzinformationen der Bieterin, der Opti- ma-Gruppe und der InTiCa-Gruppe sind ungeprüft und wurden auch keiner prüferischen Durchsicht unterzogen. (f) Die Bieterin und die Optima-Gruppe stellen ihre Abschlüsse auf Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des HGB auf, während die InTiCa- Gruppe ihre Konzernabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse gemäß IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellt. Folglich basieren ihre jeweiligen Abschlüsse auf unterschiedlichen Rech- nungslegungsverfahren, -grundsätzen, -methoden und -richtlinien. Der Bie- terin ist es nicht möglich, die Auswirkungen der Unterschiede zu quantifi- zieren. Dementsprechend wurden diese Effekte in der nachfolgenden il- lustrativen Darstellung nicht berücksichtigt. (g) Die Angebotsgegenleistung besteht in einer Geldleistung in EUR in Höhe von EUR 6,00 je InTiCa-Aktie. (h) Die InTiCa hatte am relevanten Stichtag (30. Juni 2020) und hat zum Zeit- punkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage insgesamt 4.287.000 InTiCa-Aktien ausgegeben. (i) Die Optima GmbH & Co. KG und ihre Tochterunternehmen (mit Ausnahme der Bieterin) hielten am relevanten Stichtag (30. Juni 2020) und halten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage keine InTiCa-Aktien. (j) Die Bieterin hielt am relevanten Stichtag (30. Juni 2020) und hält zum Zeit- punkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage 1.285.671 InTiCa- Aktien, entsprechend rund 29,99 % des Grundkapitals der InTiCa. (k) Zur Finanzierung der unter dem Angebot zu erwerbenden 3.001.329 InTiCa-Aktien, entsprechend rund 70,01 % des Grundkapitals der InTiCa, hat die Bieterin mit der HKM den Darlehensvertrag abgeschlossen (hierzu Ziffer 13.2 der Angebotsunterlage). (l) Für die Zwecke dieser Ziffer 14 der Angebotsunterlage wurde ein Wechsel- kurs von PLN/EUR 1:0,2246 zum relevanten Stichtag (30. Juni 2020) (Quel- le: xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/) angesetzt, der für die Zwecke dieser Ziffer 14 der Angebotsunterlage zu einem in EUR umge- rechneten Darlehensbetrag in Höhe von EUR 21.000.100,00 unter dem Darlehensvertrag (hierzu Ziffer 13.2 der Angebotsunterlage) zum relevan- ten Stichtag (30. Juni 2020) führt. (m) Die InTiCa hat für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 keine Dividende aus- geschüttet. (n) Mit Ausnahme der Beteiligung der Bieterin an der InTiCa und des Angebots gibt es keine anderen Transaktionen oder Beziehungen und keine Forde- rungen und Verbindlichkeiten zwischen der beteiligten schweizerischen InTiCa-Gruppe auf der einen Seite und der deutschen Flugsicherung, so genannten «Letters of agreement», in denen geregelt ist, wie die Skyguide den Flugverkehr im süddeutschen Gebiet übernimmt Bieterin oder der Optima-Gruppe auf der anderen Seite. (o) Der Abschluss eines möglichen Beherrschungs- und/oder Gewinnabfüh- rungsvertrags zwischen der Bieterin und führt. Von der Schweiz werden – in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- InTiCa und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sind. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und Landebahnen. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird (vgl. An- hang, Skizze 1). Wird der Wind von Westen zu stark, wird der ganze Betrieb, Starts und Landungen, mit gewissen Abstrichen etwaige Refinan- zierungsmaßnahmen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ostInTiCa-westlicher Richtung, abgewickelt (vgl. Anhang, Skizze 2). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird Gruppe oder der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung Optima-Gruppe sind in den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem TerritoriumErläuternden Finanzinformationen nicht berücksichtigt.

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Samples: Freiwilliges Öffentliches Übernahmeangebot

Ausgangslage. Die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide übt seit Jahrzehnten Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), plant zusammen mit dem städtischen Tiefbauamt die Einhausung der National- strasse N01/40 in ei- nem mehrere tausend Quadratkilometer grossen Gebiet von Süddeutschland Schwamendingen als Lärmschutzmassnahme. Das Projekt berücksichtigt wichtige städtebauliche Anliegen der umliegenden Quartiere und geht über die Flugverkehrskontrolle ausgesetzlich vorgeschriebene Lärmsanierung hinaus. Die Einhausung beinhaltet einen rechteckigen Tag- bautunnel über der Autobahn mit zwei Röhren mit je drei Fahrspuren. Das Bauwerk wird 30 m breit, um 7 m hoch und rund 940 m lang. Seine Dachfläche wird als öffentlicher Freiraum gestaltet; es entsteht der «Ueberlandpark». Mit dem direkten Anschluss der Einhausung an den Flugverkehr von bestehenden Schöneichtunnel verlän- gert sich der Tunnel auf rund 1,7 km. Um die aktuellen Sicherheits- und Umweltanforderun- gen für einen Tunnel dieser Länge einzuhalten, muss der Schöneichtunnel instand gestellt und sicherheits- und lüftungstechnisch nachgerüstet werden. Beim Westportal des Schön- eichtunnels muss ein neues Lüftungsbauwerk erstellt werden. Das aus einer unterirdischen Lüftungszentrale und einem rund 14 m hohen Kamin bestehende Lüftungsbauwerk wird auf der städtischen Liegenschaft Kat.-Nr. OE5932 (Hörnlistrasse 11) sowie auf der Nachbarlie- genschaft Kat.-Nr. OE6389 zu liegen kommen. Das Auflageprojekt sieht im Plangenehmigungsverfahren, das sich nach dem Flughafen Zürich optimal organisieren Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) richtet, für die Erstellung des Lüftungsbauwerks die Abtre- tung einer 350 m2 grossen Teilfläche der gesamthaft 836 m2 messenden Liegenschaft Hörn- listrasse 11 vor. Da der Bau des geplanten Lüftungsbauwerks durch das bestehende städti- sche Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00 erheblich erschwert würde, gelangte das ASTRA Anfang 2013 mit der Anfrage an die Stadt, einen vollständigen und freihändigen Erwerb des gesam- ten Grundstücks zu könnenprüfen. Die Durchführung der Flugsicherung erfolgt auf Grund von Betriebsabsprachen zwischen der beteiligten schweizerischen und der deutschen Flugsicherung, so genannten «Letters of agreement», in denen geregelt ist, wie die Skyguide den Flugverkehr Da eine Realisierung des Projekts im süddeutschen Gebiet übernimmt Interesse der Stadt liegt und führt. Von geeignete Realersatzobjekte angeboten werden konnten, trat die Liegenschaftenverwal- tung in der Schweiz werden – Folge in Absprache mit Deutschland – die teilweise in deut- schem Luftraum liegenden An- und Abflugverfahren festgelegt und die dortigen Luftraumklassifizierungen vorgenommen, welche zur Durchführung von An- und Abflügen geboten sindTauschverhandlungen ein. Der Flughafen Zürich verfügt über drei Start- und LandebahnenBeginn der Hauptarbeiten für die Realisierung der Einhausung ist ab 2017 geplant. Die in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Pisten 16/34 sowie 14/32 und die west-östlich angelegte Piste 10/28. Das heutige Flugbetriebskonzept Es wird mit einer Bauzeit von rund fünf Jahren bis zur Vollendung des Flughafens Zürich sieht eine Ver- teilung des An- und Abflugverkehrs vor, wonach zur Hauptsache von Norden her auf die Piste 14 und in geringerem Umfang auf Piste 16 gelandet und in Richtung Westen auf Piste 28 sowie teils auf Piste 16 gegen Süden gestartet wird (vgl. An- hang, Skizze 1). Wird der Wind von Westen zu stark, wird der ganze Betrieb, Starts und Landungen, mit gewissen Abstrichen bei der Kapazität auf Piste 28, das heisst in ost-westlicher Richtung, abgewickelt (vgl. Anhang, Skizze 2). Abends ab 21.00 Uhr bis morgens um 07.00 Uhr wird der Flughafen zur Verminde- rung der Lärmbelastung in den Gemeinden südlich und westlich des Flughafens aus- schliesslich über den Norden betrieben, das heisst, Starts gegen Norden und Lan- dungen von Norden. Dies senkt die Kapazität des Flughafens in dieser Zeit erheb- lich (vgl. Anhang, Skizze 3). Der Flughafen Zürich liegt vergleichsweise nahe zur deutsch-schweizerischen Staatsgrenze, im Bereich der deutschen Gemeinde Hohentengen lediglich in zirka 12 Kilometer Entfernung. Über Deutschland erfolgen somit praktisch alle Landean- flüge, fast immer auf Piste 14, gelegentlich auf Piste 16. Dies gilt auch für Flüge, die von Süden, beispielsweise von Südeuropa oder von Afrika, nach Zürich kommen. Die Grenze wird in ca. 800 Meter Höhe über Grund überflogen. Alle drei für den Nordanflug erforderlichen Warteräume liegen ganz oder teilweise über deutschem TerritoriumBauwerks gerechnet.

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Samples: Tauschvertrag