Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: − eine gesundheitliche Beeinträchtigung, − die Einnahme von Medikamenten, − Alkoholkonsum, − Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. − stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter, − kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab, − balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde − durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, − durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, − infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, − beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: − • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, − die Einnahme von Medikamenten, − • Alkoholkonsum, − • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. − stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter, − kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab, − balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde − durch ein Unfallereignis einen Unfall verursacht, für das den nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht ebenfalls, − sofern der Unfall durch • einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursachtSchlaganfall, − • eine Bewusstseinsstörung infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken Alkoholkonsums (ausgenommen sind Unfälle beim Führen von Kraftfahrzeugen), • eine Bewusstseinsstörung infolge Alkoholkonsums beim Führen von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nurbis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet• eine Bewusstseinsstörung infolge einer Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt• einen epileptischen Anfall oder anderen Krampfanfall, − beim Lenken • Erschrecken, • Übermüdung oder das Einschlafen infolge einer Übermüdung, • Schlaftrunkenheit, Sekundenschlaf, • eine Bewusstseinsstörung infolge einer ungewollten Einnahme von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nichtK.O.-Tropfen verursacht wurde.
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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende UnfälleUn- fälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen Bewusstseins- störungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle An- fälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper Kör- per der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte versi- cherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit Reaktionsfähig- keit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: − – eine gesundheitliche Beeinträchtigung, − – die Einnahme von Medikamenten, − – Alkoholkonsum, − – Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. − Beispiele: Die versicherte Person – stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter, − hin- unter. – kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab, − . – torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. – balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer Ge- länder und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde − verur- sacht durch – ein Unfallereignis verursachtnach Ziffer 1.3, für das nach diesem die- sem Vertrag Versicherungsschutz besteht, − . Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während der Vertrags- laufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursachtepileptischen Anfall, − infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nurder auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen Unfälle, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignetdadurch zusto- ßen, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, − beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nichtdass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
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