Bewusstseinsstörungen Musterklauseln

Bewusstseinsstörungen. Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, • die Einnahme von Medikamenten, • Alkoholkonsum, • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Bewusstseinsstörungen. Wir leisten auch bei Unfällen durch Bewusstseinsstörungen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Situation nicht mehr gewachsen ist. Diese sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wir leisten trotz einer aufgetretenen Bewusstseinsstörung für Unfallfolgen durch
Bewusstseinsstörungen. Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Herzinfarkte, Schlag- anfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können insbesondere sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - Drogenkonsum, - Medikamenten-Einnahme. - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Bewusstseinsstörungen. (zu Ziffer 4.1.1 AUB 2014) Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund • Alkoholkonsum • Einnahme von Medikamenten • Schlaganfall • Herzinfarkt • Herz- und Kreislaufstörungen • Zuckerschock • Einwirkung von Witterungsbedingungen • Epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle • Übermüdung (Schlaftrunkenheit) • Einschlafen infolge Übermüdung • Schlafwandeln • Ohnmachtsanfälle • Erschrecken fallen unter den Versicherungsschutz. Ausnahme: Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusst- seinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums nur versichert, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt. Zusätzlich sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.- Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Ver- abreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde. Mitversichert sind auch sonstige, bisher nicht genannte Bewusstseins- störungen. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss ent- stehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Bewusstseinsstörungen. (zu Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Bewusstseinsstörungen. (zu Ziffer 4.1.1 AUB 2014) Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund • Alkoholkonsum • Herzinfarkt • Schlaganfall • Übermüdung (Schlaftrunkenheit) • Einschlafen infolge Übermüdung fallen unter den Versicherungsschutz. Ausnahme: Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusst- seinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums nur versichert, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt.
Bewusstseinsstörungen. 18. Schlaganfall und Herzinfarkt
Bewusstseinsstörungen. Abweichend von Ziffer 5.1.1 R+V AUB 2022 besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen. Ausnahme: - Die versicherte Person lenkt ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt über 1,5 Promille. - Die Bewusstseinsstörung beruht auf der Einnahme von Drogen oder sonstiger Rauschmittel. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz.
Bewusstseinsstörungen. In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB CIF4ALL 2021 sind auch Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, mitversichert; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille liegt. Als Ursache eines Unfallereignisses sind darüber hinaus auch im Falle einer dadurch bewirkten Bewusstseinsstörung mitversichert: – Schlaganfall oder Herzinfarkt, ausgeschlossen bleiben jedoch Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht werden, – Nicht chronische Herz-Kreislaufstörungen, jedoch nicht epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper betreffen, – Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und Einschlafen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch Drogenein- fluss oder Medikamentenmissbrauch entstehen.
Bewusstseinsstörungen. Fahrtveranstaltungen: Slalom- und Orientierungsfahrten, Stern-und Zuverlässigkeitsfahrten ✓ ✓ ✓ ✓