Common use of Auslandsschäden Clause in Contracts

Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung

Auslandsschäden. 13.1 Versichert Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 10.6 7.9 AHB – auch im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 4 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreitenMessen. 13.2 10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende VersicherungsfälleVersicherungsfälle eingeschlossen, 13.2.1 10.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt. 10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegener belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt: 10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz- lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. 10.3.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung Für Tierärzte

Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte

Auslandsschäden. 13.1 Versichert Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 10.6 7.9 AHB – auch im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 4 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreitenMessen. 13.2 10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende VersicherungsfälleVersicherungsfälle eingeschlossen, 13.2.1 10.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;erfolgen;‌ 13.2.3 10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt. 10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegener belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt: 10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz- lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. 10.3.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder BetriebsstättenBetriebs- stätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder BetriebsstättenBetriebs- stätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe

Auslandsschäden. 13.1 Versichert Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 10.6 7.9 AHB – auch im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 4 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreitenMessen. 13.2 10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende VersicherungsfälleVersicherungsfälle eingeschlossen, 13.2.1 10.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt. 10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegener belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt: 10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz- lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).‌ 10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungs- summe angerechnet. 10.3.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe

Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie EU­Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - ­ 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-MitgliedstaatenEU­Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie EU­Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie EU­Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- Produktions­ oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag Euro­Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung

Auslandsschäden. 13.1 Versichert Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 10.6 7.9 AHB – auch im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 4 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreitenMessen. 13.2 10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende VersicherungsfälleVersicherungsfälle eingeschlossen, 13.2.1 10.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt. 10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegener belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt: 10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz- lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrank- heiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – werden als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 10.3.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Auslandsschäden. 13.1 Versichert Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 10.6 7.9 AHB – auch im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer eine Umwelteinwirkung im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 4 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreitenMessen. 13.2 10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausland eintretende VersicherungsfälleVersicherungsfälle eingeschlossen, 13.2.1 10.2.1 die auf Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 oder auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt. 10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegener belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt: 10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz- lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5. AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. 10.3.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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