Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet:
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran,
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden:
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden:
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit zum Bestand- teil dieses Abkommens erklärt wird.