Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung Durch- führung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten ÜberweisungÜber- weisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
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Ausnahmen vom Pfandrecht. Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. zB. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
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