Ausschluss kaufmännischer Risiken Musterklauseln

Ausschluss kaufmännischer Risiken. Ergänzend zu Teil 1 § 4 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. Teilweise abweichend besteht bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres, Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit, soweit der Versi- cherungsnehmer tätig ist – gemäß Insolvenzordnung (InsO) im Rahmen von Teil 2 B II; – als Gesamtvollstreckungsverwalter, gerichtlich bestellter (vorläufiger) Liquidator oder Abwickler bzw. Praxisabwickler gemäß § 55 BRAO.
Ausschluss kaufmännischer Risiken. Ergänzend zu § 4 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche we- gen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstä- tigkeit. Soweit der Versicherungsnehmer gemäß InsO (z.B. als (vorläufiger) Insolvenzverwal- ter, Sonder(insolvenz)verwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter und Treuhänder), als gerichtlich bestellter (vorläufiger) Liquidator oder Abwickler oder als Abwickler einer Praxis nach § 55 BRAO tätig ist, sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kauf- männischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit bis zur Höhe der vereinbarten Versi- cherungssumme, maximal in Höhe von 0.000.000 € je Versicherungsfall und Versicherungs- jahr versichert.
Ausschluss kaufmännischer Risiken. 201973141334 KIB HUS E8072 1 V0 PG26_16_CPY1 / 0_0_445b7_a4000059_26_1.pdf 1/0/0/0;0/0/0/0 Ergänzend zu Teil 1 § 4 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. Soweit der Versicherungsnehmer tätig ist als – Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Xxxxxxxxxx, vorläufiger Sachwalter, Treuhänder gemäß Insolvenzordnung, – gerichtlich bestellter Liquidator, – Gläubigerausschuss- oder Gläubigerbeiratsmitglied oder – Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO besteht Versicherungsschutz für eine kaufmännische Kalkulations- oder Organisationstätigkeit in Höhe von 2.500.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jedoch maximal in Höhe der verein- barten Versicherungssumme.
Ausschluss kaufmännischer Risiken. Ergänzend zu § 4 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Orga- nisationstätigkeit. Soweit der Versicherungsnehmer tätig ist als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sachwalter, ge- richtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied oder Treuhänder gemäß InsO, können Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit gesondert versichert werden.
Ausschluss kaufmännischer Risiken. Ergänzend zu Teil 1 § 4 bezieht sich der Versiche- rungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. Teilweise abweichend besteht bis zur Höhe der verein- barten Versicherungssumme, maximal in Höhe von 2.000.000 Euro je Versicherungsfall und für alle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres, Versiche- rungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisa- tionstätigkeiten, soweit der Versicherungsnehmer tätig ist - gemäß Insolvenzordnung (InsO) im Rahmen von Teil 2 B II; - als Gesamtvollstreckungsverwalter, gerichtlich bestellter (vorläufiger) Liquidator oder Abwickler bzw. Praxisabwickler gemäß § 55 BRAO.
Ausschluss kaufmännischer Risiken. Ergänzend zu § 4 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haft- pflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkula- tions-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. Soweit der Versiche- rungsnehmer gemäß InsO (z.B. als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonder(insolvenz)verwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter und Treuhänder), als Gesamtvollstreckungsverwalter, als gerichtlich bestellter (vorläufiger) Liquidator oder Abwickler gemäß § 265 AktG oder als Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO tätig ist, sind Haft- pflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkula- tions- oder Organisationstätigkeit bis zur Höhe der vereinbarten Versi- cherungssumme, maximal in Höhe von 2.000.000,- Euro versichert. Ausgeschlossen bleibt aber die Investition von privatem oder Unter- nehmens- und Betriebsvermögen in Vermögenswerte mit spekulativem Charakter, wie z.B. Derivaten, Aktien und Optionsscheinen.

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  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Ausschlussfrist 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis- tungen aus.

  • Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.