Ausschlussfrist. 1Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Prakti- kanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
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Ausschlussfrist. 1Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Prakti- kanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus. Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikumsverhältnis vor dem 1. April 2015 begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Praktikantenverhältnisses.
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