Common use of Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen Clause in Contracts

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- hen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondereins- besondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- hen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildetTeilfonds bil- det, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Netto- vermögenswertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Umtäusche Umtäu- sche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- henVer- fügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich Um- ständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondereins- besondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- hen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge und Rücknahmeanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung Berech- nung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag Zeichnungs- oder Rücknahme-antrag bis zur Wiederaufnahme Wie- deraufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- hen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge und Rücknahmeanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung Berech- nung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag Zeichnungs- oder Rücknahme-antrag bis zur Wiederaufnahme Wie- deraufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- hen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge und Rücknahmeanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung Berech- nung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag Zeichnungs- oder Rücknahme-Antrag bis zur Wiederaufnahme Wie- deraufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildetTeilfonds bil- det, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettoinven- tarwertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutref- fen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Umtäusche Der Um- tausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind ist nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- henstehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildetTeilfonds bil- det, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettoinven- tarwertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutref- fen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Umtäusche Der Um- tausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind ist nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- henVer- fügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich Um- ständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondereins- besondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Umtäusche Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- hen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge und Rücknahmeanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung Berech- nung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag Zeichnungs- oder Rücknahme-antrag bis zur Wiederaufnahme Wie- deraufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Um- tausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildetTeilfonds bil- det, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Netto- vermögenswertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Aus- gabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträ- gern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Umtäusche Umtäu- sche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, sind nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung ste- henstehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen un- verzüglich unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Um- tauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen.

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