Late Trading und Market Timing Musterklauseln

Late Trading und Market Timing. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller Late Trading oder Market Timing betreibt, wird die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle die Annahme des Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeantrags solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Antrag ausgeräumt hat.
Late Trading und Market Timing. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller „Late Trading“ oder „Market Timing“ betreibt, wird der AIFM und/oder die Verwahrstelle die Annahme des Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeantrags solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Antrag ausgeräumt hat.
Late Trading und Market Timing. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller wie hierin beschrieben Late Trading oder Market Timing betreibt, können die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle die Annahme von Zeichnungs-, Umwandlungs- oder Rücknahmeanträgen so lange verweigern, bis der Zeichner jegliche Zweifel in Bezug auf die Zeichnung, Umwandlung oder Rücknahme ausgeräumt hat. Unter Late Trading ist die Annahme eines Zeichnungs-, Umwandlungs- oder Rücknahmeauftrags zu verstehen, der nach Annahmeschluss für die Anträge (cut-off time) des betreffenden Tages eingeht, mit der Maßgabe, dass der Antrag zu einem Preis ausgeführt wird, der zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags berechnet und bekannt ist. Durch Late Trading kann ein Anleger von der Kenntnis von Ereignissen oder von Informationen, die nach dem Annahmeschluss der Aufträge veröffentlicht werden, profitieren. Dieser Anleger ist infolgedessen im Vorteil gegenüber den Anlegern, die den offiziellen Annahmeschluss einhalten. Der Vorteil dieses Anlegers ist noch bedeutender, wenn er Late Trading und Market Timing kombinieren kann. Unter Market Timing ist ein Arbitragegeschäft zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig systematisch Anteile desselben Teilfonds bzw. derselben Anteilklasse zeichnet, zurückgibt oder umwandelt, und damit die Zeitunterschiede und/oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und/oder einer Anteilklasse ausnutzt.
Late Trading und Market Timing. Der Fonds, die Verwaltungsgesellschaft sowie die Register- und Transferstelle gewährleisten, dass Late-Trading- und Market-Timing- Praktiken in Bezug auf die Anteilsausgabe eliminiert werden. Die in diesem Abschnitt 7 erwähnten Handelsschlusszeiten werden streng eingehalten. Anlegern ist der Nettoinventarwert je Anteil zum Zeitpunkt ihres Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschantrags nicht bekannt. Zeichnungen, Rücknahmen und der Umtausch von Anteilen sollten nur für Anlagezwecke erfolgen. Der Fonds und die Verwaltungsgesellschaft gestatten keine Market-Timing- oder sonstigen exzessiven Handelspraktiken. Unangemessene kurzfristige Handelspraktiken können die Portfolioverwaltungsstrategien beeinträchtigen und die Performance des Fonds belasten. Um den Schaden für den Fonds und die Anteilinhaber möglichst zu begrenzen, haben die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle in ihrem Auftrag das Recht, Zeichnungs- oder Umtauschanträge abzulehnen oder eine Gebühr in Höhe von bis zu 2 % des Auftragswertes zugunsten des Fonds von jedem Anleger zu erheben, von dem angenommen wird, dass er exzessiven Handel betreibt oder für solche Praktiken in der Vergangenheit bekannt geworden ist, oder wenn sich das Handelsverhalten eines Anlegers nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft in der Vergangenheit als für den Fonds oder einen Teilfonds schädlich herausgestellt hat bzw. in Zukunft herausstellen könnte. Bei ihrer Beurteilung kann die Verwaltungsgesellschaft den Handel über mehrere Konten in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Kontrolle berücksichtigen. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, sämtliche Anteile eines Inhabers, der unangemessene Handelspraktiken anwendet oder angewendet hat, zwangsweise zurückzunehmen. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch der Fonds haften für Verluste aufgrund der Ablehnung von Aufträgen oder aufgrund von Zwangsrücknahmen.
Late Trading und Market Timing. Die Verwaltungsgesellschaft wird alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um illegale Handelspraktiken wie Market Timing und Late Trading zu verhindern. Zu diesem Zweck werden die im Prospekt beschriebenen Fristen und Stichtage für Zeichnungen und Rücknahmen streng eingehalten. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass jede Transaktion von Anteilen des Fonds gemäss dem Prospekt und zum geltenden Nettoinventarwert pro Anteil durchgeführt wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung einer Zeichnung ablehnen, wenn der Verdacht besteht, dass die Transaktionen illegal oder missbräuchlich sind, und wird die Täter im vollen Umfang des Gesetzes verfolgen.
Late Trading und Market Timing. Late Trading“ (Späthandel) bezeichnet die Annahme eines Zeichnungs-, Rücknahme- Umtausch- oder Umschichtungsantrags nach dem für die Gesellschaft geltenden Bewertungszeitpunkt für jenen Handelstag. Späthandel ist nicht erlaubt. Die Annahme solcher Aufträge erfolgt im Prinzip nicht zu dem am Bewertungszeitpunkt jenes Tages festgelegten Preis, wenn diese Aufträge nach besagtem Bewertungszeitpunkt eingehen. Der Späthandel umfasst nicht die Situation, in der der ACD mit Zufriedenheit feststellt, dass die nach dem Bewertungszeitpunkt eingegangen Aufträge fristgerecht von den Anlegern übermittelt wurden, aber aufgrund von technischen Übermittlungsschwierigkeiten nicht rechtzeitig eingingen.