Late Trading und Market Timing Musterklauseln

Late Trading und Market Timing. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller Late Trading oder Market Timing betreibt, wird die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle die Annahme des Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeantrags solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Antrag ausgeräumt hat.
Late Trading und Market Timing. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller „Late Trading“ oder „Market Timing“ betreibt, wird der AIFM und/oder die Verwahrstelle die Annahme des Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeantrags solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Antrag ausgeräumt hat.
Late Trading und Market Timing. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller wie hierin beschrieben Late Trading oder Market Timing betreibt, können die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle die Annahme von Zeichnungs-, Umwandlungs- oder Rücknahmeanträgen so lange verweigern, bis der Zeichner jegliche Zweifel in Bezug auf die Zeichnung, Umwandlung oder Rücknahme ausgeräumt hat. Unter Late Trading ist die Annahme eines Zeichnungs-, Umwandlungs- oder Rücknahmeauftrags zu verstehen, der nach Annahmeschluss für die Anträge (cut-off time) des betreffenden Tages eingeht, mit der Maßgabe, dass der Antrag zu einem Preis ausgeführt wird, der zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags berechnet und bekannt ist. Durch Late Trading kann ein Anleger von der Kenntnis von Ereignissen oder von Informationen, die nach dem Annahmeschluss der Aufträge veröffentlicht werden, profitieren. Dieser Anleger ist infolgedessen im Vorteil gegenüber den Anlegern, die den offiziellen Annahmeschluss einhalten. Der Vorteil dieses Anlegers ist noch bedeutender, wenn er Late Trading und Market Timing kombinieren kann. Unter Market Timing ist ein Arbitragegeschäft zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig systematisch Anteile desselben Teilfonds bzw. derselben Anteilklasse zeichnet, zurückgibt oder umwandelt, und damit die Zeitunterschiede und/oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und/oder einer Anteilklasse ausnutzt.
Late Trading und Market Timing. Der Fonds, die Verwaltungsgesellschaft sowie die Register- und Transferstelle gewährleisten, dass Late-Trading- und Market-Timing- Praktiken in Bezug auf die Anteilsausgabe eliminiert werden. Die in diesem Abschnitt 7 erwähnten Handelsschlusszeiten werden streng eingehalten. Anlegern ist der Nettoinventarwert je Anteil zum Zeitpunkt ihres Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschantrags nicht bekannt. Zeichnungen, Rücknahmen und der Umtausch von Anteilen sollten nur für Anlagezwecke erfolgen. Der Fonds und die Verwaltungsgesellschaft gestatten keine Market-Timing- oder sonstigen exzessiven Handelspraktiken. Unangemessene kurzfristige Handelspraktiken können die Portfolioverwaltungsstrategien beeinträchtigen und die Performance des Fonds belasten. Um den Schaden für den Fonds und die Anteilinhaber möglichst zu begrenzen, haben die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Register- und Transferstelle in ihrem Auftrag das Recht, Zeichnungs- oder Umtauschanträge abzulehnen oder eine Gebühr in Höhe von bis zu 2 % des Auftragswertes zugunsten des Fonds von jedem Anleger zu erheben, von dem angenommen wird, dass er exzessiven Handel betreibt oder für solche Praktiken in der Vergangenheit bekannt geworden ist, oder wenn sich das Handelsverhalten eines Anlegers nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft in der Vergangenheit als für den Fonds oder einen Teilfonds schädlich herausgestellt hat bzw. in Zukunft herausstellen könnte. Bei ihrer Beurteilung kann die Verwaltungsgesellschaft den Handel über mehrere Konten in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Kontrolle berücksichtigen. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem berechtigt, sämtliche Anteile eines Inhabers, der unangemessene Handelspraktiken anwendet oder angewendet hat, zwangsweise zurückzunehmen. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch der Fonds haften für Verluste aufgrund der Ablehnung von Aufträgen oder aufgrund von Zwangsrücknahmen.
Late Trading und Market Timing. Late Trading“ (Späthandel) bezeichnet die Annahme eines Zeichnungs-, Rücknahme- Umtausch- oder Umschichtungsantrags nach dem für die Gesellschaft geltenden Bewertungszeitpunkt für jenen Handelstag. Späthandel ist nicht erlaubt. Die Annahme solcher Aufträge erfolgt im Prinzip nicht zu dem am Bewertungszeitpunkt jenes Tages festgelegten Preis, wenn diese Aufträge nach besagtem Bewertungszeitpunkt eingehen. Der Späthandel umfasst nicht die Situation, in der der ACD mit Zufriedenheit feststellt, dass die nach dem Bewertungszeitpunkt eingegangen Aufträge fristgerecht von den Anlegern übermittelt wurden, aber aufgrund von technischen Übermittlungsschwierigkeiten nicht rechtzeitig eingingen.
Late Trading und Market Timing. Die Verwaltungsgesellschaft wird alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um illegale Handelspraktiken wie Market Timing und Late Trading zu verhindern. Zu diesem Zweck werden die im Prospekt beschriebenen Fristen und Stichtage für Zeichnungen und Rücknahmen streng eingehalten. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass jede Transaktion von Anteilen des Fonds gemäss dem Prospekt und zum geltenden Nettoinventarwert pro Anteil durchgeführt wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung einer Zeichnung ablehnen, wenn der Verdacht besteht, dass die Transaktionen illegal oder missbräuchlich sind, und wird die Täter im vollen Umfang des Gesetzes verfolgen.

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  • Geheimhaltung und Datenschutz 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen § 35 Sondervergütung

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Gewährleistung und Haftung 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. 2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4. Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. 6. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 7. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.