Bürgschaften Musterklauseln

Bürgschaften. (§ 17 VOB/B)
Bürgschaften. Der Lieferant wird Erfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften zu unseren Gunsten sowie - im Falle von Anzahlungen – Anzahlungsbürgschaften abschließen.
Bürgschaften. 21.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaften geleistet, sind die Formblätter der Auftraggeberin zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird bei Auftragserteilung mit der Auftrags- nummer ausgestellt.
Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
Bürgschaften. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auf- traggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelanspruchsbürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“ Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Abs. 4, Satz 2, Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen folgende Erklärungen des Bürgen: - ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. - Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schrift- lichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Bürgschaften. Bürgschaften des AN müssen ausdrücklich vereinbart werden. Soweit AG und AN einen Ge- währleistungseinbehalt vereinbart haben, darf der AN diesen zu jeder Zeit durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft ablösen bzw. einfordern. Für Aufträge mit einem Gesamtvolumen unter 5.000 EUR netto stellt der AN grundsätzlich keine Vertragserfüllungsbürgschaften.
Bürgschaften. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Voraus- zahlungsbürgschaft“
Bürgschaften. 3.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“