Barauszahlung. Der Versicherte kann die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung verlangen:
Barauszahlung. Versicherte können mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners eine Barauszahlung verlangen, wenn
a. sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehal- ten bleibt Art. 25f FZG),
b. sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unter- stehen oder
c. die Austrittsleistung weniger als ihr eigener Jahresbeitrag beträgt.
Barauszahlung. Die Austrittsleistung wird auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt, wenn: 🞄 sie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlässt oder als Grenzgänger die Erwerbstätigkeit in der Schweiz definitiv aufgibt. 🞄 Der obligatorische Anteil der Austrittsleistung (BVG-Altersguthaben) darf der austretenden Person aber nicht ausbezahlt werden, wenn sie entweder der obligatorischen Versicherung in einem EU-Mitgliedstaat unterstellt oder nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Freihandelsassoziation für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch ver- sichert ist; 🞄 sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, damit der obligatorischen Personalvor- sorge nicht mehr untersteht und der Bezug innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selb- ständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht wird; 🞄 die Austrittsleistung weniger als ihr Jahrespersonalbeitrag beträgt. Die austretende Person hat folgende Nachweise für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes vorzulegen: 🞄 bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle und der in den bilateralen Abkommen vorgesehene Nachweis, dass die versicherte Person nicht mehr der obligatorischen Rentenversicherung untersteht. 🞄 bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, vollständiger Nachweis mittels Doku- mente, welche die Selbständigkeit belegen Im Zweifelsfall kann die Stiftung weitere Nachweise verlangen. Bei verheirateten Personen (oder Personen in eingetragener Partnerschaft) ist für die Baraus- zahlung die notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung des Ehegatten (des eingetragenen Partners) oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.
Barauszahlung. 1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a. sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechten- stein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten;
b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder
c. die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag ent- spricht.
2 Die versicherte Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungs- grundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen:
a. bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkon- trolle;
b. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.
Barauszahlung. Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Freizügig- keitsleistung unter folgenden Voraussetzungen verlangen: • sie verlässt die Schweiz endgültig und nimmt nicht in Liechtenstein Wohnsitz • sie nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und untersteht der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr • die Freizügigkeitsleistung ist kleiner als ihr Jahresbeitrag. Einschränkung der Barauszahlung bei Wohnsitznahme in EU- und EFTA- Staaten: Eine Einschränkung der Barauszahlung für den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung entsteht dann, wenn die versicherte Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist. Bei einer Barauszahlung muss der Ehegatte der versicherten Person schriftlich zustimmen. Im Weiteren ist die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers notwendig, falls der Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfändet ist.
Barauszahlung. 1 Die austretende Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung ver- langen, wenn:
a) sie die Schweiz endgültig verlässt, ausser wenn sie in einem EU- oder EFTA-Staat für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligato- risch versichert ist;
b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatori- schen Versicherung nicht mehr untersteht; oder
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2 Bei verheirateten versicherten Personen ist die Barauszahlung nur zuläs- sig, wenn der Ehegatte schriGlich zustimmt. Die Zustimmung des Ehe- gatten ist gemäss den Bestimmungen der Comunitas zu belegen und auf Verlangen amtlich zu beglaubigen.
Barauszahlung. Xxxxxxxxxxxxx an eigene Kunden am Schalter am Geldautomaten Barauszahlung an eigene Kunden bei anderen Kreditinstituten (KI) mit Kreditkarte (MasterCard/Visa Card) am Schalter am Geldautomaten
Barauszahlung. Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Freizügig- keitsleistung unter folgenden Voraussetzungen verlangen: • sie verlässt die Schweiz endgültig und nimmt nicht in Liechtenstein Wohnsitz • sie nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und untersteht der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr • die Freizügigkeitsleistung ist kleiner als ihr Jahresbeitrag. Bei einer Barauszahlung muss der Ehegatte der versicherten Person schriftlich zustimmen. Im Weiteren ist die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers notwendig, falls der An- spruch auf Vorsorgeleistungen verpfändet ist.
Barauszahlung. Eine (Bar-) Auszahlung der Rabattmarkenwerte und/oder des Differenz- betrags zwischen einem niedrigeren Rechnungsbetrag und dem Wert der betreffenden Rabatt- marke ist ausgeschlossen.
Barauszahlung. Die jährlichen Überschussanteile werden zum Fäl- ligkeitstermin ausgezahlt.