Baustellenvorbereitung Musterklauseln

Baustellenvorbereitung. Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von MINIMAX zu vertre- tende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der MINIMAX oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen. Der Auftraggeber hat MINIMAX die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen. Bei der Durchführung der von MINIMAX angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaß- nahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen. Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von MINIMAX zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitun- gen nicht gefährdet werden.
Baustellenvorbereitung. Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von XXXXXXXXX zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der MILLITZER oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen. Der Auftraggeber hat XXXXXXXXX die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen. Bei der Durchführung der von XXXXXXXXX angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen. Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von MILLITZER zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden. Die Leistungsgrenze der MILLITZER ist die anlagenspezifische Brandmeldezentrale (BMZ). Die Überprüfung übergeordneter BMZ sowie die Verarbeitung von ausgesendeten Signalen der BMZ an übergeordnete BMZ gehört nicht zum Leistungsumfang der MILLITZER. Für die Außerbetriebnahme und Überprüfung der Signalverarbeitung übergeordneter BMZ ist der Betreiber zuständig. Er koordiniert termingerecht die notwendigen Arbeiten der Beteiligten. Zum Betreiben von Löschanlagen kann ein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Schaummittel, Korrosionsschutz, Algenschutz, Frostschutz und/oder Kraftstoff, notwendig sein. Systembedingt kann es zu einem Austritt des Löschmediums aus dem Gebäude kommen. Es ist Seitens des Betreibers sicherzustellen, dass austretende Löschmittel und auch Kraftstoffe ordnungsgemäß aufgefangen und beseitigt werden. XXXXXXXXX haftet im Auslösefall nicht für Umweltschäden und/oder Umweltfolgeschäden und/oder sonstige Schäden jeglicher Art. Wir empfehlen dringend eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde/dem Abwasserentsorger. Der Betreiber stellt bei Bedarf der MILLITZER für die Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen einen Bereich zu Verfügung: - Das Lager ist so einzurichten, dass ein unmittelbarer Zugriff durch Betriebsfremde, spielende Kinder, Diebstahl, Brandstiftung und Vandalismus nicht möglich ist. - Einwirkungen durch Fahrzeuganprall oder sonstige gefährdende Einflüsse auf die Gebinde sind zu verhindern...
Baustellenvorbereitung. Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere für: - die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters, - die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Kranes, als auch für die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung, - des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters, - die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken, - die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z. X. Xxxxxxxxxx, Zäunen, Gerüsten, Lampen, Bäumen u.a.), - die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z. b. Straßenabsperrungen, - die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler, Verlängerungskabeln sowie Prüfgewichten und sonstigem Zusatzmaterial, - die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Kranes, - sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z. B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe u. a. - die Absperrung des Gefahrenbereichs
Baustellenvorbereitung. Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von XXXXXXXXX zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der MILLITZER oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen. Der Auftraggeber hat XXXXXXXXX die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen. Bei der Durchführung der von XXXXXXXXX angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen. Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von MILLITZER zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden.
Baustellenvorbereitung. Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere für - die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters, - die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Kranes, als auch für die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung, - des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters, - die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken, Tel. 05404 – 9988-0 • Fax. 05404 – 9988-29 • xxx.xxxxxxxxxx.xx - die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z.B. Stromkabeln, Zäunen, Gerüsten, Lampen u.a., - die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z.B. Straßen- absperrungen, - die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baus- tromverteiler, Verlängerungskabeln sowie Prüfgewichten und sonstigen Zusatzmaterial, - die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Kranes, - sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z.B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe u.a.
Baustellenvorbereitung. Vor Beginn der Arbeiten der Baufirma hat der Bauherr für die kostenfreie Entnahme von Bauwasser und Baustrom auf der Baustelle zu sorgen. Im Bereich der Zufahrtswege, Breite größer 4 m, und Kranstandplätze, Größe der Stützweite ca. 10,00 x 10,00 m dürfen bis zum Kelleraufbau keine Erdarbeiten vorgenommen werden. Der Bauherr garantiert, dass die Zufahrt bis zur Baugrube für bis zu 40 Tonnen schwere Fahrzeuge befahrbar ist. Ist dieses nach Ansicht der Baufirma nicht der Fall, so hat der Bauherr nach Angaben der Baufirma eine 40 Tonnen tragfähige Zufahrt auf seine Kosten zu erstellen. Für den Fall der Nichterstellung der 40 Tonnen tragfähigen Zufahrt hat die Baufirma das Recht, den Vertrag wegen Nichterfüllung einer dem Bauherren obliegenden Leistung zu kündigen. Ist durch die Lage des Hauses, durch Zufahrtsbehinderung oder durch Hanglage etc. ein größerer als ein 80-Tonnen-Kran mit einer Ausladung von über 20 m erforderlich, so gehen die Mehrkosten zu Lasten der Bauherren. Erforderliche Ballasttransporte werden zum Nachweis berechnet. Ein evtl. erforderlicher Kranstandplatz ist nach Angaben der Baufirma vor den Montagearbeiten vom Bauherren auf seine Kosten zu erstellen. Für die Baustelle sind Betonpumpeneinsätze entsprechend der technischen Notwendigkeit kalkuliert. Der Standplatz der Betonpumpe (Mastpumpe) ist jeweils der Stellplatz des Kranes, wodurch sich eine maximale Betonpumpengröße für den Mast mit 24 m Reichweite ergibt. Größere Pumpen werden zum Nachweis berechnet. Werden Straßensperrungen für die Bauausführung erforderlich, ist hierfür rechtzeitig durch die Bauherren die behördliche Genehmigung einzuholen und die vorgeschriebene Beschilderung vorzunehmen. Die entstehenden Kosten trägt der Bauherr. Die Bauleitung der Baufirma koordiniert diese Leistungen auch auf Wunsch für den Bauherren. Durch die Bauherren sind evtl. behindernde Strom- und Telefonleitungen etc. auf seine Kosten zu isolieren oder entfernen zu lassen, so dass eine uneingeschränkte Montage des Kellers erfolgen kann. Vertragsbedingungen für Fertigteilkeller und Fundamentplatten
Baustellenvorbereitung. Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von MFSI zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der MFSI oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen. Der Auftraggeber hat MFSI die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen. Bei der Durchführung der von MFSI angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen. Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von MFSI zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden. Die Leistungsgrenze der MFSI ist die anlagenspezifische Brandmeldezentrale (BMZ). Die Überprüfung übergeordneter BMZ sowie die Verarbeitung von ausgesendeten Signalen der BMZ an übergeordnete BMZ gehört nicht zum Leistungsumfang der MFSI. Für die Außerbetriebnahme und Überprüfung der Signalverarbeitung übergeordneter BMZ ist der Betreiber zuständig. Er koordiniert termingerecht die notwendigen Arbeiten der Beteiligten. Voraussetzung unserer Leistung ist ein unterbrechungsfreies Arbeiten. Erfordert die Leistung, Arbeiten, die am Folgetag fortgesetzt werden müssen, wird die Löschanlage zwischenzeitlich außer Betrieb belassen. Der Auftraggeber ist in den Zeiten der Nichtfunktionstüchtigkeit alleinverantwortlich für die Sicherstellung des Brandschutzes und organisiert eigenverantwortlich notwendige Kompensationsmaßnahmen. Zum Betreiben von Löschanlagen kann ein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Schaummittel, Korrosionsschutz, Algenschutz, Frostschutz und/oder Kraftstoff, notwendig sein. Systembedingt kann es zu einem Austritt des Löschmediums aus dem Gebäude kommen. Es ist Seitens des Betreibers sicherzustellen, dass austretende Löschmittel und auch Kraftstoffe ordnungsgemäß aufgefangen und beseitigt werden. MFSI haftet im Auslösefall nicht für Umweltschäden und/oder Umweltfolgeschäden und/oder sonstige Schäden jeglicher Art. Wir empfehlen dringend eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde/dem Abwasserentsorger. Der Betreiber stellt bei Bedarf de...

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.