Zahlung, Zahlungsverzug. 8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort fällig und ab Fälligkeit gem. § 288 II BGB mit 9 % über Basiszinssatz zu verzinsen.
8.2 Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausnahmslos erfüllungshalber unter Berechnung aller Scheck- bzw. Wechselnebenkosten.
8.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag vorbehaltslos verfügen können, im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
8.4 Gerät unser Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware herauszuholen; unser Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und das Wegschaffen der gelieferten Ware untersagen.
8.5 Unser Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
8.6 Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten.
8.7 Wir sind berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, wenn - nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird oder - wenn von uns außergewöhnliche Vorleistungen verlangt werden (z.B. Einkauf von Papier oder sonstiger Materialien).
8.8 Solange unser Kunde die Vorauszahlung nicht geleistet hat, sind wir berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen, die Ware nicht auszuliefern und / oder gelieferte Ware zurückzuverlangen.
8.9 Ist der Abnehmer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer fällig gestellt werden.
8.10 Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
8.11 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Zahlung, Zahlungsverzug. 3.1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar zu leisten. Bei Dienstleistungs- oder Reparaturaufträgen ist die Rechnung ohne Skonto sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Auslandsgeschäften und erstmaligen Lieferungen ist GEUDER berechtigt Vorauszahlung zu verlangen.
3.2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Ver- einbarung und zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Bei Zahlungsanweisungen gilt die Zahlung mit der Gutschrift des Betrages auf dem Konto von GEUDER als erfolgt, bei Schecks und Wechseln bei entsprechender Einlösung.
3.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Ba- siszinssatz berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn GEUDER eine höhere oder der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist.
3.4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden auch alle weitergehenden Forderungen von GEUDER, unabhängig von der jeweiligen Fälligkeit, sofort zur Zahlung fällig. Des Weiteren ist GEUDER berechtigt, für noch nicht erbrachte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
3.5. GEUDER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Xxxxxx Xxx- xxxxxx zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist GEUDER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.6. Gegen die Ansprüche von GEUDER kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit die sich gegenüber- stehenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
Zahlung, Zahlungsverzug. 1. Zahlung hat unverzüglich innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu erfolgen. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Transport, Versicherung und Mehrwertsteuer. Alle Steuern, Zölle und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Abnehmers.
2. Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
3. Alle Zahlungen sind nur an uns und zwar an die in den Vertragsdokumenten bezeichnete Adresse oder Kontodaten zu leisten. Unsere Verkaufsberater, Reisende und Vertreter sind nur dann zur Annahme von Zahlungen ermächtigt, wenn sie im Besitz einer besonderen schriftlichen Vollmacht sind.
4. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an und zwar unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, und nur dann, wenn diese rediskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Diskont,- Einzugs,- sowie sonstige Spesen und Auslagen inklusive Wechselstempelsteuer gehen zu Lasten des Abnehmers.
5. Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers sind ausgeschlossen. Der Abnehmer ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
7. Alle Forderungen, einschließlich derer, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AVLB nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursverfahren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Im gegebenen Fall können wir ferner verlangen, dass bereits gelieferte Xxxx vom Abnehmer auf dessen Kosten an uns herausgegeben wird.
Zahlung, Zahlungsverzug. 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung des Kaufpreises hat gemäß den getroffenen Vereinbarungen spesenfrei auf das vom Verkäufer genannte Konto zu erfolgen. Bei Lieferung von Ersatzteilen hat die Zahlung auf der Basis Kasse gegen Dokumente zu erfolgen. Akkreditive, Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur gemäß getroffener Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt, angenommen unter Berechnung aller angefallenen Wechsel-, Einziehungs- und sonstigen Spesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung bei Nichthonorierung übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Etwaige Anzahlungen werden nicht verzinst. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB (xxx.xxxxxxxxxx.xx) zu fordern.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
3. Hat der Käufer außer der Hauptleistung Xxxxxx und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Zahlung, Zahlungsverzug. Die Zahlung bei Maschinen hat – ohne jeden Abzug - zu erfolgen: • 30% sofort rein netto, nach Eingang der Auftragsbestätigung. • 50% sofort rein netto, nach Lieferung der Maschine. • 20% innerhalb von 30 Tagen rein netto, gerechnet ab Rechnungsdatum = Maschinenversanddatum.
Zahlung, Zahlungsverzug. 2.1. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer der vereinbarten Raten während länger als sieben Tagen in Verzug, so wird der gesamte zum Zeitpunkt dieser Ratenfälligkeit noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig. Der Schuldner schuldet dem Gläubiger bei weiterem Verzug zudem einen Verzugszins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Restbetrag ab dem Fälligkeitsdatum.
2.2. Der Schuldner ist berechtigt, seine offene Schuld mit einer Einmalzahlung zu begleichen.
2.3. Der Gläubiger behält sich bei Nichtbezahlen der Raten vor, den Schuldner aus dem Unterricht auszuschliessen.
Zahlung, Zahlungsverzug. 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zahlung, Zahlungsverzug. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
Zahlung, Zahlungsverzug. 3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Die Rechnung ist ohne Abzüge zur Zahlung in bar fällig.
3.2 Bestehen zeitgleich mehrere Bestellungen des Käufers, gleich ob im Rahmen eines einheitlichen Auftrages oder gesonderter Verträge, gilt Folgendes:
3.2.1 Werden einzelne Gegenstände eines einheitlichen Auftrages an den Käufer inTeillieferungen ausgeliefert, so ist der auf die jeweils erbrachte Teillieferung entfallenden Teil des Kaufpreises mit Übergabe zur Zahlung fällig.
3.2.2 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung mehr als 10 Tage in Rückstand, so kann der Verkäufer die weitere Fertigstellung bzw. Auslieferung der übrigen Kaufgegenstände von der vorherigen Zahlung der(s) gesamten jeweils vereinbarten Kaufpreise(s) abhängig machen.
3.2.3 Leistet der Käufer auf eine Zahlungsaufforderung des Verkäufers nach Ablauf der Frist gemäß Ziff. 3.2.2 nicht binnen zwei Wochen den vollen Kaufpreis, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung de(r) s vereinbarten Kaufpreise(s) unter Abzug im Hinblick auf die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen.
3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zulasten des Käufers.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Verzugszinsen des Verkäufers richten sich nach § 288 BGB. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, bei Nachweis eines höheren Zinsschadens diesen geltend zu machen.
3.6 Werden der Versand oder die Abholung der Lieferung durch höhere Gewalt oder durch Maßnahmen des Empfängers oder Käufers verzögert, so gilt für die Fälligkeit der gesamten Zahlungsverpflichtung der Tag des Zugangs der Versandbereitschaftsanzeige als vereinbart.
Zahlung, Zahlungsverzug. 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sowie verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers un- bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe werden gegenüber Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, im Übrigen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank be- rechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.