Common use of Be- und Entladeschäden Clause in Contracts

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von a) Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als – die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus wegen der Beschädigung von a) Beschädi- gung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Wasserfahrzeugen, Containern durch durch/ oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögensschä- den. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenContainern. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz Versicherungs- schutz, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte gelie- ferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen übernom- men wurde.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus wegen der Beschädigung von a) von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Wasserfahrzeugen, Containern durch durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenContainern. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz Versicherungs- schutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte gelie- ferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen übernom- men wurde.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus wegen der Beschädigung von a) Beschädi- gung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Wasserfahrzeugen, Containern durch durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögensschä- den. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenContainern. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz Versicherungs- schutz, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte gelie- ferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen übernom- men wurde.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus wegen der Beschädigung von a) von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Wasserfahrzeugen, Containern durch durch/ oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus dar- aus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen ent- stehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenContainern. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz Versicherungsschutz, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem sei- nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag Auf- trag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus wegen der Beschädigung von a) von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Wasserfahrzeugen, Containern durch durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen ent- stehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenContainern. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz Versicherungsschutz, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem sei- nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag Auf- trag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von a) Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen Verkehrs- verträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als – die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus wegen der Beschädigung von a) von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Wasserfahrzeugen, Containern durch durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- Spedi- tions- oder Lagerverträgen) sind; b) Kessel-, Tankwagen . Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch Entladen infolge Implosion (Verformung durch Unterdruck) und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenContainern. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz Versicherungsschutz, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungs- nehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung