Common use of Be- und Entladeschäden Clause in Contracts

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung Beschädi- gung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch/ oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögensschä- den. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung Beschädi- gung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögensschä- den. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/durch/ oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus dar- aus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen ent- stehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem sei- nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag Auf- trag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men übernommen wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen ent- stehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem sei- nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag Auf- trag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men übernommen wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus da- raus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. 8.1.1Be- und Entladeschäden am Ladegut Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration), gilt: Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht jedoch abweichend von Teil B Ziffer 8.1 insoweit Versicherungs- schutz, Versicherungsschutz als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers, nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx bzw. nicht von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men übernommen wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- Spedi- tions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelie- ferte gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernom- men übernommen wurde. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:.

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