Common use of Be- und Entladeschäden Clause in Contracts

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als

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