Common use of Be- und Entladeschäden Clause in Contracts

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Xxxxxx handelt oder (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung, Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen (Bbr) Für Landwirtschaftliche Betriebe, Spezial Haftpflichtversicherung Für Vereine

Be- und Entladeschäden. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch bzw. beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2 Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen. Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. 3 Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. 4 Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz Versicherungsschutz, als (1) a. die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, (2) b. es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Xxxxxx Sachen handelt oder (3) c. der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 5 Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.

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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. Ziffer 7.7 Abs. 1-3 und Ziffer 7.10.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht gesetzli- che und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührtund aller sich daraus ergebender Vermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Für Schäden am fremden Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als (1) die Ladung im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, (2) , – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Xxxxxx Sachen handelt oder (3) oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung

Be- und Entladeschäden. (1) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/ oder beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (2) Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehenLand- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. (3) Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz Versicherungsschutz, als (1a) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Ladung zum Zweck der Bearbeitung, Reparatur, Wartung, Reinigung, Pflege oder Prüfung durch den Versicherungsnehmer be- oder entladen wird; (2b) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Xxxxxx Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Xxxxxx Sachen handelt oder (3c) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. (4) Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept