Common use of Be- und Entladeschäden Clause in Contracts

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: www.ov-boerse.de, www.bass-makler.de

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - Ziffer 1.7.7 – die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht aus wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen Wasserfahrzeugen, sowie Containern durch/durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen Verkehrsverträ- gen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihmVersicherungsneh- mers handelt, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ und - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: www.ruv.de, www.buchhalter-haftpflicht.de

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, Versicherungsschutz als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

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Samples: www.rosa-bauleistung.de

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Verkehrsverträgen, z. B. Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: www.ruv.de

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- Land und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/durch oder beim Be- Be und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- Land oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und oder Entladens. Ist der Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich) sind. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ . - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

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Samples: www.aim-makler.eu