Common use of Be- und Entladeschäden Clause in Contracts

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzli- che und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Für Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

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Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.aidworker.de

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzli- che gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- Be-und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögens- schädenVermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- Be-und Entladens entstehen. Für Schäden Xxxxxxx am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder oder, – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme (und / und/oder Selbstbeteiligung) Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

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Samples: dema-makler.de

Be- und Entladeschäden. 4.10.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer Ziff. 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB - die gesetzli- che gesetz- liche und die der Deutsche Deutschen Bahn AG oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht aus Haftpflicht wegen der Beschädigung Beschädi- gung von Land- und Wasserfahrzeugen Wasserfahrzeugen, Containern sowie Containern durch der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen und aller alle sich daraus ergebender Vermögens- schädenergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehenEntladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Für Schäden am fremden Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden jedoch nur Versicherungsschutz, sofern – dieses wenn - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – ist und - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte gelie- ferte Sachen handelt oder – und - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsscheinwird.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzli- che gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht übernom- mene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögens- schädenVermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Für Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme Versicherungssum- me für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand Gegen- stand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe VersicherungsscheinVersicherungs- schein.

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Samples: www.dr-walter.com

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzli- che gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögens- schädenVermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Für Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme (und / und/oder Selbstbeteiligung) Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

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Samples: dema-makler.de

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer Ziff. 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB - die gesetzli- che und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haft- pflicht aus ge- setzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch durch/oder beim Be- und Entladen Entladen, und aller alle sich daraus ergebender ergebenden Vermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehenEntladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträ- gen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Für Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutzabweichend insoweit Versi- cherungsschutz, sofern – dieses als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung Rech- nung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen Dieser Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Andere Versicherungen zugunsten des Versicherungsnehmers (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgenz.B. Transportversicherung) sind. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsscheingehen dieser Versicherung vor.

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Samples: makler.mannheimer.de