Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Con- tainern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich da- raus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche- rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträ- gen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Haftpflichtwegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Con- tainern Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich da- raus daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche- rungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-Verkehrsverträgen(Fracht-, Speditions- Spediti- ons- oder Lagerverträ- genLagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Be- schädigung der Ladung von Fahrzeugen und ContainernContai- nern.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Haftpflichtwegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Con- tainern Wasserfahr- zeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich da- raus daraus ergebenden VermögensschädenVermö- gensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen Verkehrsverträ- gen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträ- genLagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
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Samples: Haftpflichtversicherung