Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be-und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-und Entladens entstehen. Für Xxxxxxx am fremden Ladegut besteht Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder, – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene übernom- mene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be-Be- und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-Be- und Entladens entstehen. Für Xxxxxxx Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssum- me für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder, oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand Gegen- stand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme und/(und / oder Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-VersicherungVersicherungs- schein.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be-Be- und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-Be- und Entladens entstehen. Für Xxxxxxx Schäden am fremden Ladegut besteht Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder, oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Be- und Entladeschäden. 4.13.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen Transportmitteln jeder Art sowie von Containern durch oder beim Be-Be- und Entladen und aller alle sich daraus ergebender ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden besteht auch dann jedoch nur Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-und Entladens entstehen. Für Xxxxxxx am fremden Ladegut besteht Versicherungsschutz, sofern – dieses die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ; – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder, oder – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem sei- nem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containernwird.
4.13.2 Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet Ziffer 4.13.1 auch dann An- wendung, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch es sich um Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die UmwelthaftpflichtUmwelthaft- pflicht-VersicherungBasisversicherung.
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Samples: Haftpflichtversicherung