Be- und Entladeschäden. N.1.1 Versichert sind abweichend von Ziffer A.3.1 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die während des Ein- und Aussteigens sowie bei Reinigungs- und Pflegearbeiten entstehen.
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