Bearbeitung von Personendaten Musterklauseln

Bearbeitung von Personendaten. 22.1 Die Parteien sind verpflichtet, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung wie auch, falls an- wendbar, der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGV) sowie sonstiger Gesetzesbestimmungen einzuhalten. 22.2 SIX ist berechtigt, Personendaten der Firma auf andere SIX Gesellschaften im In- und Ausland zu übertragen und durch diese bearbeiten zu lassen. 22.3 Beinhaltet die vereinbarte Dienstleistung eine Datenverar- beitung, so ist die Firma verpflichtet, die nachfolgenden Bestim- mungen einzuhalten. 22.4 Personendaten dürfen von der Firma nur in Übereinstim- mung mit der Vereinbarung bearbeitet werden. Eine davon ab- weichende Bearbeitung ist nur nach vorgängiger schriftlicher Anweisung von SIX zulässig. 22.5 Die Firma hat alle notwendigen technischen und organisato- rischen Vorkehrungen zum Schutz der Personendaten vor unbe- fugtem Zugriff und widerrechtlicher Bearbeitung zu treffen. Die Firma gewährleistet insbesondere, dass sie ab Mai 2018 alle Anforderungen an die Datensicherheit gemäss Art. 32 EU- DSGVO erfüllt. 22.6 Leitet die Firma Daten an einen von SIX vorgängig schrift- lich genehmigten Subunternehmer weiter, welcher sich in einem Land ohne angemessenen Datenschutz befindet, hat die Firma mit diesem vorgängig die EU-Standardvertragsklauseln zu ver- einbaren. 22.7 Die Firma ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu implementieren, damit SIX ihren Pflichten zur Beantwortung von Anträgen von Betroffenen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nachkommen kann. Das beinhal- tet insbesondere die Rechte von betroffenen Personen auf Aus- kunft sowie Berichtigung, Löschung und Portabilität ihrer Daten. 22.8 Die Firma ist ab Mai 2018 verpflichtet, SIX bei der Erfüllung ihrer Pflich-ten zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäss Art. 32 EU-DSGVO, beim Prozess für Meldepflichten bei Daten- schutzverletzungen gemäss Art. 33 und 34 EU-DSGV und bei der Datenschutz-Folgeabschätzung („Privacy Impact Assess- ment“) gemäss Art. 35 und 36 EU-DSGVO zu unterstützen. Die Firma ist verpflichtet, jede Datenschutzverletzung (z.B. Datenver- lust oder Zugriff durch Unberechtigte) unverzüglich SIX zu mel- den. 22.9 Die Firma ist verpflichtet, nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistung alle Personendaten nach Xxxx von SIX entweder zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine Rechtspflicht zur Speicherung dieser Daten besteht. 22.10 Die Firma ist verpflichtet, SIX sämtliche erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einh...
Bearbeitung von Personendaten. Die verantwortliche Gesellschaft für die Bearbeitung der Personendaten im Zusammenhang mit der Versicherungsanmeldung, der Bestandespflege, der Schadenabwicklung und dem Inkasso ist Helsana (Helsana Zusatzversicherungen AG, Xxxxxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxxxxxxx). Die Datenschutzerklärung von Helsana ist auf xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx.xxxx abrufbar oder kann beim Kundenservice angefordert werden. Personendaten werden durch Helsana zu Zwecken, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, insbesondere für die Bestimmung des Entgelts, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Auswertungen bearbeitet. Zudem stimmt die versicherte Person zu, dass Helsana die Daten für die Kundenberatung, für Marketingzwecke sowie für die Verbesserung der Qualität der Produkte und Dienstleistungen, die Helsana ihren potenziellen, bestehenden sowie ehemaligen versicherten Personen anbietet, bearbeiten kann. Um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der versicherten Personen möglichst optimal einzugehen sowie Produkte und Dienstleistungen von Helsana oder der Gesellschaften der Helsana-Gruppe anzubieten, die kostengünstig sind oder für die sich die potenziellen, bestehenden oder ehemaligen versicherten Personen interessieren könnten, werden die Daten für bedürfnisorientierte Kundengruppenbildungen mit mathematischen und statistischen Methoden ausgewertet (Profiling). Helvetia ist ebenfalls verantwortliche Gesellschaft für die Bearbeitung von Personendaten von versicherten und anspruchsberechtigten Personen im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung, bei Rechtsstreitigkeiten sowie im Rahmen des direkten Forderungsrechts. Die Datenschutzerklärung von Helvetia ist auf xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xx/xxx/xx/xxxxx- uns/services/kontakt/datenschutz.html abrufbar. Helvetia bearbeitet Personendaten zum Zweck der Schadenabwicklung, bei Rechtsstreitigkeiten sowie bei der Geltendmachung des selbständigen Forderungsrechts durch die versicherten und anspruchsberechtigten Personen. Die versicherten und anspruchsberechtigten Personen haben das Recht, bei Helsana und Helvetia über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Helsana und Helvetia bewahren die Personendaten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auf. Weiter bewahren sie die relevanten Personendaten über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf, wenn diese zur Durchsetzung und Verteidig...
Bearbeitung von Personendaten. Datenweitergabe an Dritte
Bearbeitung von Personendaten. Personendaten werden durch die oben genannten verant­ wortlichen Gesellschaften zu Zwecken, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, insbesondere für die Bestimmung des Entgelts, für die Risiko- abklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Auswertungen bearbeitet. Zudem stimmt der Vertragspartner der EGK mit der Unterzeichnung des Vertra­ ges der Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke zu.
Bearbeitung von Personendaten. Der Kunde ermächtigt die Durchführungsstelle bzw. Swiss Life, die zur Vertragsdurchführung erforderli- chen Daten zu erheben und zu bearbeiten sowie die Daten für statistische Auswertungen und Marketing- zwecke zu verwenden. Die Durchführungsstelle bzw. Swiss Life wird durch den Kunden überdies ermächtigt, im erforderlichen Umfang Daten zur Bearbeitung an die an der Durch- führung des Vertrages beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an andere zur Swiss Life- Gruppe gehörende Unternehmen, zu übermitteln.
Bearbeitung von Personendaten. 31. Für die Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten über die Lehrpersonen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gilt § 5a der Personalordnung.
Bearbeitung von Personendaten. 1 Die Pensionskasse ist berechtigt, Personendaten inklusive besonders schützenswerte Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, um die Aufgaben nach Massgabe dieses Reglements zu erfüllen. 2 An die Revisionsstelle, den Experten für berufliche Vorsorge, eine allfällige Rückversicherung und an die zuständi- gen Aktuare, die im Rahmen von Rechnungslegungsverpflichtungen des angeschlossenen Arbeitgebers tätig sind, werden diejenigen Personendaten weitergeleitet, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 3 Darüber hinaus ist die Pensionskasse berechtigt, allfällige Dritte für die Wahrung der Aufgaben nach diesem Reglement hinzuzuziehen und ihnen die dafür benötigten Personendaten, inklusive besonders schützenswerte Personendaten, bekanntzugeben. 4 Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Vorsorge beteiligt sind, haben grundsätzlich gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

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  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.