Auftragsverarbeiter. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Auftragsverarbeiter. Auch vom Herausgeber eingesetzte Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) können zu diesen genannten Zwecken Daten erhalten. Dies sind Unternehmen in den Kategorien kreditwirtschaftliche Leistungen, IT-Dienstleistungen, Logistik, Druckdienstleistungen, Telekommunikation, Beratung und Consulting sowie Vertrieb und Marketing (siehe Ziffer 3.1).
Auftragsverarbeiter. Nach Art. 4 Abs. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Auftragsverarbeiter. Wir setzen bei der Anbahnung und Verwaltung von Darlehensverträgen auch externe Dienstleister ein, die personen bezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten. Konkret gehören hierzu zum Beispiel Unternehmen in den folgenden Kategorien: – kreditwirtschaftliche Leistungen, ITDienstleistungen, Logistik, Druckdienstleistungen, Archivdienstleistungen, Telekommunikation sowie Beratung und Consulting
Auftragsverarbeiter. Auch vom Herausgeber eingesetzte Auftragsverarbeiter (Art. 28 DS-GVO) können zu diesen genannten Zwecken Daten erhalten. Dies sind Unternehmen in den Kategorien kreditwirtschaftliche Leistungen, IT-Dienstleistungen, Logistik, Druckdienstleistungen, Telekommunikation, Beratung und Consulting sowie Vertrieb und Marketing (siehe Ziffer 3.1).
Auftragsverarbeiter. Calibrate N.V.
Auftragsverarbeiter. Für diese Datenverarbeitung ziehen wir Auftragsverarbeiter heran.
Auftragsverarbeiter. Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber ihre Event-Management-Plattform als Software as a Service (SaaS) zur Verfügung.
Auftragsverarbeiter. Die Beauftragung von Auftragsverarbeitern i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO durch eine Partei bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform.
1. Art(en) der personenbezogenen Daten
2. Besondere Arten der personenbezogenen Daten zur Leistungsprüfung im Falle Tod, Arbeitsunfähigkeit und schwere Krankhei
3. Besondere Arten der personenbezogenen Daten zur Leistungsprüfung im Falle der Arbeitslosigkeit
4. Besondere Arten der personenbezogenen Daten zur Leistungsprüfung von GAP (Differenzkostenversicherung)
Auftragsverarbeiter. 8.1 Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Beauftragung von Auftragsverarbeitern i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO inkl. dem Wechsel von Auftragsverarbeitern durch einen Vertragspartner grundsätzlich möglich ist. Mindestens 4 Wochen vor der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters informiert der beauftragende Vertragspartner die übrigen Vertragspartner hierüber und legt ihnen unaufgefordert die Vorlage des Auf- tragsverarbeitungsvertrags zwischen ihm und dem Auftragsverarbeiter vor, damit die anderen Vertrags- partner die Einhaltung der Vorgaben des Art. 28 DSGVO überprüfen können. Für den Fall, dass hierbei eine Verletzung der Vorgaben aus Art. 28 DSGVO oder dieses Vertrags identifiziert wird, können die übrigen Vertragspartner vom beauftragenden Vertragspartner eine unverzügliche Nachbesserung des Auftragsver- arbeitungsvertrags verlangen, damit die Voraussetzungen von Art. 28 DSGVO und dieses Vertrags einge- halten werden.
8.2 Die anderen Vertragspartner können der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters innerhalb einer Frist von 2 Wochen aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch inner- halb dieser Frist, gilt die Einwilligung zur Beauftragung des Auftragsverarbeiters als erteilt. Im Falle eines Widerspruchs durch einen der anderen Vertragspartner wird der beauftragende Vertragspartner von der Beauftragung des Auftragsverarbeiters absehen und die Vertragspartner werden sich gemeinsam um eine einvernehmliche Lösung bemühen.
8.3 Die Verarbeitung von dem Geltungsbereich dieses Vertrags unterliegenden personenbezogenen Daten in einem Drittland außerhalb der EU ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für eine Verarbeitung durch einen der Vertragspartner wie auch für die Verarbeitung durch einen von einem der Vertragspartner beauftragten Auftragsverarbeiter sowie für dessen Unterauftragsverarbeiter.
8.4 Nicht als Auftragsverarbeitungen i.S.d. Absätze 1 bis 4 sind Dienstleistungen anzusehen, die die Vertrags- partner bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nehmen. Dazu gehören beispielsweise Reinigungs- leistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die Gegenstand die- ses Vertrags sind, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen oder Bewachungsdienste. Die Vertrags- partner sind gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen sowie technische und organisatorische Maßnahmen ge- troffen ...