Versorgungsunterbrechung Musterklauseln

Versorgungsunterbrechung. 7.1 Dreischtrom kann die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Vertrags in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 7.2 Erfüllt der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, ist Dreischtrom berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung durch einen Sperrauftrag an den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Eine Sperrung ist bei einem Stromversorgungsvertrag nur möglich wenn die offene und angemahnte Zahlungsverpflichtung mindestens 100 € (netto, ohne Zinsen) beträgt. Dreischtrom kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 7.3 Die Versorgungsunterbrechung nach Ziffer 7.2 ist bei denjenigen nicht titulierten Forderungen nicht möglich, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Dreischtrom und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von Dreischtrom resultieren. 7.4 Dreischtrom hat im Falle der Unterbrechung die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung ersetzt hat. 7.5 Bei Erfüllung der in 7.2 definierten Rahmenbedingungen ist Dreischtrom anstatt der Sperrung alternativ zur außerordentlichen Kündigung entsprechend 15.5 berechtigt.
Versorgungsunterbrechung. 12.1. nowenergy ist befugt, die Gaslieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der jeweils betroffene Kunde seine Verpflichtungen aus dem Gaslieferungsvertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft verletzt. Eine sofortige Unterbrechung der Gaslieferung ohne vorherige Ankündigung ist ferner zulässig, um die Nutzung des gelieferten Gases unter Beeinflussung, Umgehung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 12.2. Bei sonstigen Vertragsverletzungen des Kunden ist nowenergy berechtigt, die Gaslieferung vier Wochen nach einer entsprechenden Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Sofern die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen bzw. der Kunde darlegen kann, dass eine Erfüllung der verletzten Pflichten mit hinreichender Aussicht zu erwarten steht, ist eine Unterbrechung der Gaslieferung unzulässig. Die Unterbrechung der Versorgung kann von nowenergy zusammen mit einer Mahnung in Bezug auf die jeweilige Vertragsverletzung in Aussicht gestellt werden, soweit dies nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung steht. 12.3. nowenergy ist zur Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 EUR im Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. nowenergy lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald der Grund für die Unterbrechung entfallen ist und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Hierzu gehören insbesondere die vom Netzbetreiber für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechneten Kosten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass nowenergy geringere Kosten entstanden sind. nowenergy ist berechtigt, die Erdgasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Entfällt der Grund für die Unterbrechung und sind die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung...
Versorgungsunterbrechung. Rechtsvorschriften in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen; ein entsprechendes Vorgehen auch bei Nicht-Haushaltskunden behält sich die evo vor. Die evo kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Die evo hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf die evo eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der evo und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der evo resultieren.

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  • Wichtige Hinweise Niemand ist befugt, im Zusammenhang mit der Emission und dem Angebot von Schuldverschreibungen andere als in diesem Prospekt enthaltene Angaben zu machen oder Zusicherungen abzugeben. Falls solche Angaben gemacht oder Zusicherungen abgegeben worden sind, dürfen sie nicht als von der Emittentin autorisiert betrachtet werden. Weder die Überlassung dieses Prospektes noch das Angebot, der Verkauf oder die Lieferung von Schuldverschreibungen stellen eine Gewährleistung dar, dass (i) die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben zu einem Zeitpunkt nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Prospektes oder zu einem nach der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt liegenden Zeitpunkt zutreffend sind, oder (ii) keine nachteilige Veränderung in der Geschäftstätigkeit und/oder der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zu einem Zeitpunkt nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Prospektes, oder zu einem nach der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt liegenden Zeitpunkt, stattgefunden hat, oder (iii) andere im Zusammenhang mit der Begebung der Schuldverschreibungen stehenden Angaben zu einem anderen Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, zu dem sie mitgeteilt wurden oder auf den sie datiert wurden, zutreffend sind. Die Schuldverschreibungen sind nicht für jeden Anleger geeignet. Anleger sollten vor der Entscheidung über den Erwerb der Schuldverschreibungen eigene Erkundigungen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin einholen und eigene Bewertungen der Kreditwürdigkeit der Emittentin vor- nehmen. Weder dieser Prospekt, noch andere in Verbindung mit den Schuldverschreibungen gemachte Angaben stellen eine Empfehlung an den Anleger seitens der Emittentin dar, die Schuldverschreibun- gen zu erwerben. In denjenigen Rechtsordnungen, in denen ein solches Angebot unzulässig ist oder gegenüber Perso- nen, gegenüber denen ein solches Angebot rechtswidrig wäre, stellt dieser Prospekt kein Angebot dar und darf nicht zum Zwecke der Unterbreitung eines Angebots verwendet werden. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass dieser Prospekt rechtmäßig verbreitet wird oder dass die Schuldverschreibungen nach den Anforderungen der jeweiligen Rechtsordnung rechtmäßig in Übereinstimmung mit anwendbaren Registrierungsvorschriften oder anderen rechtlichen Voraussetzun- gen oder gemäß anwendbarer Ausnahmetatbestände angeboten werden und übernimmt diesbezüglich keine Haftung für die Unterstützung des Angebots oder der Verbreitung des Prospektes. Insbesondere wurden von der Emittentin keinerlei Handlungen in denjenigen Rechtsordnungen vorgenommen, in de- nen solche Handlungen zum Zwecke des Angebots der Schuldverschreibungen oder der Verbreitung des Prospektes erforderlich sind. Das Angebot, der Verkauf und die Lieferung der Schuldverschreibungen sowie die Verbreitung dieses Prospektes unterliegen in einigen Rechtsordnungen rechtlichen Beschränkungen. Personen, die in den Besitz dieses Prospektes gelangen, werden von der Emittentin aufgefordert, sich selbst über derartige Beschränkungen zu informieren und diese zu befolgen. Insbesondere sind und werden die Schuldverschreibungen nicht gemäß dem US Securities Act regis- triert und unterliegen nicht den Vorschriften des U.S.-Steuerrechts. Von wenigen begrenzten Ausnah- men abgesehen dürfen die Schuldverschreibungen in oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Ame- rika oder an U.S.-Personen weder angeboten, verkauft oder geliefert werden.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.