Beförderungsvertrag Musterklauseln

Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-Tarif. Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „auf- einander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze ent- spricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförde- rungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist bzw. sind
Beförderungsvertrag. 3.1 Voraussetzung für die Beförderung ist der vorherige Erwerb einer Fahrkarte nach diesem Ta- rif. Fahrkarten nach anderen Tarifen werden beim Sylt Shuttle nicht anerkannt.
Beförderungsvertrag. Voraussetzung für die Beförderung ist der vorherige Abschluss eines Beförderungsvertrages. Der Kunde erkennt darin die Bedingungen und Preise des AUTOZUG Sylt-Tarifs an. Soweit nicht anders geregelt, entspricht der Kauf einer Fahrkarte dem Abschluss eines Beförderungs- vertrages. Eine Fahrkarte gilt für eine Fahrt in eine Richtung für den gewählten Tag und Zug.
Beförderungsvertrag. 1. Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, das Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern. § 2. Der Beförderungsvertrag ist in einem Frachtbrief nach einem einheitlichen Muster festzuhalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt jedoch weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3. Der Frachtbrief wird vom Absender und vom Beförderer unterschrieben. Die Unterschrift kann durch einen Stempelaufdruck, einen maschinellen Buchungsvermerk oder in sonst geeigneter Weise ersetzt werden. § 4. Der Beförderer hat die Übernahme des Gutes auf dem Frachtbriefdoppel in geeigneter Weise zu bescheinigen und das Doppel dem Absender zu übergeben. § 5. Der Frachtbrief hat nicht die Bedeutung eines Konnossementes. § 6. Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Soweit zwischen dem Absender und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, darf ein Frachtbrief nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben. § 7. Im Falle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muss jede Sendung von einem Frachtbrief, der den Erfordernissen des Artikels 7 entspricht, begleitet sein. § 8. Die internationalen Verbände der Beförderer legen im Einvernehmen mit den internationalen Verbänden der Kundschaft und den in den Mitgliedstaaten für Zollfragen zuständigen Stellen sowie mit jeder zwischenstaatlichen Organisation, die in einer regionalen Wirtschaftsgemeinschaft besteht und die über eine eigene Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Zolls verfügt, einheitliche Muster der Frachtbriefe fest. § 9. Der Frachtbrief einschließlich des Frachtbriefdoppels kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des verkörperten Frachtbriefes, funktional gleichwertig sein.
Beförderungsvertrag. Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten des Fahrzeuges oder dem Benutzen der Betriebseinrichtungen den Beförderungsvertrag und damit die Verordnung über die „Allgemeinen und Besonderen Beförde- rungsbedingungen“ der Verkehrsunternehmen in ihrer jeweils gültigen bzw. genehmigten Fassung an.
Beförderungsvertrag. 2.1 Der Beförderungsvertrag kommt, auf Basis dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, nach den jeweils gebuchten Scandlines-Tarifbedingungen zustande. Scandlines wertet die Buchungsanfrage des Fahrgastes als Aufforderung, dem Fahrgast ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages zu unterbreiten. Der Abschluss eines Vertrags für Gruppenreisen und dessen Änderungen, bedürfen der Schriftform.
Beförderungsvertrag. 1 Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, den Reisenden sowie gegebenenfalls Reisegepäck und Fahrzeuge zum Bestimmungsort zu befördern und das Reisegepäck und die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern. § 2 Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3 Der Beförderungsausweis dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages.
Beförderungsvertrag. Mit dem Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast - die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, - die Tarifbestimmungen und - die öffentlich bekannt gemachten Fahrpreise des VVW in ihrer jeweils gültigen Fassung als Inhalt des Beförderungsvertrages an. Mit Betreten des Verkehrsmittels bzw. des Bahnsteigs tritt der Beförderungsvertrag in Kraft. Xxxxxx bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.
Beförderungsvertrag. 1. Wenn der Transport beim Frachtführer von einem Unternehmer besteLLt wird, kommt es zum AbschLuss eines Vertrags zum Transport einer Sache im Sinne der Bestimmung § 610 ff. des Gesetzes Nr. 513/1991 SLg. (HandeLsgesetzbuch). 2. Wenn der Transport beim Frachtführer von einer natürLichen Person besteLLt wird, kommt es zum AbschLuss eines Vertrags zum Transport einer Fracht im Sinne der Bestimmung § 765 ff. des Gesetzes Nr. 40/1964 SLg. (BürgerLiches Gesetzbuch). 3. Mit dem Beförderungsvertrag verpfLichtet sich der Frachtführer dem Versender, den Transport zu den vereinbarten Bedingungen und zu den Bedingungen in dieser Ordnung durchzuführen. Der Versender verpfLichtet sich dem Frachtführer, die vereinbarten und in der Beförderungsordnung festgeLegten Bedingungen zu erfüLLen und die Frachtgebühren zu bezahLen. 4. Der Absender und der Frachtführer können vereinbaren, ob der Absender die Frachtgebühren kompLett oder teiLweise bezahLt oder ob der Empfänger der Sendung die Frachtgebühren übernimmt. 5. Wenn der Empfänger der Sendung die Frachtgebühren zahLen soLL, dies aber abLehnt, ist der Absender der Sendung verpfLichtet, die Frachtgebühren zu bezahLen. In diesem FaLLe kann der Frachtführer dem Empfänger die Sendung nur mit Zustimmung des Absenders aushändigen. 6. Die ZahLung der Frachtgebühren wird mit der Übergabe der Sendung an den Empfänger fäLLig, wenn es nicht anders vereinbart wurde. Der Frachtführer ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der FäLLigkeit die vereinbarten Verzugszinsen zu verLangen. 7. Durch den Vertrag über die Beförderung einer Sache kann der Frachtführer verpfLichtet werden, dass die Sendung während des Transports ein Transport- (Fracht) brief begLeitet.