Begebung weiterer Schuldverschreibungen Musterklauseln

Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Teilschuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich zudem die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung keine Einheit bilden, oder von ähnlichen Finanzinstrumenten vor.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den zuvor begebenen Schuldverschreibungen zusammen- gefasst werden, mit diesen eine einheitliche Serie bilden und ihren Gesamtnennbetrag dadurch erhöhen. Unter bestimmten Umständen und sofern sich die Emittentin mit keiner Zahlung von Kapital und/oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen im Rückstand befindet, kann eine Tochtergesellschaft der Norddeutsche Lan- desbank – Girozentrale – die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – in ihrer Funktion als Emittentin je- derzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus oder im Zusam- menhang mit den Schuldverschreibungen ersetzen. In einem solchen Fall hat die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – gegenüber der neuen Emittentin eine Garantie für alle aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen stehenden Verpflichtungen abzugeben. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist Hannover. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren (die “Rechtsstreitigkeiten”) sind die Gerichte in Hannover. Die Zuständigkeit der Gerichte in Hannover ist ausschließlich, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die von Kaufleu- ten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder von Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland angestrengt werden. Die Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die während der Vorlegungsfrist vorge- legt werden, beträgt zwei Jahre beginnend ab dem Ende der Vorlegungsfrist.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, vor Beendigung der Emission dieser Schuldver- schreibungen ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuld- verschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des Tags der Begebung, des Verzinsungsbeginns und / oder des Ausgabepreises) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Anleihe bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff Schuldver- schreibungen umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch sol- che zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, weitere Schuld- verschreibungen zu begeben, sofern diese mit dieser Schuldverschreibung keine Einheit bil- den und über andere Ausstattungsmerkmale verfügen (z.B. in Bezug auf Verzinsung, Laufzeit oder Stückelung).
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. 11 Further Issues § 12 Börsenotierung und Zulassung zum Handel § 12 Stock Exchange Listing and Admission to Trading § 13
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (ohne abgetrennte
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. 14 Further issuances § 15
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. 11 Further Issues
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Anleihegläu- biger weitere Schuldverschreibungen mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldver- schreibungen zu einer einheitlichen Serie von Schuldverschrei- bungen konsolidiert werden und ihren Gesamtnennwert erhöhen. Der Begriff „Schuldverschreibung“ umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschrei- bungen.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich das Recht vor, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des Begebungstags, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises) wie die § 12 Further Issues, Purchases