Begebung weiterer Schuldverschreibungen Musterklauseln

Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Teilschuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich zudem die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung keine Einheit bilden, oder von ähnlichen Finanzinstrumenten vor.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuld- verschreibungen eine einheitliche Anleihe bilden und ihren Ge- samtnennbetrag erhöhen.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den zuvor begebenen Schuldverschreibungen zusammen- gefasst werden, mit diesen eine einheitliche Serie bilden und ihren Gesamtnennbetrag dadurch erhöhen. Unter bestimmten Umständen und sofern sich die Emittentin mit keiner Zahlung von Kapital und/oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen im Rückstand befindet, kann eine Tochtergesellschaft der Norddeutsche Lan- desbank – Girozentrale – die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – in ihrer Funktion als Emittentin je- derzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus oder im Zusam- menhang mit den Schuldverschreibungen ersetzen. In einem solchen Fall hat die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – gegenüber der neuen Emittentin eine Garantie für alle aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen stehenden Verpflichtungen abzugeben. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist Hannover. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren (die “Rechtsstreitigkeiten”) sind die Gerichte in Hannover. Die Zuständigkeit der Gerichte in Hannover ist ausschließlich, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die von Kaufleu- ten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder von Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland angestrengt werden. Die Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die während der Vorlegungsfrist vorge- legt werden, beträgt zwei Jahre beginnend ab dem Ende der Vorlegungsfrist.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. 11 Further Issues § 12 Börsenotierung und Zulassung zum Handel § 12 Stock Exchange Listing and Admission to Trading § 13
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, weitere Schuld- verschreibungen zu begeben, sofern diese mit dieser Schuldverschreibung keine Einheit bil- den und über andere Ausstattungsmerkmale verfügen (z.B. in Bezug auf Verzinsung, Laufzeit oder Stückelung).
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (ohne abgetrennte 1.4 Issuance of Additional Notes. The Issuer reserves the right from time to time without the consent of the Noteholders to issue additional Notes with identical terms (without separate warrants), so that the same shall be consolidated, form a single
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen, wobei die weitere Begebung nur zulässig ist, soweit dadurch der Gesamtnennbetrag von EUR 50.000.000,00 nicht überschritten wird. Der Begriff „Schuldverschreibungen" umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. Die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung keine Einheit bilden, oder ähnlichen Finanzinstrumenten bleibt der Emittentin ebenfalls unbenommen. 1.4 Issuance of Additional Notes. The Issuer reserves the right from time to time without the consent of the Noteholders to issue additional Notes with identical terms, so that the same shall be consolidated, form a single issue with the Notes, and increase their aggregate principal amount, whereby further issuance is only permissible to the extent that the total nominal amount of EUR 50,000,000.00 is not exceeded. The term “Notes” shall, in the event of such increase, also comprise such additionally issued Notes. The Issuance of Additional Notes, which are not consolidated with the Notes, as well as in issuing any other financial instruments, shall remain unaffected for the Issuer.
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. 11 Further Issues § 12 Sicherheitentreuhänder, Besicherung § 12 Security Agent, Collateral
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. 14 Further issuances § 15
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Anleiheschuldnerin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (mit Ausnahme, unter anderem, des Tages der Begebung und des Verzinsungsbeginns) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff "Schuldverschreibungen" umfasst in einem solchen Fall auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. The Issuer reserves the right from time to time without the consent of the Holders to issue additional bonds with identical terms (save for, inter alia, the issue date and the interest commencement date) so that the same shall be consolidated, form a single issue with and increase the aggregate principal amount of the Bonds. The term "Bonds" shall, in such event, also comprise such additionally issued bonds.