Begünstigung. Diese LVTS ist zu Gunsten von TechSmith und seinen Rechtsnachfolgern bindend und rechtskräftig.
Begünstigung. Mit Ausnahme des in dieser EULA verbotenen Ausmaßes ist diese EULA zu Gunsten der Vertragsparteien und deren Rechtsnachfolgern und Bevollmächtigten bindend und rechtskräftig.
Begünstigung. 15.1. Der Versicherungsnehmer be- stimmt, wer im Erlebens- und im To- desfall begünstigt, d.h. zum Bezug der vereinbarten Versicherungsleistungen berechtigt ist. Er kann eine Begünsti- gung, solange er nicht auf deren Wi- derruf verzichtet hat, jederzeit wieder ändern.
15.2. Ist der Versicherungsnehmer selber versichert, und ist Generali kei- ne anderslautende Erklärung von ihm und keine entsprechende Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bekannt, so erfolgt die Auszahlung der Todesfallleistung an seinen überlebenden Ehegatten bzw. an seinen eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen an seine Kinder, bei deren Fehlen an seine übrigen Erben.
15.3. Für die Erlebensfallleistung und - sofern nicht er selber versichert ist - für die Todesfallleistung ist der Versiche- rungsnehmer begünstigt. Vorbehalten bleibt eine abweichende Verfügung von ihm. Eine Begünstigung kann durch schriftliche Mitteilung oder durch Ver- fügung von Todes wegen durch den vertragsschliessenden oder einen zu dessen Lebzeiten den Vertrag über- nehmenden Versicherungsnehmer abgeändert werden. Er kann die Be- günstigten, welche die Leistungen im Todes- und/oder Erlebensfall erhal- ten, bestimmen. Die Begünstigung kann zu Lebzeiten des Versiche- rungsnehmers jederzeit widerrufen oder geändert werden. Stirbt der ver- tragsschliessende oder der den Ver- trag zu dessen Lebzeiten überneh- mende Versicherungsnehmer, erlischt dieses Recht.
15.4. Für Versicherungen auf fremdes Leben, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Kind versi- cherte Person ist, gilt:
Begünstigung. Die Begünstigung wird von Art. 2 BVV 3 festgelegt. Im Erlebensfall ist der Vorsorgenehmer (Versicherungs- nehmer) begünstigt. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nach- stehender Reihenfolge:
1. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, bei deren Fehlen
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheb- lichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen
3. die Eltern, bei deren Fehlen
4. die Geschwister, bei deren Fehlen
5. die übrigen Erben. Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der in Ziffern 3 bis 5 genannten Begünstigten zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.
Begünstigung. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen
Begünstigung. Das Todesfallkapital erhalten die im Antrag begünstigten Personen. Eine Änderung der begünstigten Personen ist bis zum Tod jederzeit möglich und frei wählbar. Eine Änderung der Begünstigung ist schriftlich mitzuteilen. Ist im Vertrag keine begünstigte Person aufgeführt, findet die ordent- liche Begünstigungsordnung Anwendung, welche den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen, die Kinder und bei deren Fehlen die weiteren gesetzlichen Erben der versicherten Person unter Ausschluss des Gemeinwesens als begünstigte Personen der Todesfallkapitalleistung vorsieht.
Begünstigung. 9.1. Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer im Erlebens- und im Todesfall begünstigt, d.h. zum Bezug der vereinbarten Versicherungsleistungen berechtigt ist. Er kann eine Begünstigung, solange er nicht auf deren Widerruf verzichtet hat, jederzeit wieder ändern.
9.2. Ist der Versicherungsnehmer selber versichert, und ist GENERALI keine anderslautende Erklärung von ihm oder eine entsprechende Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bekannt, so erfolgt die Auszahlung der Todesfallleistung an seinen über- lebenden Ehegatten bzw. an seinen eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen an seine Kinder, bei deren Fehlen an die übrigen Erben.
9.3. Für die Erlebensfallleistung und - sofern nicht er selber versichert ist - für die Todesfallleistung ist der Versicherungsnehmer begünstigt. Vorbehalten bleibt eine abweichende Verfügung von ihm.
Begünstigung. 1 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann ohne Zustim- mung des Versicherungsunternehmens eine oder mehrere Drittpersonen als Begüns- tigte bezeichnen.
2 Bei einer Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf die Bezeichnung und die Änderung der begünstigten Person der schriftlichen Zustimmung der versi- cherten Person.
3 Verliert eine begünstigte Person aus Gründen, die sie zu verantworten hat¸ ihre Ansprüche, so kommt ihr Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
4 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann über den An- spruch aus dem Vertrag frei verfügen, auch wenn eine Drittperson als Begünstigte bezeichnet ist, sofern sie oder er nicht schriftlich darauf verzichtet und die Police der Begünstigten übergeben hat. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
5 Bei Eintritt des befürchteten Ereignisses steht den Begünstigten ein eigenes Forde- rungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.
6 Erlebt eine begünstigte Person den Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht und sind keine Nachbegünstigten benannt, so steht ihr Anspruch ihren Erben zu, es sei denn, der Erbe ist ein Gemeinwesen.
Begünstigung. 1 Begünstigte Person ist im Erlebensfall des flexiblen Altersrücktritts die versicherten Person.
2 Bei Hinschied der versicherten Person vor oder während der Periode des flexiblen Altersrücktritts ist das im Zeitpunkt des Hinschieds inklusive Zins vorhandene Kapital an die sich nach den dafür massgeblichen Vorschriften des BVG als Begünstigte ausweisende Person zu entrichten. Bei Fehlen einer solchen Begünstigung fällt das Vermögen an die Stiftung FAR Gerüstbau.
Begünstigung. Der Versicherungsnehmer kann für die Versicherungs- leistungen eine oder mehrere Personen als Begünstigte bezeichnen. Begünstigte haben – vorbehältlich allfäl- liger Pfandrechte – einen direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung. Die Begünstigung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange sie nicht als unwiderruflich errichtet wurde. Falls eine unwiderrufliche Begünstigung errichtet werden soll, ist Xxx auf Wunsch bei der Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften behilflich.