Begünstigung Musterklauseln

Begünstigung. 9.1. Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer im Erlebens- und im Todesfall begünstigt, d.h. zum Bezug der vereinbarten Versicherungsleistungen berechtigt ist. Er kann eine Begünstigung, solange er nicht auf deren Widerruf verzichtet hat, jederzeit wieder ändern.
Begünstigung. Diese LVTS ist zu Gunsten von TechSmith und seinen Rechtsnachfolgern bindend und rechtskräftig.
Begünstigung. Mit Ausnahme des in dieser EULA verbotenen Ausmaßes ist diese EULA zu Gunsten der Vertragsparteien und deren Rechtsnachfolgern und Bevollmächtigten bindend und rechtskräftig.
Begünstigung. Der Versicherungsnehmer kann für die Versicherungs- leistungen eine oder mehrere Personen als Begünstigte bezeichnen. Begünstigte haben – vorbehältlich allfäl- liger Pfandrechte – einen direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung. Die Begünstigung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange sie nicht als unwiderruflich errichtet wurde. Falls eine unwiderrufliche Begünstigung errichtet werden soll, ist Xxx auf Wunsch bei der Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften behilflich.
Begünstigung. 1 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann ohne Zustim- mung des Versicherungsunternehmens eine oder mehrere Drittpersonen als Begüns- tigte bezeichnen.
Begünstigung. 1 Begünstigte Person ist im Erlebensfall des flexiblen Altersrücktritts die versicherten Person.
Begünstigung. 1 Im Erlebensfall ist der Vorsorgenehmer begünstigte Person.
Begünstigung. Die Begünstigung wird von Art. 2 BVV 3 festgelegt. Im Erlebensfall ist der Vorsorgenehmer (Versicherungs- nehmer) begünstigt. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nach- stehender Reihenfolge:
Begünstigung. Die Begünstigung kann vom Versicherungsnehmer jeder- zeit geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann per E-Mail an Zurich Personen bezeichnen, welche die Versicherungsleistungen erhalten sollen (Begünstigung). Sämtliche Änderungen müssen Zurich schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text er- möglicht (beispielsweise per E-Mail an protection@zurich. ch), bekannt gegeben werden. Der Versicherungsnehmer kann eine Begünstigung auch in seinem Testament oder in einem Erbvertrag errichten oder ändern; dabei ist aber darauf zu achten, dass: • in den genannten Urkunden ausdrücklich auf diese Police verwiesen wird und • Zurich im Todesfall unverzüglich von der Verfügung Kenntnis erhält. Wird Zurich im Todesfall kein Testament oder Erbvertrag eingereicht oder fehlt darin ein Verweis auf die Police, kann Zurich an den in der Police bezeichneten Begünstig- ten Zahlung leisten und wird damit von sämtlichen Leis- tungspflichten aus der Police befreit.
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