Anspruchsberechtigung. (i) Diese Police muss gleichzeitig mit dem Kauf des versicherten Gegenstandes abgeschlossen werden;
Anspruchsberechtigung. (1) Eine Anspruchsberechtigung besteht unbeschadet der weiteren Voraussetzungen ausschließlich für in Niedersachsen zugelassene Vertragsarztpraxen / Vertragspsycho- therapeutenpraxen / Medizinische Versorgungszentren (im Weiteren: Praxen).
Anspruchsberechtigung. (i) Diese Versicherung muss gleichzeitig mit dem Kauf des versicherten Xxxxxx abgeschlossen worden sein, oder innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf;
Anspruchsberechtigung. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistung hat die versicherte Person die hierfür bestimmten Schadenformulare zu verwenden, welche die versicherte Person vom Versicherer unter der untenstehenden Adresse beziehen kann. Das ausgefüllte Formular muss anschliessend dem Versicherer zugesandt werden (vgl. Adresse am Ende dieses Art. X). Zur Prüfung einer Leistungspflicht kann der Versicherer alle Nachweise verlangen, die er für die jeweilige Anspruchsprüfung als notwendig erachtet (inklusive die Gewährung von Akteneinsicht, um zu überprüfen, ob die versicherte Person die Aufnahmebedingungen im Zeitpunkt des Versicherungsbeitritts erfüllt hat). Es sind dies insbesondre: Im Falle von vollständiger Arbeitsunfähigkeit oder Schwerer Krankheit Einen Nachweis über die selbstständige Tätigkeit (z.B. Handelsregisterauszug, Bestätigung der Ausgleichskasse oder vergleichbare Bescheinigung bei freien Berufen); Ärztliches Zeugnis oder Befund, das/der (a) über die Ursache und Eigenschaft der Krankheit bzw. der Körperverletzung sowie über die entsprechende Prognose Auskunft gibt und (b) die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestimmt; Bei Unfall: eine Kopie des Polizeiberichts (soweit vorhanden) Im Falle von vollständiger Erwerbsunfähigkeit Einen Nachweis über die selbstständige Tätigkeit (z.B. Handels- registerauszug, Bestätigung der Ausgleichskasse oder vergleichbare Bescheinigung bei freien Berufen); Ärztliches Zeugnis oder Befund, das/der (a) über die Ursache und Eigenschaft der Krankheit bzw. der Körperverletzung sowie über die entsprechende Prognose Auskunft gibt und (b) die vollständige Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. VI.1 feststellt Ärztliche Berichte oder Atteste müssen in allen Fällen von einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein. Alle Dokumente sind in einer der Landessprachen der Schweiz einzureichen. Die mit den oben genannten Nachweisen verbundenen Kosten sind von der versicherten Person zu tragen. Der Versicherer kann zusätzlich auf eigene Kosten weitere Nachweise beschaffen oder einfordern und weitere ärztliche Untersuchungen verlangen, die ihm beim Entscheid hinsichtlich der Feststellung des Anspruchs als notwendig erscheinen. In diesem Zusammenhang hat der Versicherer das Recht, die behandelnden Ärzte direkt zu kontaktieren. Die versicherte Person entbindet hiermit die behandelnden Ärzte sowie alle weiteren Mitarbeitenden von Institutionen, Behörden u.ä., die in den im Leistungsfall vorgelegten Unterlagen...
Anspruchsberechtigung. Das Jobticket kann ausschließlich bezogen werden von Mitarbeitern des Arbeitgebers, der einen Rahmenvertrag mit dem Vertriebs- partner abgeschlossen hat. Die Anspruchsbe- rechtigung besteht –vorausgesetzt, der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss weiter– auch − bei Krankheit, wenn das Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ge- zahlt wird, − bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, z.B. im Falle der Inanspruchnahme von El- ternzeit nach dem Bundeselterngeld- und -zeitgesetz (BEEG), im Falle der Beanspru- chung von Pflegezeit nach dem Pflege- zeitgesetz oder − bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis aufgrund besonderer Vereinbarung, z.B. in der Ruhephase der Altersteilzeit oder bei Sonderurlaub. Die Anspruchsberechtigung eines Mitarbei- ters endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitge- ber endet. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dies dem Vertriebspartner mitzuteilen. Wird der Rahmenvertrag zwischen Arbeitge- ber und Vertriebspartner gekündigt, so endet die Anspruchsberechtigung aller am Rahmen- vertrag teilnehmenden Mitarbeiter mit Ablauf des Kalendermonats, zu dessen Ende der Vertrag gekündigt wurde. Bei Beendigung der Anspruchsberechtigung gelten die Regelungen der Kündigung nach Nr. 8 analog.
Anspruchsberechtigung. Das Abonnement des Hosted Private Cloud Premier Dienstes ist nur für Kaufleute, Unternehmer und Profis (nicht für Privatpersonen/Verbraucher) verfügbar, die nicht dem anwendbaren Verbraucherrecht unterliegen. Abweichend von den Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Kündigungsregelungen nicht für diesen Dienst.
Anspruchsberechtigung. Ein Bootsplatz kann, unter Vorbehalt von Abs. 3, nur natürlichen Personen zugeteilt werden. Bei Ehepaaren kann der Bootsplatz von beiden Partnern gleichermassen beansprucht werden. Die Übertragung des Bootsplatzes auf direkte Nachkommen ist bereits zu Lebzeiten der Eltern möglich. Jede Person hat Anspruch auf höchstens einen Bootsplatz für den eigenen privaten Gebrauch. Sofern kein anderer Interesse hat, kann der Vorstand die Zuteilung höchstens eines weiteren Bootsplatzes für die Dauer von maximal zehn Jahren ges- tatten. Nach Ablauf der Vertragsdauer kann der Vertrag für jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Der Vertrag für den zusätzlichen Platz darf nicht verlängert werden, sofern ein Interessent einer vorangehenden oder gleichrangigen Warteliste Anspruch auf den Platz erhebt. Der Vorstand kann dem Regattaverein Brunnen, dem Seerettungsdienst Brunnen und dem TaWaS Brunnen einen Bootsplatz zur Verfügung stellen, solange diese gemäss heutigem Vereinszweck ein Boot auf dem Vierwaldstättersee einsetzen. Das gleiche gilt für Boote der öffentlichen Hand, wie z.B. die Seepolizei.
Anspruchsberechtigung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen der Versicherungsnehmerin zu. Die versicherten Personen oder ihre Hinterlassenen sind gegenüber Swiss Life nicht an- spruchsberechtigt.
Anspruchsberechtigung. 1. Anspruchsberechtigt sind alle Angestellten, denen gemäß § 17 Trennungsgeld gebührt; jedoch sind auch Zeiten der Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einer Heilstätte (am Arbeitsort, § 17 (3) c); von Dienstfahrten und Dienstreisen, die von der Baustelle aus unternommen werden (§ 17 (3) d); der Heimfahrten (§ 17 (3) e); der gemeinsamen Haushaltsführung am Arbeitsort (§17 (3) g) auf die Wartezeit voll anzurechnen.
Anspruchsberechtigung. Der Versicherte weist seinen Anspruch durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder der Krankenversichertenkarte nach. Die Impfleistung (Anhang) nach dieser Vereinbarung umfasst die Impfberatung, ggf. symp- tombezogene Untersuchung, die Verabreichung des Impfstoffes, den Eintrag der erfolgten Impfungen im Impfpass bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung. Sofern die erste Impfung einer Impfserie innerhalb einer durch die STIKO vorgegebenen Altersgrenze erfolgt (z. B. bei der HPV-Impfung), sind alle Impfungen bis zum Erreichen des vollständigen Impfschut- zes über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abrechenbar. Die Beratung im Zusammenhang mit der Verabreichung des Impfstoffes umfasst einschließ- lich der Dokumentation im Impfpass je nach Erfordernis: − Erfragen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, − Erheben von Impfanamnese einschließlich Befragen über das Vorliegen von Allergien, − die Information über den Nutzen der Impfung, − Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, − Empfehlungen über Verhaltensmaßregeln im Anschluss an die Impfung, − Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen.