Anspruchsberechtigung Musterklauseln

Anspruchsberechtigung. (i) Diese Police muss gleichzeitig mit dem Kauf des versicherten Gegenstandes abgeschlossen werden; (ii) diese Police gilt nur für Geräte, die als Neuware bei MediaMarkt gekauft wurden; (iii) um diese Police abzuschließen, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein; und (iv) diese Police ist auf Geräte beschränkt, die von Einwohnern Deutschlands gekauft wurden.
Anspruchsberechtigung. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistung hat die versicherte Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder eine bevollmächtigte Person das hierfür bestimmten Schadenformular zu verwenden, welches die versicherte Person vom Versicherer unter der untenstehenden Adresse beziehen kann. Das ausgefüllte Formular muss anschliessend zuhanden des Versicherers an die am Ende die-ses Art. X genannte Adresse zurückgesandt werden. Zur Prüfung einer Leistungspflicht kann der Versicherer alle notwendigen Nachweise verlangen, die für den jeweiligen Anspruch auf Versicherungsleistung von Bedeutung sind, inklusive die Gewährung von Akteneinsicht; dies sind insbesondere: - Eine Kopie des letzten Arbeitsvertrages; - Eine Kopie der letzten Lohnabrechnung; - Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses oder Befundes: 1. das/der über die Ursache und Eigenschaft der Krankheit bzw. der Körperverletzung sowie über die Prognose der Krankheit oder der Körperverletzung Auskunft gibt; 2. das/der die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. - Bei Unfall eine Kopie des Polizeiberichts (soweit vorhanden): - Abwesenheitserklärung vom Arbeitsplatz als Folge von Krankheit oder Unfall (Dokument des Arbeitgebers). - Jeder andere vom Versicherer als erforderlich erachtete Nachweis. - Rentenverfügung der Schweizer IV-Stelle, die die vollständige Erwerbsunfähigkeit gemäss Artikel VI.1 feststellt; - Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses oder Befundes, das/der über die Ursache und Eigenschaft der Krankheit bzw. der Körperverletzung sowie über die Prognose der Krankheit oder der Körperverletzung Auskunft gibt; - Abwesenheitserklärung vom Arbeitsplatz als Folge von Krankheit oder Unfall (Dokument des Arbeitgebers). - Jeder andere vom Versicherer als erforderlich erachtete Nachweis. - Eine Kopie des letzten Arbeitsvertrages; - Eine Kopie der letzten Lohnabrechnung; - Eine Kopie des Kündigungsschreibens; - Eine Kopie der Anmeldung und Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung bei einer schweizerischen Arbeitslosenkasse; - Kopien der monatlichen Abrechnungen über Leistungsauszahlungen durch die schweizerische Arbeitslosenkasse. - Jeder andere vom Versicherer als erforderlich erachtete Nachweis. Ärztliche Berichte oder Atteste müssen in allen Fällen von einem in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Arzt ausgestellt sein. Alle Dokumente sind in einer der Landessprachen der Schweiz einzureichen. Dokumente aus anderen Sprachen kann der Versicherer übe...
Anspruchsberechtigung. (1) Eine Anspruchsberechtigung besteht unbeschadet der weiteren Voraussetzungen ausschließlich für in Niedersachsen zugelassene Vertragsarztpraxen / Vertragspsycho- therapeutenpraxen / Medizinische Versorgungszentren (im Weiteren: Praxen). (2) Die Regelungen finden unverändert Anwendung auf Praxen, die sowohl im Abrechnungsquartal als auch im entsprechenden Basisquartal in identischer Konstellation vertragsärztlich tätig waren. (3) Für Praxen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sind Einzelfallentscheidungen zu treffen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und - soweit möglich und angemessen - unter sinngemäßer Heranziehung der für Praxen nach Absatz 2 geltenden Regelungen. Dabei soll von der Arztgruppe und der Praxisform im Abrechnungsquartal ausgegangen werden. (4) Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten, deren Zulassung im jeweils maßgeblichen Abrechnungsquartal endet, haben keinen Anspruch auf den Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten bzw. bleiben bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der zugehörigen Gemeinschaftspraxis / dem Medizinischen Versorgungszentrum unberücksichtigt.
Anspruchsberechtigung. 22 (1) 1Nach Vollendung einer für das Ruhegehalt anzurechnenden Dienstzeit von zehn Jah- ren hat ein geistlicher Amtsträger und eine geistliche Amtsträgerin im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegehalt. 2Für das Ruhegehalt anzurechnende Dienstzeiten sind all jene Zeiträume, in denen der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amtsträgerin oder der Dienstgeber Beiträge an die kirchliche Pensionsvorsorgekasse ge- leistet hat oder ihm bzw. ihr Überweisungsbeträge nach bundesrechtlichen Vorschriften oder von anderen Evangelischen Kirchen des Auslandes zugekommen sind. 3Einem geist- lichen Amtsträger oder einer geistlichen Amtsträgerin in Ruhe stehen die Kinder- und Ausbildungszulage gemäß §§ 8 und 9 sinngemäß zu, sofern die Bedingungen für die Ge- währung dieser Zulagen vorliegen. (2) 1Vor Vollendung von zehn anrechenbaren Dienstjahren haben die geistlichen Amts- xxxxxx und Amtsträgerinnen nur dann Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie wegen einer in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zugezogenen Krankheit dauernd dienstunfähig ge- worden sind und die Dienstunfähigkeit vom Sozialversicherungsträger festgestellt wurde. 2Das Ruhegehalt ist in diesem Falle so zu bemessen, als ob sie zehn anrechenbare Dienst- jahre zurückgelegt hätten. a) 1Im Falle eines Abrufs der PI-Pension vor Ablauf des Abfertigungszeitraums gemäß § 19 Abs. 6 erlischt der Anspruch auf das kirchliche Ruhegehalt gemäß §§ 22 bis 29. 2Stattdessen kommen die Regelungen nach § 30 zur Anwendung. b) Ergibt sich für das kirchliche Ruhegehalt gemäß §§ 22 bis 29 entsprechend § 26 Abs. 2 rechnerisch eine negative kirchliche Zuschusspension, kommen auf An- trag des/der Anspruchsberechtigten bei gleichzeitigem Verzicht auf die Ansprü- che auf das kirchliche Ruhegehalt nach §§ 22 bis 29 die Regelungen nach § 30 zur Anwendung. (4) Wird ein geistlicher Amtsträger oder eine geistliche Amtsträgerin infolge eines in Ausübung seines oder ihres Dienstes erlittenen, mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und ohne sein Verschulden eingetretenen Unfalles (Dienstunfall) dienstunfähig, so werden ihm bzw. ihr zu seiner oder ihrer anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre für die Bemessung des Ruhegehalts unter den nachstehenden Voraussetzungen zugerechnet: 1. Es muss durch eine vom Sozialversicherungsträger durchgeführte amtsärztliche Un- tersuchung nachgewiesen sein, dass die Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist; 2. die Dienstunfähigkeit muss innerhalb ei...
Anspruchsberechtigung. Das Jobticket kann ausschließlich bezogen werden von Mitarbeitern des Arbeitgebers, der einen Rahmenvertrag mit dem Vertriebspartner abgeschlossen hat. Die Anspruchsberechtigung besteht – vorausgesetzt, der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss weiter – auch − bei Krankheit, wenn das Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gezahlt wird, − bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, z.B. im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und -zeitgesetz (BEEG), im Falle der Beanspruchung von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder − bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis aufgrund besonderer Vereinbarung, z.B. in der Ruhephase der Altersteilzeit oder bei Sonderurlaub. Die Anspruchsberechtigung eines Mitarbeiters endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber endet. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dies dem Vertriebspartner mitzuteilen. Wird der Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber und Vertriebspartner gekündigt, so endet die Anspruchsberechtigung aller am Rahmenvertrag teilnehmenden Mitarbeiter mit Ablauf des Kalender- monats, zu dessen Ende der Vertrag gekündigt wurde. Bei Beendigung der Anspruchsberechtigung gelten die Regelungen der Kündigung nach Nr. 8 analog.
Anspruchsberechtigung. (i) Diese Versicherung muss gleichzeitig mit dem Kauf des versicherten Xxxxxx abgeschlossen worden sein, oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf; (ii) diese Versicherung gilt nur für Geräte, die im Rahmen dieser Versicherung als Neuware von Hutchison Drei Austria GmbH gekauft werden; (iii) um diese Versicherung abzuschließen, müssen Sie 18 Jahre oder darüber sein; und (iv) diese Versicherung ist auf Geräte beschränkt, die durch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gekauft werden. Als versicherte Person gilt jeder Einzelunternehmer, eingetragen oder nicht, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften mit Sitz in Geschäftsanschrift im Bundesgebiet der Republik Österreich und dem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten und in der Beitrittsbestätigung angeführt ist. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs und Fondsgesetz, Genossenschaften sowie Vereine nach dem Vereinsgesetz.
Anspruchsberechtigung. Wir vergeben Punkte („Punkte“) an einzelne Mitglieder für individuelle bonusfähige Reservierungen (wie nachfolgend definiert), die an teilnehmenden Standorten gebucht und realisiert werden.
Anspruchsberechtigung. Informationsfreiheitsgesetze gewähren einen Auskunftsanspruch unabhängig von der eigenen Betroffenheit. Ein (wie auch immer geartetes) Anspruchsinteresse bzw. den Grund der Antragstel‐ lung muss der Berechtigte grundsätzlich nicht geltend machen respektive offen legen.464 Entsprechend gestehen die meisten Informationsfreiheitsgesetze die Anspruchsberechtigung kon‐ sequenterweise jedermann465 bzw. jedem Menschen466 oder jeder Person467 zu. Nicht alle Gesetze unterscheiden dabei ausdrücklich zwischen natürlichen und juristischen Personen. Berlin,468 Meck‐ lenburg‐Vorpommern,469 Rheinland‐Pfalz470 und Schleswig‐Holstein471 beziehen ausdrücklich juris‐ 457 Siehe dazu S. 123. 458 Dazu im Einzelnen S. 133. 459 § 1 2. HS. BbgAIG; § 1 Abs. 3 BremIFG („in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt“); § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW; § 1 S. 1 SaarlIFG i. V. m. § 1 Abs. 3 IFG; offener § 1 Abs. 3 S. 1IZG LSA („Regelungen in anderen Rechtsvorschrif‐ ten über den Zugang zu amtlichen Informationen); § 4 Abs. 2 Rh‐PfLIFG; § 4 Abs. 2 S. 1 ThürIFG. 460 § 3 Abs. 3 BlnIFG; § 15 HmbTG; § 1 Abs. 3 IFG M‐V (die Subsidiarität gegenüber weitergehenden [nicht auch gegen‐ über einengenden Vorschriften] kommt dort im Wortlaut des Gesetzes nicht klar zu Ausdruck, entspricht aber der Regelungsabsicht des Gesetzgebers; LT‐Drucks. 4/2117, S. 12); ähnlich § 3 S. 2 SHIZG. 461 Schoch, IFG, 2009, § 1, Rn. 214. 462 Vgl. dazu Debus, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK InfoMedienR, 7. Edition, 2015, § 1 IFG, Rn. 112.2 und 203. 463 So explizit § 1 BbgAIG: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht […] andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten." 464 Etwas anderes gilt nur, soweit nach dem gesetzlichen Anspruchstatbestand zwischen dem Geheimhaltungs‐ und Offenbarungsinteresse abzuwägen ist. Vgl. etwa § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 2 BbgAIG. Die Erforschung der Offenbarungs‐ interessen ist der auskunftspflichtigen Stelle in diesem Fall anderenfalls nicht möglich. 465 § 1 BbgAIG; § 1 Abs. 1 S. 1 BremIFG; § 1 S. 1 SaarlIFG; § 1 Abs. 1 IZG LSA; § 4 Abs. 1 ThürIFG. 466 § 3 Abs. 1 S. 1 BlnIFG. 467 In diesem Sinne § 1 Abs. 2 HmbTG. 468 § 3 Abs. 1 S. 2 BlnIFG. 469 § 1 Abs. 2 S. 1 IFG M‐V. 470 § 4 Abs. 1 Rh‐PfLIFG. tische Personen in den Kreis der Antragsberechtigten ein. Nordrhein‐Westfalen beschränkt die Anspruchsberechtigung demgegenüber ausdrücklich auf natürliche Personen.472 In den übrigen Ländern ist di...
Anspruchsberechtigung. Das Abonnement des Hosted Private Cloud Premier Dienstes ist nur für Kaufleute, Unternehmer und Profis (nicht für Privatpersonen/Verbraucher) verfügbar, die nicht dem anwendbaren Verbraucherrecht unterliegen. Abweichend von den Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Kündigungsregelungen nicht für diesen Dienst.
Anspruchsberechtigung. Der Anspruch von Arbeitnehmenden auf Familien- und Kinderzulagen sowie die Beiträge der Unternehmen an eine Ausgleichskasse richten sich nach den kantonalen Gesetzen und den Reglementen der zuständigen Ausgleichskassen.