Zeichnungen und Beschreibungen. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Zeichnungen und Beschreibungen. 5. Drawings and Descriptions
5.1 Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstel- lung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
5.1 If one Partner makes drawings or other technical documents concerning the products to be supplied or their manu- facture available to the other party, these documents remain the property of the providing party.
Zeichnungen und Beschreibungen. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.
Zeichnungen und Beschreibungen. (1) Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum, das nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben ist. Das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen geht mit deren vollständiger Bezahlung auf uns über, wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart ist.
Zeichnungen und Beschreibungen. 4.1 Sämtliche Zeichnungen und technischen Unterlagen in Bezug auf das Produkt oder dessen Herstellung, die eine Partei der anderen vor oder nach dem Vertragsschluss vorlegt, bleiben das Eigentum der vorlegenden Vertragspartei.
4.2 Zeichnungen, technische Unterlagen oder sonstige technische Informationen, die eine Partei erhält, dürfen ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für andere als jene Zwecke verwendet werden, zu denen sie bereitgestellt wurden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der vorlegenden Vertragspartei nicht anderweitig verwendet oder vervielfäl- tigt, nachgebildet, übertragen oder an Dritte kommuniziert werden.
4.3 Der Lieferant hat spätestens mit der Lieferung der Produkte die erfor- derlichen Informationen und Zeichnungen kostenfrei bereitzustellen, die es dem Käufer erlauben, das Produkt aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu bedienen und zu warten. Diese Informationen und Zeichnungen sind in der vereinbarten Anzahl an Ausfertigungen oder mindestens mit jeweils einer Ausfertigung bereitzustellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Produktionszeichnungen zum Produkt oder für Ersatzteile bereitzustellen.
Zeichnungen und Beschreibungen. 10.1. Stellt eine Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Lieferungsgegenstand oder seine Her- stellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.
10.2. Erhält eine Partei Zeichnungen technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese nicht ohne Zustimmung der anderen Partei nutzen, es sei denn zur Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Lieferungsgegenstandes. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.
10.3. Auf Verlangen des Bestellers stellt xxxx gegen Kostenerstattung Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die es dem Besteller ermöglichen, den Lieferungsgegenstand aufzustellen, in Betrieb zu nehmen und zu unterhalten. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. xxxx ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.
Zeichnungen und Beschreibungen. 3.1. Alle Zeichnungen und andere technische Unterlagen für den Liefergegenstand oder seine Herstellung, die der anderen Partei vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese nicht ohne die Zustimmung der anderen Partei für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie vorgelegt wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei kopiert, abgebildet, übermittelt oder auf andere Art an Dritte übertragen werden.
3.2. Der Verkäufer stellt dem Käufer spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos eine Kopie oder, falls vereinbart, eine größere Anzahl Kopien von Zeichnungen und anderen technischen Dokumenten zur Verfügung, die es dem Käufer ermöglichen, alle Liefergegenstände anzubauen, in Betrieb zu nehmen, anzuwenden und zu warten (einschließlich Reparaturen). Der Verkäufer ist jedoch nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.
Zeichnungen und Beschreibungen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich WR Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch WR.
Zeichnungen und Beschreibungen. 4.1 Die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Beschreibungen bleiben das Eigentum von SR SCHINDLER. Sie dürfen ausschließlich für die Betriebsführung verwendet werden und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SR SCHINDLER Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist SR SCHINDLER nicht verpflichtet, Detailzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
4.2 Zeichnungen, die der Auftraggeber während der Ausführung des Vertrages schriftlich genehmigen muss, werden von diesem innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Übersendung durch SR SCHINDLER schriftlich und unter Angabe von Gründen bestätigt/abgelehnt. Ohne Widerspruch beziehungsweise schriftlicher Genehmigung gelten die Projekt- beziehungsweise Fundamentpläne nach 10 Kalendertagen als genehmigt.
4.3 Die vom Auftraggeber SR SCHINDLER zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Beschreibungen bleiben das Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nur für die Ausführung des Vertrages verwendet werden. SR SCHINDLER ist nicht für Informationen verantwortlich, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise - jedoch nicht beschränkt auf - Angaben zur Baustelle und Infrastruktur. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die SR SCHINDLER aufgrund fehlerhafter beziehungsweise mangel- hafter Informationen des Auftraggebers entstanden sind.
4.4 Die Spezialkenntnisse (das Know-how), die in Ausführung des Vertrages entwickelt werden, werden ebenso das exklusive Eigentum von SR SCHINDLER wie etwaige Patentrechte, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
Zeichnungen und Beschreibungen. 4.1 Stellt ein Auftraggeber Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
4.2 Es ist uns gestattet, aus Gründen der Beweissicherung Abschriften etc. auf unsere Kosten anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen. .