Common use of Beistellungen Clause in Contracts

Beistellungen. 1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOG, insbesondere Doku- mentationen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, Behälter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vor- richtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten sondern bleiben Eigentum von SWISSLOG, soweit nicht aus- drücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellun- gen werden vom Lieferanten unverzüglich kontrolliert und überprüft - etwaige Beanstandungen sind SWISSLOG unver- züglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellun- gen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwen- den und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von SWISSLOG für andere Zwecke benutzen oder anderen eine sol- che Benutzung gestatten. 2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG zu kennzeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegen- ständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kos- tenlos für SWISSLOG zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, auf ei- xxxx Xxxxxx in gutem Zustand zu erhalten, wenn nötig zu er- setzen und SWISSLOG hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewah- rung oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistellungen, solange sie sich in sei- nem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lie- ferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf eigene Kosten ge- gen alle versicherbaren Risiken (All Risk) in Höhe des Wieder- beschaffungswertes zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus an SWISSLOG ab. SWISSLOG nimmt diese Abtretung hiermit an. 3. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt SWISSLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. SWISSLOG nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Lie- ferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kos- tenlos für den Besteller. 4. SWISSLOG oder ein von SWISSLOG benannter Dritter sind je- derzeit berechtigt, während der gewöhnlichen Geschäftszei- ten das Betriebsgelände des Lieferanten zu betreten und die Beistellungen und diesbezügliche Aufzeichnungen zu kontrol- lieren. 5. SWISSLOG steht das Recht zu, jederzeit und ohne besonderen Grund, die Beistellungen zu entfernen oder deren Herausgabe zu verlangen. Auf ein solches Verlangen von SWISSLOG hat der Lieferant die Beistellungen unverzüglich herauszugeben, für den Versand vorzubereiten oder an SWISSLOG gegen Vergü- tung der angemessenen Transportkosten zu liefern. Dem Lie- feranten steht hinsichtlich der Beistellungen keinerlei Zurück- behaltungsrechte oder Pfandrechte zu.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Beistellungen. 1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOGKUKA, insbesondere Doku- mentationenDokumentatio- nen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, Behälter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vor- richtungenVorrichtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten sondern bleiben Eigentum Eigen- tum von SWISSLOGKUKA, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellun- gen Beistellungen werden vom Lieferanten unverzüglich unver- züglich kontrolliert und überprüft - etwaige Beanstandungen sind SWISSLOG unver- züglich KUKA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellun- gen Beistellungen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwen- den Vertragsgegen- stände verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis Ein- verständnis von SWISSLOG KUKA für andere Zwecke benutzen oder anderen eine sol- che solche Benutzung gestatten. 2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG KUKA zu kennzeichnen kennzeich- nen und sicher und getrennt von anderen Gegen- ständen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kos- tenlos kostenlos für SWISSLOG KUKA zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, auf ei- xxxx Xxxxxx eigene Kosten in gutem Zustand Zu- stand zu erhalten, wenn nötig zu er- setzen ersetzen und SWISSLOG KUKA hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewah- rung Aufbewahrung oder der Reparatur der Beistellungen Beistellun- gen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu haltenhal- ten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistellungen, solange sie sich in sei- nem seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befindenbefin- den. Der Lie- ferant Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf eigene Kosten ge- gen gegen alle versicherbaren Risiken (All Risk) in Höhe des Wieder- beschaffungswertes Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus an SWISSLOG KUKA ab. SWISSLOG KUKA nimmt diese Abtretung hiermit an. 3. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden KUKA gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt SWISSLOG KUKA das Miteigentum Miteigen- tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen Beistel- lungen zu den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen vermischten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen anzu- sehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG KUKA bereits hiermit anteilmäßig anteilmä- ßig Miteigentum an der Hauptsache. SWISSLOG KUKA nimmt die Übertragung Übertra- gung bereits hiermit an. Der Lie- ferant Lieferant verwahrt das Alleineigentum Alleineigen- tum oder das Miteigentum kos- tenlos kostenlos für den Besteller. 4. SWISSLOG KUKA oder ein von SWISSLOG KUKA benannter Dritter sind je- derzeit berechtigtjederzeit berech- tigt, während der gewöhnlichen Geschäftszei- ten Geschäftszeiten das Betriebsgelände Betriebsge- lände des Lieferanten zu betreten und die Beistellungen und diesbezügliche Aufzeichnungen zu kontrol- lierenkontrollieren. 5. SWISSLOG steht das Recht zu, jederzeit und ohne besonderen Grund, die Beistellungen zu entfernen oder deren Herausgabe zu verlangen. Auf ein solches Verlangen von SWISSLOG hat der Lieferant die Beistellungen unverzüglich herauszugeben, für den Versand vorzubereiten oder an SWISSLOG gegen Vergü- tung der angemessenen Transportkosten zu liefern. Dem Lie- feranten steht hinsichtlich der Beistellungen keinerlei Zurück- behaltungsrechte oder Pfandrechte zu.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Beistellungen. 111.1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOGBiersack, insbesondere Doku- mentationenDokumentationen, Modelle, Materialien, AusrüstungAusrüstungen, Komponenten, Teile, BehälterFertigungsmittel, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vor- richtungenVorrichtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene überlassene, Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befindenbefinden ('Beistel- lung'), werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten Lieferanten, sondern bleiben Eigentum von SWISSLOGBiersack, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellun- gen werden Beistellungen sind vom Lieferanten unverzüglich kontrolliert und überprüft - zu kontrollieren, zu überprüfen, etwaige Beanstandungen sind SWISSLOG unver- züglich Biersack unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellun- gen Beistellungen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwen- den Vertrags- gegenstände verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von SWISSLOG Biersack für andere Zwecke benutzen oder anderen Dritten eine sol- che solche Benutzung gestatten. Auch eine Verschrottung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Biersack gestattet. 211.2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG Xxxxxxxx zu kennzeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegen- ständen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kos- tenlos Kauf- manns kostenlos für SWISSLOG Biersack zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, sie auf ei- xxxx Xxxxxx eigene Kosten in gutem Zustand zu erhaltenerhalten (Pflege, Wartung, Teilerneuerung etc.), wenn nötig zu er- setzen ersetzten und SWISSLOG Biersack hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewah- rung Aufbewahrung, der Wartung / Pflege oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistellungen, Beistellungen solange sie sich in sei- nem seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lie- ferant Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf eigene Kosten ge- gen gegen alle versicherbaren versicherten Risiken (All Risk'all risk') in Höhe des Wieder- beschaffungswertes Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus an SWISSLOG Biersack ab. SWISSLOG Xxxxxxxx nimmt diese Abtretung hiermit an. 311.3. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt SWISSLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. SWISSLOG nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Lie- ferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kos- tenlos für den Besteller. 4. SWISSLOG Biersack oder ein von SWISSLOG Biersack benannter Dritter sind je- derzeit berechtigthaben, während der gewöhnlichen Geschäftszei- ten Geschäftszeiten, das Betriebsgelände des Lieferanten zu betreten und Zutritts- recht beim Lieferanten, um die Beistellungen und diesbezügliche diesbe- züglichen Aufzeichnungen zu kontrol- liereninspizieren. 511.4. SWISSLOG Biersack steht das Recht zu, jederzeit und ohne besonderen Grund, Grund die Beistellungen zu entfernen oder deren die Herausgabe zu verlangen. Auf ein solches Verlangen von SWISSLOG Xxxxxxxx hat der Lieferant die Beistellungen unverzüglich herauszugebenherauszuge- ben, für den Versand vorzubereiten oder und an SWISSLOG Biersack gegen Vergü- tung Vergütung der angemessenen Transportkosten zu liefern. Dem Lie- feranten steht Lieferanten stehen hinsichtlich der Beistellungen keinerlei Zurück- behaltungsrechte Zurückbehaltungsrechte oder Pfandrechte zu.

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Samples: General Purchasing Conditions

Beistellungen. 113.1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOGEME, insbesondere Doku- mentationenDokumentationen, Modelle, Materialien, AusrüstungAusrüstungen, Komponenten, Teile, BehälterFertigungsmit- tel, Verpackungen, Werkzeuge, MessinstrumenteMess-instrumente, Vor- richtungenVorrichtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene überlassene, Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befindenbefinden ('Beistel- lung'), werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten Lieferanten, sondern bleiben Eigentum von SWISSLOGEME, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich etwas Abweichendes Ab- weichendes vereinbart wurde. Beistellun- gen werden Beistellungen sind vom Lieferanten unverzüglich kontrolliert und überprüft - zu kontrollieren, zu überprüfen, etwaige Beanstandungen Beanstan- dungen sind SWISSLOG unver- züglich EME unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellun- gen Beistellungen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwen- den Vertragsgegen- stände verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis Einver- ständnis von SWISSLOG EME für andere Zwecke benutzen oder anderen Dritten (auch mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen) eine sol- che Benutzung solche Benut- zung gestatten. Auch eine Verschrottung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von EME gestattet. 213.2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG EME zu kennzeichnen kennzeich- nen und sicher und getrennt von anderen Gegen- ständen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kos- tenlos kostenlos für SWISSLOG EME zu verwahrenver- wahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, sie auf ei- xxxx Xxxxxx eigene Kosten in gutem Zustand zu erhaltenerhalten (Pflege, Wartung, Teilerneuerung etc.), wenn nötig zu er- setzen ersetzten und SWISSLOG EME hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewah- rung Aufbewahrung, der Wartung / Pflege oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistellungen, Beistellungen solange sie sich in sei- nem seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lie- ferant Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf eigene Kosten ge- gen gegen alle versicherbaren versicherten Risiken (All Risk'all risk') in Höhe des Wieder- beschaffungswertes Wiederbe- schaffungswertes zu versichernversichern und dies EME auf Verlangen nach- zuweisen. Der Lieferant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus an SWISSLOG EME ab. SWISSLOG XXX nimmt diese Abtretung hiermit an. 313.3. Werden die Soweit von EME überlassene Beistellungen auch mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden Sachen anderen Gegenständen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder vermischtumgebildet werden, erwirbt SWISSLOG EME das Miteigentum alleinige Eigentum an der neuen Sache iSache. Im Falle der Verbindung oder untrennbaren Vermi- schung mit anderen Gegenständen erwirbt EME das Miteigentum. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu Wertes, den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen die Sachen zur Zeit der VerarbeitungVerbindung haben. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache§ 947 Abs. SWISSLOG nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Lie- ferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kos- tenlos für den Besteller2 BGB gilt nicht. 413.4. SWISSLOG EME oder ein von SWISSLOG benannter EME beauftragter Dritter sind je- derzeit berechtigt, haben während der gewöhnlichen Geschäftszei- ten Geschäftszeiten das Betriebsgelände des Lieferanten zu betreten und Zutrittsrecht beim Lieferanten, um die Beistellungen und diesbezügliche die diesbezüglichen Aufzeichnungen zu kontrol- liereninspizieren. 513.5. SWISSLOG EME steht das Recht zu, jederzeit und ohne besonderen Grund, Nennung eines besonde- ren Grundes die Beistellungen zu entfernen oder deren die Herausgabe zu verlangen. Auf ein solches Verlangen von SWISSLOG EME hat der Lieferant die Beistellungen unverzüglich herauszugeben, für den Versand vorzubereiten oder und an SWISSLOG EME gegen Vergü- tung Vergütung der angemessenen Transportkosten zu liefern. Dem Lie- feranten steht Lieferanten stehen hinsichtlich der Beistellungen keinerlei Zurück- behaltungsrechte Zurückbehaltungsrechte oder Pfandrechte zu, es sei denn, die Gegenstände sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Beistellungen. 1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOG, insbesondere Doku- mentationenDokumen- tationen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, BehälterBehäl- ter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vor- richtungenVorrichtun- gen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene GegenständeGegen- stände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten sondern bleiben blei- ben Eigentum von SWISSLOG, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellun- gen Beistellungen werden vom Lieferanten Lie- feranten unverzüglich kontrolliert und überprüft - etwaige Beanstandungen Bean- standungen sind SWISSLOG unver- züglich unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellun- gen Beistellungen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwen- den verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von SWISSLOG für andere Zwecke benutzen oder anderen eine sol- che solche Benutzung gestatten. 2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG zu kennzeichnen kenn- zeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegen- ständen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kos- tenlos kostenlos für SWISSLOG zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, auf ei- xxxx Xxxxxx eigene Kosten in gutem gu- tem Zustand zu erhalten, wenn nötig zu er- setzen ersetzen und SWISSLOG hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewah- rung Aufbewahrung oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die BeistellungenBeistel- lungen, solange sie sich in sei- nem seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lie- ferant Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen Beistellun- gen auf eigene Kosten ge- gen gegen alle versicherbaren Risiken (All Risk) in Höhe des Wieder- beschaffungswertes Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Lieferant Liefe- rant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus Vo- raus an SWISSLOG ab. SWISSLOG nimmt diese Abtretung hiermit an. 3. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt SWISSLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG bereits be- reits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. SWISSLOG nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Lie- ferant Liefe- rant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kos- tenlos kosten- los für den Besteller. 4. SWISSLOG oder ein von SWISSLOG benannter Dritter sind je- derzeit jeder- zeit berechtigt, während der gewöhnlichen Geschäftszei- ten Geschäftszeiten das Betriebsgelände des Lieferanten zu betreten und die Beistellungen Beistellun- gen und diesbezügliche Aufzeichnungen zu kontrol- lierenkontrollieren. 5. SWISSLOG steht das Recht zu, jederzeit und ohne besonderen Grund, die Beistellungen zu entfernen oder deren Herausgabe zu verlangen. Auf ein solches Verlangen von SWISSLOG hat der Lieferant Lie- ferant die Beistellungen unverzüglich herauszugeben, für den Versand vorzubereiten oder an SWISSLOG gegen Vergü- tung Vergütung der angemessenen Transportkosten zu liefern. Dem Lie- feranten Lieferanten steht hinsichtlich der Beistellungen keinerlei Zurück- behaltungsrechte Zurückbehaltungs- rechte oder Pfandrechte zu.

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