Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung Musterklauseln

Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Fälligkeit des Erstbeitrags: Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs­ vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange­ gebenen Versicherungsbeginn. Zahlweise der Folgebeiträge: zum 01.01. jährlich im Voraus oder zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus oder zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. vierteljährlich im Voraus oder zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus. Wenn Sie uns ein SEPA­Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs­ sen Sie den Beitrag überweisen. Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor­ mationen beträgt vier Wochen. Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs­ nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den Versicherer. Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen gebun­ den. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Angaben zur Fälligkeit des Beitrags finden Sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen. Sie haben Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des SEPA-Lastschrifteinzugsverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Xxxxxx erforderlich. Ihre Zahlung ist rechtzeitig, wenn:
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge können Sie dem beigefügten Versicherungs- schein, den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung sowie den besonderen Vereinbarungen und Klauseln entnehmen. Insbe- sondere möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags – solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten können. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auch wenn Sie Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, können Sie den Versicherungsschutz verlieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung. Die Fälligkeit des Beitrags können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entrichtet werden, aber auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht durch Sie verschuldet. Bei erteiltem SEPA-Lastschrift-Mandat müssen Sie sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Für die Erbringung der Leistungen erhält die Raisin Bank im Rahmen der Kooperation eine Vergütung von Xxxxxx.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Die Vergütung von Raisin in Bezug auf das Produkt WeltSparen (ETF Robo) sowie auf das Produkt WeltSparen (ETF Configurator) werden dem Kunden periodisch in Rechnung gestellt und sind dem jeweiligen Kosten- und Zuwendungsverzeichnis zu entnehmen. Die Vergütung von Raisin in Bezug auf das Produkt WeltSparen (Raisin Private Equity) sowie das Produkt Raisin Pension ETF Rürup entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Kosten- und Zuwendungsverzeichnis für dieses Produkt.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Fälligkeit des Erstbeitrags: Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs- vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange- gebenen Versicherungsbeginn. Zahlungsperiode des Folgebeitrags: zum 01.01. jährlich im Voraus oder zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus oder zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. vierteljährlich im Voraus oder zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs- sen Sie den Beitrag überweisen.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Angaben zur Fälligkeit des Beitrags finden Sie in den Versicherungsbedingun- gen und in Ziffer 3 des Produktinformationsblattes. Mit Annahme Ihrer Beitrittserklärung werden Sie versicherte Person des Schutzbrief24 Gruppenversicherungsvertrages. Ihre Beitrittserklärung wird angenommen durch Ihre ergänzende Registrierung im Onlineportal. Angaben zum Beginn des Versicherungsschutzes ergeben sich im Übrigen aus den Versicherungsbedingungen. Eine Frist, während der Sie an Ihre Beitrittserklä- rung gebunden sind, besteht nicht.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Für Tätigkeiten die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen, stellen wir Gebühren in Rechnung, insbesondere Gebüh- ren für Mahnungen (zur Zeit 5,- Euro), für Lastschriftrückläufer (zur Zeit 10,- Euro) und angemessene Geschäftsgebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages. Hierzu verweisen wir auf § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbin- dung mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen. Angaben zur Fälligkeit des Beitrags sind den dem Vertrag zugrundelie- genden Bedingungen zu entnehmen. 21006269 (4.10) C 0.99.925 Der Versicherungsnehmer hat seine Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei der AXA Versicherung AG eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf dem Konto der AXA Versicherung AG gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung des Xxxxxx des Versicherungsnehmers erforder- lich. Für die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung gilt: Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert werden, da die Überschussentwicklung von den künftigen Kapitalerträ- gen und der Entwicklung der Kosten abhängig ist. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungs- nehmer seine Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der wei- teren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen widerruft. Bei einem vom Antrag des Versicherungsnehmers abweichenden Versicherungs- schein kommt der Versicherungsvertrag mit dem vom Antrag abwei- chenden Inhalt zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht inner- halb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versiche- rungsscheines durch Zahlung des Erstbeitrages und der Versicherung- steuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Sofern vereinbart gilt: Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Die Angaben zum Beginn der Versicherung ergeben sich im übrigen aus dem Antrag oder dem Angebot sowie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Eine Frist, während der der Versicherungsnehmer an seinen Antrag gebunden ist, besteht nicht.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei- träge, können Sie den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln entnehmen. Insbesondere möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlö- sungsbeitrags - solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten können. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Auch wenn Sie Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, können Sie den Versicherungsschutz verlieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Allgemeinen Bedin- gungen. Die Fälligkeit des Beitrags können Sie den Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung. Angaben zur Fälligkeit des Beitrags finden Sie in den dem Vertrag zugrunde liegen- den Bedingungen. Sie haben Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei uns ein- gegangen ist. Das ist bei einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des Lastschrifteinzugs- verfahrens (SEPA-Lastschriftverfahrens) ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Xxxxxx erforderlich. Ihre Zahlung ist rechtzeitig, wenn – bei einem Überweisungsauftrag an Ihre Bank der Beitrag innerhalb der Zahlungs- frist von Ihrem Konto abgebucht wurde; – Einzahlungen auf unser Konto bei Bank oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden. Haben Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung (ein SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, haben Sie lediglich dafür zu sorgen, dass der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht.