Beitragsabrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjah- res steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschut- zes entfallende Beitrag anteilig zu.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil des Beitrags zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versicherungsjahres bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, entspricht.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. 3) Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk- sam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
4) Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergan- genen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
5) Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsauf- forderung nach C.2 Absatz 2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Wir dürfen die Kündigung bereits mit der Fristsetzung für die Zah- lung aussprechen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2 Absatz 4).
6) Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit soforti- ger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
7) Ändern sich Gefahrenmerkmale (z. B. Art oder Verwendung) des Fahrzeugs gemäß Anhang 1, können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
8) Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an auszusprechen, in welchem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
1) Die Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Autoschutzbrief- un...
Beitragsabrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen, siehe hierzu C.4.3.4.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung vor Ablauf steht uns der auf die Zeit des Versi- cherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. G.5.1 Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu, wenn Sie uns den Versiche- rungsschein und das Versicherungskennzeichen oder die Versicherungsplakette aushändigen. Die in Abschnitt C genannten Mindestbeiträge finden Berücksichtigung. G.5.2 Sofern Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen nicht - 10 - aushändigen, steht uns der gesamte Beitrag für das laufende Verkehrsjahr zu.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres
G.6.1 Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. Dies gilt nicht, wenn Sie den Vertrag zum Ablauf kündigen und der Vertrag kein volles Kalenderjahr bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach Kurztarif gemäß C.6.1.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschut- zes entfallende Beitrag anteilig zu. Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den Fahrerschutz. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Anga- ben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermit- telt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Beitragsabrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallen- de Beitrag anteilig zu.