Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in...
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. (1) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer- den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min- destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsanglei- chung.
(2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei- träge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schaden- zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche- rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel- nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzah- lungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
(3) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be- rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. A.(GB).3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsan- gleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitrags- angleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhän- gig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags- angleichung. A.(GB).3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir- kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjah- res ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Scha- denzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. A.(GB).3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejah- resbeitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Pro- zentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver- änderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsneh- mer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gege- ben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbei- trag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un- ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr er- höht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei- ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A.(GB).3.4 Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be- rücksichtigen. A.(GB).3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, ...
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. Schiedsgerichtsvereinbarungen
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags- angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterlie- gen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. Anzuwendendes Recht
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. Allgemeiner Teil
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. A(GB)-3.1Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung