Common use of Beitragsanpassungsklausel Clause in Contracts

Beitragsanpassungsklausel. 1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert. 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV. 3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat. 4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen nach Ziffer 2 seit der letzten Überprüfung maßgeblich. 5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt. 6. Beitragsreduzierungen von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden vorgetragen werden. 7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den gleichen Deckungsumfang aufweisen. 8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. 9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen. 10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt.

Appears in 5 contracts

Samples: Unfallversicherung, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Beitragsanpassungsklausel. 1. Die A1-21.3.2.1 Bei der Erstkalkulation des Tarifes werden der Beitrag für die einzelne Risikoart sowie die Beiträge werden für erweiterten Versicherungsschutz unter Berücksichtigung Berück- sichtigung von SchadenaufwandSchaden, Kosten (CourtagenProvisionen, VerwaltungskostenSach- und Personalkosten, Schadenregulierungskosten, RückversicherungsprämienRückversicherungsbei- träge und Risikokapitalkosten) und Gewinnansatz gegebenenfalls Feuerschutzsteuer kalkuliert. Der Schaden wird über den Schadensatz (jährli- cher Schadenaufwand geteilt durch die Versiche- rungssumme) geschätzt. Die Ermittlung des Schadensatzes erfolgt zum ei- nen aus den Beobachtungen einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegen- stand dieser Versicherung sind und bei denen es sich um unternehmenseigene Werte handelt. Er- gänzend werden externe statistische Daten (insbe- sondere des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) herangezogen. Zum anderen wird die voraussichtliche künftige Scha- den- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Aus diesen Ergebnissen werden mit versicherungsma- thematischen Methoden Werte berechnet, die in der Zukunft im Durchschnitt zu erwarten sind. 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation A1-21.3.2.2 Im Rahmen der Überprüfung der Beiträge für bestehende Verträge ermittelt der Versicherer neue Werte für die anzusetzenden Schadensätze. Die Ermittlung erfolgt wie in angemessenen Zeiträumen zu überprüfenA1-21.3.2.1 beschrie- ben auf Grundlage der dann aktuellen Informatio- nen über den Schadenverlauf. Dabei ist außer dürfen grundsätzlich nur die seit dem Ver- tragsschluss bzw. der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risikenletzten Anpassung des Versi- cherungsbeitrages eingetretenen, nicht vom Versi- cherer vorhersehbaren Veränderungen der Schaden- entwicklung berücksichtigt werden. Preissteigerungen, die bereits in die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV. 3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar Entwicklung von Anpassungsfaktoren (z. B. gleitender Neuwert- faktor) eingeflossen sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat. 4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen nach Ziffer 2 seit der letzten Überprüfung maßgeblich. 5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden dürfen bei diesen Berech- nungen nicht umgesetzt, sondern in der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt. 6. Beitragsreduzierungen von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden vorgetragen noch einmal berücksichtigt werden. 7A1-21.3.2.3 Ist der neu ermittelte Schadensatz um mehr als 5 Prozent höher als der bei der letzten Beitrags- überprüfung ermittelte (bzw. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung bei der Erstkalku- lation ermittelte, sofern es sich um die erste Bei- tragsüberprüfung handelt), ist der Versicherer be- rechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Fällt er um mehr als 5 Prozent niedriger aus, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag entspre- chend zu senken. Abweichungen, die wegen eines Nicht-Erreichens dieses Schwellenwertes von 5 Prozent nicht im Rahmen einer Beitragsanpassung berücksichtigt werden können, werden bei künftigen Beitrags- überprüfungen berücksichtigt. Dabei darf der neue Versicherungsbeitrag nicht höher sein als die Beiträge der Versicherungsbeitrag für neu abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die ab- zuschließende Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmale sowie den gleichen Deckungsumfang aufweisenTarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. 8. Die Beitragsanpassungen werden dem A1-21.3.2.4 Der neue Versicherungsbeitrag gilt mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Beitragsanpassung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. 9deren Wirksamwerden in Textform informiert und über sein im Folgenden geregeltes Kündi- gungsrecht belehrt hat. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden kann den Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mittei- lung der Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, SG 2901 -A1 11/2021 c 21 von 25 frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ErhöhungBeitragserhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen. 10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung