Common use of Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Clause in Contracts

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. a. Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitrags- zahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versiche- rungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versiche- rungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.

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Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. a. A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitrags- zahlung Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.

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Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. a. (1) Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitrags- zahlung Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag Aufhebungs- vertrag beendet haben.

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Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. a. (1) Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitrags- zahlung Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.

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Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit. a. Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitrags- zahlung Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.

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