Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit Musterklauseln

Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Wir bieten Ihnen bei Arbeitslosigkeit die Möglichkeit der (2) Die Voraussetzungen dafür sind: – Sie sind arbeitslos gemeldet nach § 137 Sozialgesetz- buch III oder berufs- oder erwerbsunfähig nach § 43 Sozialgesetzbuch VI. – Sie senden uns den amtlichen Nachweis unverzüglich zu. (3) Die Beitragsfreistellung beginnt mit der Fälligkeit des ersten unbezahlten Folgebeitrags nach Eintritt der Arbeitslosigkeit. Sie ist auf ein Jahr begrenzt. Bereits gezahlte Beiträge zahlen wir nicht zurück. Während der Beitragsfreistellung ruht der Vertrag. Bitte beachten Sie: Wenn in dieser Zeit ein Rechts- schutzfall eintritt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Die Beitragsfreistellung endet vorzeitig, wenn die Arbeits- losigkeit nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr besteht. Über das Ende der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unverzüglich schriftlich informieren. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.) Sind Sie nicht mehr arbeitslos oder ist das beitragsfreie Jahr abgelaufen? Dann müssen Sie den vereinbarten Beitrag für das kommende Versicherungsjahr wieder zahlen. Wir informieren Sie über die Höhe Ihres Beitrags. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrags verlängert sich um die Zeit der Beitragsfreistellung. § 10 BEITRAGSANPASSUNG: WAS KANN ZU EINER ANPASSUNG DER BEITRÄGE FÜHREN? Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsverspre- chen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungs- verpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob wir den Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anpassen müssen. Diese Prüfung kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. (1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahrs einen Veränderungswert für die Beitragsanpas- sung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherungen anbieten, zugrunde. So spiegelt der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts- schutzversicherung bestmöglich wider. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungs- methode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigke...
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Sofern besonders vereinbart, entfällt bei Arbeitslosigkeit (§§ 117 ff. Sozialgesetz- buch III) des Versicherungsnehmers im Rahmen der folgenden Bestimmungen dessen Verpflichtung zur Zahlung des weiteren Versicherungsbeitrags für die Dau- er der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für den Zeitraum von fünf Jahren. Im Zeit- punkt der Vereinbarung darf dem Versicherungsnehmer keine Kündigung oder sonstige(s) auf (einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichte- te(s) Maßnahme/Angebot bekannt sein. Als Versicherungsfall gilt der Eintritt der Arbeitslosigkeit. Verstirbt der Versicherungsnehmer, gilt diese Zusatzvereinbarung entsprechend für die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß fortführt. Eine wäh- rend der Arbeitslosigkeit eintretende volle Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI) lässt die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit unberührt. Der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsfreistellung wird im Falle des Todes bzw. der Erwerbsminderung auf die Höchstdauer von fünf Jahren angerechnet. Die Beitragsfreistellung erstreckt sich nicht auf etwaige Beitragsänderungen in- folge einer Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände oder Gefahrerhöhung ab Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Absatz 1 Satz 3 (§ 11 A Absatz 1 Satz 1 bzw. § 11 B Absatz 3 Satz 1). (2) Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles (Absatz 1 Satz 3) mindestens zwei Jahre unun- terbrochen
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit. Cf0>7.f Die Erstattung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer – seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen BeschäLigung (§ 8 und 8a SGB IV) lag. Cf0>7.2 Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Wird der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer während der vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, kann er die Frei- stellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Versicherungsbeitrages bean- tragen. (2) Arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift ist, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäfl ß 117 SGB III hat. Dem Versicherer ist die Arbeitslosigkeit durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. (3) Die Beitragsfreistellung beginnt mit der Fälligkeit des ersten unbezahlten Folge- beitrages nach Eintritt der Arbeitslosigkeit und ist auf ein Jahr begrenzt. Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Während der Beitragsfreistellung ruht der Vertrag; für Rechtsschutzfälle, die während dieses Zeitraums eintre- ten, besteht kein Versicherungsschutz. Die Beitragsfreistellung endet vorzeitig, wenn die Arbeitslosigkeit gemäfl Absatz 2 Satz 1 nicht mehr besteht. Der Wegfall der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ab Wegfall der Arbeitslosigkeit oder nach Ablauf des beitragsfreien Jahres ist der vereinbarte Versicherungsbeitrag für das kommende Versicherungsjahr wieder an den Versicherer zu leisten. Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer über die Hˆhe des zu leistenden Versicherungsbeitrages. Die vertraglich vereinbar- te Laufzeit des Versicherungsvertrages verlängert sich um den Zeitraum der Bei- tragsfreistellung.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. Wird der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer während der vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, kann er die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Versicherungsbeitrages beantragen.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Wird der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer w‰h- rend der vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, kann er die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Versiche- rungsbeitrages beantragen. (2) Arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift ist, wer Anspruch auf Arbeitslosen- geld gem‰fl ß 117 SGB III hat. Dem Versicherer ist die Arbeitslosigkeit durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. (3) Die Beitragsfreistellung beginnt mit der F‰lligkeit des ersten unbezahlten Folgebeitrages nach Eintritt der Arbeitslosigkeit und ist auf ein Jahr be- grenzt. Bereits geleistete Beitr‰ge werden nicht erstattet. W‰hrend der Beitragsfreistellung ruht der Vertrag; für Rechtsschutzf‰lle, die w‰hrend dieses Zeitraums eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Die Beitragsfreistellung endet vorzeitig, wenn die Arbeitslosigkeit gem‰fl Absatz 2 Satz 1 nicht mehr besteht. Der Wegfall der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ab Wegfall der Arbeitslosigkeit oder nach Ablauf des beitragsfreien Jahres ist der vereinbarte Versicherungsbeitrag für das kommende Versicherungsjahr wieder an den Versicherer zu leisten. Der Versicherer informiert den Versi- cherungsnehmer über die Hˆhe des zu leistenden Versicherungsbeitrages. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Versicherungsvertrages verl‰ngert sich um den Zeitraum der Beitragsfreistellung.
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  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung