Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit Musterklauseln

Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Wir bieten Ihnen bei Arbeitslosigkeit die Möglichkeit der
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Sofern besonders vereinbart, entfällt bei Arbeitslosigkeit (§§ 117 ff. Sozialgesetz- buch III) des Versicherungsnehmers im Rahmen der folgenden Bestimmungen dessen Verpflichtung zur Zahlung des weiteren Versicherungsbeitrags für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für den Zeitraum von fünf Jahren. Im Zeitpunkt der Vereinbarung darf dem Versicherungsnehmer keine Kündigung oder sonstige(s) auf (einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichte- te(s) Maßnahme/Angebot bekannt sein. Als Versicherungsfall gilt der Eintritt der Arbeitslosigkeit. Verstirbt der Versicherungsnehmer, gilt diese Zusatzvereinbarung entsprechend für die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß fortführt. Eine wäh- rend der Arbeitslosigkeit eintretende volle Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI) lässt die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit unberührt. Der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsfreistellung wird im Falle des Todes bzw. der Erwerbsminderung auf die Höchstdauer von fünf Jahren angerechnet. Die Beitragsfreistellung erstreckt sich nicht auf etwaige Beitragsänderungen in- folge einer Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände oder Gefahrerhöhung ab Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Absatz 1 Satz 3 (§ 11 A Absatz 1 Satz 1 bzw. § 11 B Absatz 3 Satz 1).
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Wird der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer w‰h- rend der vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, kann er die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Versiche- rungsbeitrages beantragen.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit. Cf0>7.f Die Erstattung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer – seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen BeschäLigung (§ 8 und 8a SGB IV) lag. Cf0>7.2 Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit. (1) Wird der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer während der vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, kann er die Frei- stellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Versicherungsbeitrages bean- tragen.
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