Beitragsreduzierung Musterklauseln

Beitragsreduzierung. Beitragssenkungen durch die Neukalkulation gelten ohne besondere Mitteilung zum Beginn des nächsten Versiche- rungsjahres, sofern dieses später als 3 Monate nach dem Abschluss der Neukalkulation beginnt. Für alle anderen Versicherungsverträge werden sie zum Beginn des übernächsten Versicherungsjahres wirksam.
Beitragsreduzierung. Eine Beitragsreduzierung ist möglich, wenn die verbleibende Versicherungssumme (ohne Bonussumme) mindestens 0.000 € und der Beitrag mindestens 24 € jährlich beträgt. Die versicherte Leistung nach Beitragsreduzierung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet (siehe § 16 Absatz 1). Bei der Beitragsreduzierung nehmen wir keinen Stornoabzug vor.
Beitragsreduzierung. Entfällt nachträglich ein Umstand nach B – 7 a) bis
Beitragsreduzierung a) Abwesenheitszeiten der Kinder z. B. wegen Krankheit berechtigen nicht zur Reduzierung der Gebühren. b) Auch bei einer vorübergehenden Schließung einer Einrichtung, z. Bsp. aus Gründen höherer Gewalt, sind die Gebühren weiter zu zahlen. Der Xxxxxx wird alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Betrieb der Einrichtungen zeitnah wiederaufzunehmen. c) Für Geschwisterkinder wird auf formlosen Antrag für das zweite Kind ein Nachlass von 20% und ab dem dritten Kind ein Nachlass von 50% auf die Betreuungsgebühr bzw. das Schulgeld gewährt. Der Nachlass gilt immer für das jüngste Kind. d) Angestellten des Montessori-Campus im sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis wird für die Betreuung/Beschulung ihrer Kinder am Standord Dietzenbach ein Rabatt auf die laufenden monatlichen Gebühren von 20 % auf das 1. Kind gewährt. Die Geschwisterkinder erhalten den Rabatt gemäß Punkt c).
Beitragsreduzierung. Sie können mit uns für die ZukunL vereinbaren, einen reduzierten Regelbeitrag zu zahlen. Gerne informieren wir Sie auf Anfrage über den für Ihren Versicherungsschutz gültigen Mindestbeitrag.
Beitragsreduzierung. Beiträge können bei nachweislich wirtschaftlicher Notlage, auf Antrag, in Einzelfällen durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Ermäßigungsanträge (Xxxxxxx-/-Studentenausweise, Ausbildungsnachweise etc.) bei älter als 18 jährigen sind jährlich vor der Jahreshauptversammlung (jeweils zum 31.01. eines Jahres) schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Versäumnis, erhebt der Vorstand den vollen Jahresbeitrag! Die Beiträge werden jährlich im Voraus bis Ende des 1. Quartals eingezogen. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden und kann spätestens mit der Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. In der Lingener Rudergesellschaft kann die Pflege der Boote, des Bootshauses und des Grundstücks nicht allein durch ehrenamtliche Kräfte und Freiwillige geleistet werden. Es besteht daher die Verpflichtung zu einem Arbeitseinsatz für alle o.g. Mitglieder, dieser beträgt im Jahr mind. 5 Stunden. Kehraustermine werden im Jahreskalender, per Mail oder Aushang bekannt gegeben. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird ein Betrag von 15,00 € eingezogen (lt. Xxxxxx.1/2013). Xxxx Xxxxxxx-Beitrag wird erhoben, wenn das Mitglied das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, jünger als 14 Jahre, Übungsleiter, geschäftsführendes Vorstands- oder Fördermitglied ist. Ebenfalls keine zusätzliche Kehrausgebühr wird von Mitgliedern erhoben, die ausschließlich Gesundheitssport bei der LRG betreiben.
Beitragsreduzierung. Eine Beitragsreduzierung ist möglich, wenn die verbleibende Ver- sicherungssumme mindestens 0.000 € und der Beitrag mindestens 24 € jährlich beträgt. Bei der Beitragsreduzierung nehmen wir keinen Stornoabzug vor.
Beitragsreduzierung. Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 14.1 bis A 14.5 und ergibt sich dadurch ein niedri- gerer Beitrag, gilt: Der Versicherer muss den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzieren, ab dem er davon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder der Ver- sicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen hatte, dass sie vorliegen.
Beitragsreduzierung. Wird der Versicherungsnehmer arbeitslos und besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten, so kann der Versicherungsnehmer bei der DMB Rechtsschutz eine Beitragsreduzierung um 50 % beantragen, sofern er mindestens zwei Jahre in einem ungekündigten und unbefriste- ten, nicht nur geringfügigen Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht beschäftigt stand und Arbeitslosenentgelt bezieht oder bezog. Der Anspruch ist unverzüglich geltend zu machen und besteht maximal für sechs Monate.

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Strausberg, Saal 1, Klos­ xxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx das im Grundbuch von Neuenhagen bei Berlin Blatt 199 eingetragene Grundstück, Bezeichnung ge­ mäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Neuenhagen, Flur 17, Flurstück 181, Xxxxxxxx Xxxxxx 00, Größe 1.403 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist auf 70.000,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 16.02.2010 eingetragen worden. Laut Gutachten: Das Grundstück befindet sich in 15366 Neuen­ hagen bei Berlin, Xxxxxxxx Xxx. 00. Es ist bebaut mit zwei älteren untergeordneten Nebengebäuden. Nach Auskunft des Bauamtes ist das Grundstück planungs­ rechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. AZ: 3 K 22/10 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude, Klosterstraße 13, in 00000 Xxxxxxxxxx, xx Xxxx 2, das im Wohnungsgrundbuch von Schönow Blatt 2631 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Be­ standsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 802,9251/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Schönow, Flur 4, Flurstück 454/2, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Xxxxxxxx-Xxxxx- Xxx. 00, Größe: 1.656 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdge­ schoss links zur Xxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx, Xx. 0 des Aufteilungs­ planes laut Gutachten: Sondereigentum an einer 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses, Baujahr ca. 1995/96, Wohnfläche ca. 65 m2, zurzeit vermietet, einfache bis mittlere Ausstattung, teilweise erhebliche Mängel an gemeinschaftlichen Eigentum Lage: Xxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx versteigert werden. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 06.11.2012 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74a Absatz 5 ZVG festgesetzt auf: 62.000,00 EUR. AZ: 3 K 455/12

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.