Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.
Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Strausberg, Saal 1, Klos xxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx das im Grundbuch von Neuenhagen bei Berlin Blatt 199 eingetragene Grundstück, Bezeichnung ge mäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Neuenhagen, Flur 17, Flurstück 181, Xxxxxxxx Xxxxxx 00, Größe 1.403 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist auf 70.000,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 16.02.2010 eingetragen worden. Laut Gutachten: Das Grundstück befindet sich in 15366 Neuen hagen bei Berlin, Xxxxxxxx Xxx. 00. Es ist bebaut mit zwei älteren untergeordneten Nebengebäuden. Nach Auskunft des Bauamtes ist das Grundstück planungs rechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. AZ: 3 K 22/10 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude, Klosterstraße 13, in 00000 Xxxxxxxxxx, xx Xxxx 2, das im Wohnungsgrundbuch von Schönow Blatt 2631 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Be standsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 802,9251/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grund stück Gemarkung Schönow, Flur 4, Flurstück 454/2, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Xxxxxxxx-Xxxxx- Xxx. 00, Größe: 1.656 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdge schoss links zur Xxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx, Xx. 0 des Aufteilungs planes laut Gutachten: Sondereigentum an einer 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses, Baujahr ca. 1995/96, Wohnfläche ca. 65 m2, zurzeit vermietet, einfache bis mittlere Ausstattung, teilweise erhebliche Mängel an gemeinschaftlichen Eigentum Lage: Xxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx versteigert werden. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 06.11.2012 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74a Absatz 5 ZVG festgesetzt auf: 62.000,00 EUR. AZ: 3 K 455/12
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.