Beitragszahlungen Musterklauseln

Beitragszahlungen. Die Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers oder die Beitragszahlung des Vermittlers im Auftrage des Versicherungsnehmers und die Leistungen des Versicherers erfolgen ausschließlich in Euro, erstere durch Abbuchung von einem Girokonto.
Beitragszahlungen. 1. Der Beitrag ist zur Zahlung durch monatliche Abbuchung fällig. Sie ist per SEPA Lastschrift zu entrichten. Andere Zahlungsweisen sind möglich, dabei erhöht sich der Monatsbeitrag aufgrund eines erhöhten Verwaltungsaufwands um 5,00 €. a) Ein vorzeitiger Trainingsbeginn ist möglich. Diese Vorabnutzung wird anteilig vom Monatsbeitrag berechnet und zum Vertragsbeginn fällig. 2. Der Beitrag ist auch dann grundsätzlich bis zur Beendigung des Vertrages weiterzuzahlen, wenn das Mitglied die Leistung nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann; es sei denn, dass das Mitglied zuvor wirksam aus wichtigem Grund schriftlich, außerordentlich gekündigt (Sportunfähigkeit mit Attest oder Schwangerschaft) hat. In diesem Fall entfällt die angesammelte Nachtrainingszeit. 3. Sollte ein Vertrag aus Gründen die der Fitness-Club nicht zu vertreten hat, vor Ablauf der ersten vereinbarten Laufzeit außerordentlich gekündigt werden, so tritt rückwirkend ab Beginn des Vertrages die Preisstufe in Kraft, die der tatsächlichen Vertragsdauer entspricht. Das Mitglied hat in diesem Fall die Differenz zum höheren Beitrag nachzuzahlen und der Fitness-Club ist berechtigt die Nachzahlung 4. Das Mitglied kann bei attestierter Sportunfähigkeit oder Schwangerschaft versäumte Trainingstage nach Terminvereinbarung mit dem Fitness-Club ohne zusätzlichen Beitrag nach ordentlicher Beendigung der Mitgliedschaft nachholen oder durch eine Ersatzperson nachholen lassen. Im Nachtraining ist keine Urlaubs- und Krankheitsmeldung mehr möglich. Nochmals versäumte Trainingstage können nicht nachgeholt werden. Diese Bedingungen gelten auch für ggf. bei Vertragsabschluss im Rahmen von Sonderaktionen gewährte Nachtrainingszeit. 5. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Nachholung von Trainingstagen oder Schadenersatz, wohl aber auf Befreiung von Beitragszahlungen für die Zeit, in der es dem Fitness-Club aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, etc.), unmöglich ist, Leistungen zu erbringen. 6. Kommt das Mitglied schuldhaft mit mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug, ist der Fitnessclub berechtigt: a) für die Zeit des Zahlungsverzuges bankübliche Zinsen und b) den gesamten Restbetrag bis zum jeweiligen Laufzeitende sofort fällig zu stellen. Folglich wird das Mitglied an ein Inkassounternehmen überwiesen und es besteht kein Anspruch mehr auf Nutzung des Fitnessclubs; und c) für jede Mahnung und Nachfristsetzung eine Gebühr von 5,00 € zu erheben. 7. Erhöhungen der gesetzl. Mehrwertsteuer gehen zu Las...
Beitragszahlungen. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet, er ist zu Be- ginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Versicherungsnehmer, die weitere Krankenversicherungen beim Versicherer unterhalten, können den Beitrag zusammen mit dem der anderen Tarife monatlich entrichten. Die Beitragsraten sind am ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt (z.B. wegen Umwand- lung in eine Familienversicherung), so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Beitragszahlungen. Beiträge zur Basis-Rente gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Damit die Beiträge steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, muss es sich um eigene Beiträge des Steuerpflichtigen handeln. Dazu muss die versicherte Person (= Versicherungsnehmer) Beitragszahler und Leistungsempfänger sein. Bei Ehe- gatten, die nach § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es für den Abzug von Sonderausgaben nicht darauf an, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat. Ferner ist bei Vereinbarung einer ergänzenden Hinter- bliebenenabsicherung ein abweichender Leistungsempfänger zulässig (vgl. 3.1). Die Beiträge sind bis zu einem festgelegten Höchstbetrag vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig. Dieser orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaft- lichen Rentenversicherung (West) und beträgt im Jahre 2022 25.638 € (51.276 € bei gemeinsam veranlagten Ehe- und Lebenspartnern). Im Jahr 2022 sind 94 % dieser Beträge anzusetzen und nach Kürzung um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder diesem gleichgestellte Beträge als Sonder- ausgaben nach § 10 Absatz 3 EStG abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, sodass die Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der oben genannten Höchstbeträge ab dem Jahr 2025 vollständig abzugsfähig sind.
Beitragszahlungen. Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur eine Leistung für den Todesfall vorsehen, gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 4 EStG. Sie sind im Rahmen der in § 10 Absatz 4 EStG genannten Höchstbeträge abzugsfähig, soweit diese nicht durch Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG ausgeschöpft werden. Die Höchstbeträge betragen für abhängig Beschäftigte, Beamte und in der gesetz- lichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversicherte Ehegatten 1.900 Euro jährlich. Für Selbstständige und sonstige Personen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, betragen sie 2.800 Euro jährlich. Beiträge zu – kapitalbildenden Lebensversicherungen, – Vermögensbildungsversicherungen, – privaten Rentenversicherungen sowie zu – fondsgebundenen Rentenversicherungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch die Beiträge für ggf. einge- schlossene Zusatzversicherungen in Form einer (Komfort) Berufsunfähigkeits- oder Unfall-Zusatzversicherung können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Beitragszahlungen. Die Beitragszahlungen werden monatlich fällig. Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschrift. Die Beiträge werden für den gesamten Haushalt von einem einzelnen Konto eingezogen.
Beitragszahlungen. 1. Der Beitrag wird zu Beginn des Zahlungszeitraumes von dem angegebenen Konto eingezogen. 2. Versäumte Trainingsstunden können nicht nachgeholt werden, gesetzliche Feiertage und die Schulferien gehen zu Lasten des Teilnehmers. Sie entbinden nicht von der Zahlung des vereinbarten Beitrages. 3. Wer grob gegen die Regeln des Anstands oder die Hausordnung verstößt, erhält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei der Mitgliedsbeitrag weiter entrichtet werden muss.
Beitragszahlungen. Der Mitgliedsbeitrag wird immer bis zum 5. des aktuellen Monats per Banklastschrift vom genannten Konto gebucht. Andere Zahlungsweisen sind nach Absprache möglich. Die Bankgebühren einer Stornierung trägt das Mitglied. Versäumte Trainingszeiten, gesetzliche Feiertage, Urlaub und Krankheit des Mitgliedes gehen zu dessen Lasten. Bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten "ruht" die Beitragspflicht/Mitgliedschaft für diesen Zeitraum. Darüber hinaus gehende Regelungen bedürfen der Absprache. Bei Betriebsferien, notwendiger Schließung wegen Renovierung, Reparatur bzw. Ausfall der Gerätschaften oder Maschinerie, bei Havarie oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder Verrechnung. Wir werden aber immer um Alternativen bemüht sein. Bestimmte Beiträge bzw. Ermäßigungen gelten nur unter speziellen Voraussetzungen. Bei Entfall der Voraussetzungen wird der normale Mitgliedsbeitrag berechnet.
Beitragszahlungen. Die vereinbarten Beiträge werden zu Beginn eines Kalenderjahres erhoben und sind bis spätestens Ende Xxxx zu entrichten bzw. werden zum 31.03. eingezogen. Die Mitgliederversammlung hat am 10.04.13 die Höhe des Jahresbeitrags auf 30,00 € festgesetzt. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines weiteren Kalenderjahres.
Beitragszahlungen. Der Mitgliedsbeitrag wird immer zwischen dem 15. und 20. des aktuellen Monats per Banklastschrift vom genannten Konto gebucht. Die Bankgebühren einer Stornierung trägt das Mitglied. Versäumte Trainingszeiten, gesetzliche Feiertage, Urlaub und Krankheit des Mitgliedes gehen zu dessen Lasten. Bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten "ruht" die Beitragspflicht/Mitgliedschaft für diesen Zeitraum. Darüber hinaus gehende Regelungen bedürfen der Absprache. Bei Betriebsferien, notwendiger Schließung wegen Renovierung, Reparatur bzw. Ausfall der Gerätschaften oder Maschinerie, bei Havarie oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder Verrechnung. Wir werden aber immer um Alternativen bemüht sein. Bestimmte Beiträge bzw. Ermäßigungen gelten nur unter speziellen Voraussetzungen. Bei Entfall der Voraussetzungen wird der normale Mitgliedsbeitrag berechnet. Prüfungs- oder andere Lehrgangsgebühren sind nicht im monatlichen Beitrag enthalten.