Beizug Dritter. 4.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Verkäuferin an den Standorten der Käuferin erbracht werden, darf die Verkäuferin Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung ihrer Leistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin beiziehen. Sie bleibt für die vertrags- gemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
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Beizug Dritter. 4.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Verkäuferin an den Standorten der Käuferin erbracht werden, Die Lieferantin darf die Verkäuferin Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung ihrer wesentlicher Leistungen und für Leistungen an den Standorten der Bestellerin nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin Bestellerin beiziehen. Sie bleibt für die vertrags- gemässe vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
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Beizug Dritter. 4.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Verkäuferin an den Standorten der Käuferin erbracht werden, darf die Verkäuferin Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung ihrer Leistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin des Käufers beiziehen. Sie bleibt für die vertrags- gemässe vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
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Beizug Dritter. 4.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Verkäuferin Verkäufe- rin an den Standorten der Käuferin erbracht werden, darf die Verkäuferin Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung ihrer Leistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin des Käufers beiziehen. Sie bleibt für die vertrags- gemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
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