Common use of Belege Clause in Contracts

Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Vor- aussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: (a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; (b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Mexi- ko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; (c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Mexiko an den betreffenden Vor- materialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; oder (d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Mexiko nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Appears in 3 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Vor- aussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: (a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. z.B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; (b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Mexi- ko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; (c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Mexiko an den betreffenden Vor- materialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; oder (d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Mexiko nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

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Samples: Freihandelsabkommen