Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Vor- aussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
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