Geltendes Recht und Streitigkeiten Musterklauseln

Geltendes Recht und Streitigkeiten. 16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt schwedischem materiellem Recht und ist nach diesem auszulegen. 16.2 Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag, seine Ausführung, Auslegung und/oder Anwendung oder sonstige Rechtsverhältnisse in Verbindung mit dem Vertrag sind vorzugsweise durch Verhandlungen zwischen den Parteien beizulegen. 16.3 Alle sich aus oder in Verbindung mit dem vorliegenden Vertrag oder dem Bruch, der Kündigung oder Ungültigkeit desselben ergebenden Streitigkeiten, Meinungs- verschiedenheiten oder Ansprüche, die nicht gemäss dem vorstehenden Art. 16.2 innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen gelöst werden können, werden endgültig durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das vom Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer geführt wird (im Nachstehenden kurz "SCC" genannt). Es gelten die Regeln für beschleunigte Schiedsverfahren, sofern nicht das SCC nach deren Ermessen unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Streitwerts und sonstiger Umstände festlegt, dass die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung des Schiedsinstituts der Stockholmer Handelskammer gilt. Im letzteren Fall entscheidet das SCC ebenfalls darüber, ob sich das Schiedsgericht aus einem (1) oder drei (3) Schieds- richtern zusammensetzt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Stockholm, und die im Schiedsgerichtsverfahren verwendete Sprache ist Englisch.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. 14.1 Auf alle Transaktionen, für die diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, findet niederländisches Recht Anwendung, und zwar mit Ausschluss von internationalen Abkommen wie des Wiener Kaufrechtsübereinkommens, sofern diese keine zwingenden Rechtsvorschriften enthalten. 14.2 Alle Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien entstehen sollten, werden ausschließlich durch das zuständige Gericht im Gerichtsbezirk Roermond entschieden, und zwar unbeschadet des Rechts von Kompany, den Abnehmer vor das aufgrund von Gesetz oder Abkommen zuständige Gericht zu laden. Eine Streitigkeit ist gegeben, sobald eine der Vertragsparteien das der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat. 14.3 Im Falle von Unterschieden zwischen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und ihren Übersetzungen ist der niederländische Wortlaut maßgebend.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. Unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Übereinkommens von 1980 über den Warenverkauf (CISG) gelten die Bestimmungen über das anwendbare Recht und die Beilegung von Streitigkeiten, wie sie im Kaufvertrag dargelegt sind und alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben. Die Bestimmungen dieser AGBs unterliegen dem niederländischen Recht der Niederlande und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB oder ihrem Gegenstand ergeben (einschließlich aller Fragen Gültigkeit oder Beendigung), werden den zuständigen Gerichten von Oost-Brabant (Ort 's-Hertogenbosch), Niederlande, zugetragen, unter der Voraussetzung, dass, falls Heliox der Kläger ist, Heliox nach eigenem Ermessen jeden solchen Streitfall entweder bei den genannten oder zuständigen Gerichten am Sitz des Kunden durchführen kann. Der Kunde verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeglichen Einspruch gegen die Gerichtsbarkeit, Prozess und Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie auf die Wirksamkeit, Vollstreckung und Durchsetzung eines Beschlusses oder Urteils (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Versäumnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diese AGB, soweit dies nach dem Recht einer jeder Gerichtsbarkeit, deren Recht als anwendbar auf die Wirksamkeit, Vollstreckung oder Ausführung eines solchen Beschlusses oder Urteils geltend gemacht werden könnte.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. 12.1 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Treu und Glauben, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung ergeben können, vertraulich zu lösen, indem sie Eskalationsverfahren durchführen, bevor sie Rechtsstreitigkeiten oder andere rechtliche Verfahren einleiten.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. Zu Beginn der Mietzeit kann eine Kaution erforderlich sein. Die Kaution wird, ohne Abzug von Verwaltungsgebühren, vom Vermieter an den Mieter innerhalb von zwei Wochen nach der Buchungszeit zurückerstattet. Wenn gegen die Regeln in den Artikeln 5 und/oder 7 verstoßen wurde, wird die gesamte Kaution zurückgehalten, unabhängig von den tatsächlichen Kosten.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. 10.7.1 Diese Vereinbarung zwischen Ellab und dem Kunden (sowie jegliche Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit der Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrer Gestaltung ergeben) unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. 10.7.2 Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen und hat keinen Einfluss auf Geschäfte aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung. 10.7.3 Sowohl der Kunde als auch Xxxxx stimmen unwiderruflich zu, dass die Gerichte in München die ausschließliche Gerichtsbarkeit haben, um jegliche Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung (einschließlich des Gegenstands, des Abschlusses, Existenz, Gültigkeit und Beendigung dieser Vereinbarung) entstehen, zu regeln. 10.7.4 Ellab ist jedoch berechtigt, rechtliche Schritte gegen den Kunden auch vor jedem anderen für den Kunden zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einzuleiten.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. A. Dieser VERTRAG wird in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht der nachstehend genannten Gerichtsbarkeit, die sich nach dem Sitz der vertrags-ausstellenden Niederlassung des Käufers richtet, geregelt und durchgesetzt und Streitigkeiten werden in Übereinstimmung mit diesem entschieden. Die Gerichte dieser Gerichtsbarkeit haben die aus- schließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus dem VERTRAG oder aus dessen Verletzung, Beendigung oder Gültigkeit ergeben. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Vertrag geschlossen wurde, und zwar unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Standort der Niederlassung Geltendes Recht und Schiedsgerichtsstandort B. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dem VERTRAG oder seiner Verletzung ergeben, werden durch ein von der internationalen Handelskammer in Übereinstimmung mit seiner internationalen Schiedsordnung verwaltetes Schiedsverfahren entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt eins. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt und der Schiedsspruch auf Englisch verfasst. Verfahren zur Bestätigung, Anerkennung und/oder Durchsetzung des Schieds-spruchs können vor jedes zuständige Gericht gebracht werden. Der Klarheit halber schließt die Verfügbarkeit von Soforthilfe und einstweiligem Rechtsschutz nach der Schiedsgerichtsordnung auch Unterlassungs-ansprüche oder andere billigkeitsrechtliche Ansprüche durch ein zuständiges Gericht ein, die sich auf eine behauptete Verletzung, Zweckentfremdung oder miss-bräuchliche Verwendung von geistigem oder gewerb-lichem Eigentum, einschließlich der Offenlegung vertraulicher Informationen, beziehen. Der Lieferant behandelt die Existenz des Schiedsverfahrens, die Beweise oder sonstigen Informationen, die in der Anhörung oder Einsicht vorgelegt werden, und alle Schiedssprüche, Entscheidungen oder Urteile vertraulich. C. Alle vom Lieferanten angestrengten Gerichts- oder Schiedsverfahren müssen innerhalb eines (1) Jahres nach Entstehen des Klagegrundes bei dem zuständigen Gericht oder Schiedsgericht eingeleitet werden oder es wird für immer darauf verzichtet. Der Lieferant fährt während der Anhängigkeit einer Streitigkeit mit der Erfüllung des VERTRAGS fort.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. 1. Sämtliche Rechtsbeziehungen, an denen der Bedarfsträger beteiligt ist, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht, selbst wenn ein Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die andere an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei im Ausland ansässig ist. Eine mögliche Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. 2. Das Gericht des Bezirks, in dem der Bedarfsträger seinen Geschäftssitz hat, ist außer bei anders lautenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften alleinig für Rechtsstreitigkeiten zuständig. Der Bedarfsträger hat dennoch das Recht, die Streitigkeit vor dem Gericht verhandeln zu lassen, das von Gesetzes wegen zuständig ist. 3. Die Parteien schlagen nur dann den Rechtsweg ein, nachdem sie sich umfassend bemüht haben, die Streitigkeit gemeinsam beizulegen.
Geltendes Recht und Streitigkeiten. 12.1 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Treu und Glauben, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung ergeben können, vertraulich zu lösen, indem sie Eskalationsverfahren durchführen, bevor sie Rechtsstreitigkeiten oder andere rechtliche Verfahren einleiten. 12.2 Die Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Angelegenheiten, die sich daraus ergeben, unterliegen den Gesetzen des Landes, in dem die Accenture Gesellschaft, mit der die Vereinbarung abgeschlossen wurde, ansässig ist, ohne, dass die Kollisionsnormen in Kraft treten. Vorbehaltlich des Abschnitts 12.1 sind ausschließlich die Gerichte des Ortes zuständig, an dem die Accenture Gesellschaft ansässig ist. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

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  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.