Aufbewahrungspflicht Musterklauseln

Aufbewahrungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat – einschließlich Änderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form auf- zubewahren. Nach Erlöschen des Mandats ist dieses noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren.
Aufbewahrungspflicht. Die Planungsgrundlagen für die Erstellung dieser Vereinbarung sind zehn Jahre aufzubewahren.
Aufbewahrungspflicht. Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege entsprechend Artikel 140 (1) der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 10 Jahre entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
AufbewahrungspflichtDer Vertragspartner bewahrt alle Originale der Papierbelege und Kopien der elektronischen Belege, alle Transaktionsdaten und Tagesabschlüsse (inkl. Einzeltransaktionsdaten) sowie die dazugehörigen Auftragsdaten und -unterlagen mindestens während 36 Monaten ab dem Datum der Transaktion an einem sicheren Ort auf. Elektronische Daten sind verschlüsselt aufzubewahren und gegen unbe- rechtigten Zugriff zu schützen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner zur Einhaltung der entsprechenden von SPS erlassenen Weisungen (gemäss Ziffer 14.3).
Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
Aufbewahrungspflicht. Alle Gutachten, Aufzeichnungen und Lieferscheine sind zumindest 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie erstellt wurden, sicher und übersichtlich aufzubewahren, sofern nicht kürzere Fristen gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart wurden.
Aufbewahrungspflicht. 12.1. Alle Aufzeichnungen und Lieferscheine im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind zumindest drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie erstellt wurden, sicher und übersichtlich aufzubewahren. Unabhängig davon können gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen.
Aufbewahrungspflicht. Herausgabe- und Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Aufbewahrungspflicht. Alle Bücher und Belege sind - unter Vorbehalt der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch das Sozialministerium in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren. Dabei können zur Aufbewahrung grundsätzlich auch eigene Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auf ihre/seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Aufbewahrungspflicht. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen seitens der RGPE erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon 1 Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.