Belege. Bei den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweisen tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU-Vertragspartei oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer, Lieferanten oder Hersteller angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Ursprungsnachweise über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; und e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
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Belege. Bei den in Artikel 16 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweisen Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der EU-Vertragspartei anderen in Artikel 4 genannten Länder oder Koreas der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen Voraus- setzungen dieses Protokolls Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen Un- terlagen handeln:
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer, Ausführer oder Lieferanten oder Hersteller angewandten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei zur Herstellung der Herstellung betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege die in einer Vertragspartei einem Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
c) Belege über die in einer Vertragspartei einem EFTA-Staat oder in Lettland an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Vor- materialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei im betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Ursprungsnachweise über Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der zur Herstellung verwendeten verwen- deten Vormaterialien, sofern diese Belege die in einer Vertragspartei einem Mitgliedstaat nach Maßgabe Massgabe dieses Protokolls An- hangs oder in einem der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Eu- ropäischen Gemeinschaft nach Massgabe von Ursprungsregeln, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen, ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; und
e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt wor- den sind.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Belege. Bei den Die in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweisen Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU-einer Vertragspartei oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sindÜbereinkommens erfüllen, kann es sich können unter anderem um folgende Unterlagen handelnsein:
a) unmittelbarer 1. der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer, Ausführer oder Lieferanten oder Hersteller angewandten Verfahren zur Herstellung Gewinnung oder Her- stellung der betreffenden Waren, z. B. anhand aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) 2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften Maßgabe der nationalen Rechtsvor- schriften verwendet werden;
c) 3. Belege über die in einer der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder VerarbeitungenVer- arbeitungen, sofern diese Belege in einer der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Ursprungsnachweise über die 4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR- MED zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls Übereinkommens in den Vertragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; und;
e) 5. geeignete Belege über die nach Artikel 12 11 außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen Ver- arbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
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Samples: Regional Agreement
Belege. Bei den in Artikel 16 Absatz 3 8 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweisen Er- zeugnisse, für die eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU-Ursprungs- erzeugnisse einer Vertragspartei oder Koreas angesehen werden können können, und die übrigen Voraussetzungen Vor- aussetzungen dieses Protokolls Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer, Exporteur oder Lieferanten oder Hersteller angewandten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner seine geprüften Bücher oder seiner internen seine interne Buchführung;
(b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei zur Herstellung der Herstellung betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(c) Belege über in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vor- genommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei Ver- tragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
c(d) Belege über Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Ursprungsnachweise über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe Massgabe dieses Protokolls Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; undoder
(e) geeignete Belege über Beweise, welche belegen, dass die nach Artikel 12 außerhalb Bestimmungen des Artikels 13 betreffend die Be- und Verarbeitungen ausserhalb der Gebiete der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sindVertrags- parteien eingehalten wurden.
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Samples: Freihandelsabkommen