Xxxxxxxxxxxxx von Informationen der Emittenten sowie Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxx von Informationen der Emittenten sowie Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. (1) Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion, Dividenden- oder Kuponauszahlung, zu der der Kunde ein Wahlrecht ausüben könnte, Aktiensplit, Wandlung von Wandelanleihen, Buchung oder Ausübung der Option bei Optionsscheinen, und sonstige wichtigen die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder vom Verwahrer rechtzeitig zukommt, den Kunden zu benachrichtigen versuchen. (2) Ist der Kunde Aktionär einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und deren Aktien auf einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, wird das Kreditinstitut unbeschadet des Abs 1 dem Kunden die für die Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlichen Informationen seitens der Gesellschaft, die das Kreditinstitut erhält, hinsichtlich der für den Kunden verwahrten Wertpapiere unverzüglich übermitteln. Wenn diese Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen, darf das Kreditinstitut dem Kunden anstelle der Informationen unverzüglich die Mitteilung übermitteln, wo die Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können. Wenn die Gesellschaft diese Informationen oder diese Mitteilung allen ihren Aktionären, die Aktien der betreffenden Gattung halten, direkt übermittelt, ist das Kreditinstitut zur Übermittlung der Informationen oder der Mitteilung nicht verpflichtet. (3) Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.
Xxxxxxxxxxxxx von Informationen der Emittenten sowie Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. (1) Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion, Dividenden- oder Kuponauszahlung, zu der der Kunde ein Wahlrecht ausüben könnte, Aktiensplit, eine Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt, den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.
Xxxxxxxxxxxxx von Informationen der Emittenten sowie Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen. (1) Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion, Dividenden- oder Kuponauszahlung, zu der der Kunde ein Wahlrecht ausüben könnte, Aktiensplit, Wandlung von Wandelanleihen und sonstigen wichtigen, die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im (2) Ist der Kunde Aktionär einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem EWR- Mitgliedsstaat hat und deren Aktien auf einem geregelten Markt in einem EWR- Mitgliedsstaat zum Handle zugelassen sind, wird das Kreditinstitut unbeschadet des Abs. 1 dem Kunden die für die Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlichen Informationen seitens der Gesellschaft, die das Kreditinstitut erhält, hinsichtlich der für den Kunden verwahrten Wertpapiere unverzüglich übermitteln. Wenn die Gesellschaft diese Informationen allen ihren Aktionären, die Aktien der betreffenden Gattung halten, direkt übermittelt, ist das Kreditinstitut zur Übermittlung der Informationen oder der Mitteilung nicht verpflichtet. (3) Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.